Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Revision der Beklagten:
1. Die Beklagte war von der Klägerin für die Sanierung des Gebäudes auf der Liegenschaft in Wien, F*****, unter anderem mit der Baubetreuung und Kostenkontrolle für alle Gewerke, ausgenommen die eigenen Leistungen der Beklagten, beauftragt worden. Dafür wurde ein Entgelt in Höhe von 3 % des Rechnungsbetrags der tätig gewordenen Unternehmen vereinbart.
1.1 Es haben bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt, dass die Parteien insoweit einen Baubetreuungsvertrag vereinbart haben und es sich bei diesem Vertrag um ein Schuldverhältnis handelt, in dem verschiedene Vertragselemente wie Werkvertrag und Geschäftsbesorgung enthalten sind (vgl Krejci in Rummel, ABGB3 §§ 1165, 1166 Rz 24 mwN; RIS-Justiz RS0019534). Der Machthaber (Geschäftsbesorger) ist gegenüber dem Machtgeber (Geschäftsherrn) aufgrund des Auftrags oder eines anderen zur Geschäftsbesorgung verpflichtenden Vertrags zur Geschäftsbesorgung (Ausführung des Auftrags), Wahrung der Interessen des Machtgebers, Befolgung der Weisungen, Herausgabe des erzielten Nutzens sowie zur Rechnungslegung und Schadenersatz verpflichtet (vgl Apathy in Schwimann, ABGB3 § 1009 Rz 1).
1.2 Der Machthaber ist gemäß § 1012 ABGB verpflichtet, seinem Machtgeber „die bei dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen“. Im Rahmen der Rechnungslegung muss der Machthaber ziffernmäßig genau über die eingenommenen Beträge und die getätigten Ausgaben berichten. Darüber hinaus trifft den Machthaber eine umfassende Rechenschaftspflicht; er hat seinem Machtgeber über alles zu berichten, was er im Rahmen der Geschäftsbesorgung getan hat und was ihm widerfahren ist. Voraussetzung einer solchen Rechnungslegungspflicht - welche den Machtgeber in die Lage versetzen soll, allfällige Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Machthaber aus der Geschäftsbesorgung sowie gegebenenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen Dritte festzustellen und geltend zu machen - ist allein das Bestehen eines Auftragsverhältnisses, nicht aber auch der Nachweis, dass der Beauftragte zufolge der Geschäftsbesorgung auch tatsächlich Geldbeträge eingenommen hat (vgl Apathy in Schwimann, ABGB3 § 1012 Rz 11 f mwN; JBl 1982, 330 ua; RIS-Justiz RS0019564). Die Rechnungslegungspflicht entsteht daher nach dem Gesetz schon infolge der Geschäftsführung (Stanzl in Klang 2 IV/1, 840).
1.3 Darüber hinaus steht der Rechnungslegungsanspruch gemäß Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO an sich jedem zu, der gegen einen ihm aus materiell-rechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, zu erheben vermag, wenn dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (RIS-Justiz RS0106851). Bei Vertragsverhältnissen besteht eine Verpflichtung zur Rechnungslegung insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (vgl Konecny in Fasching/Konecny 2 Art XLII EGZPO Rz 36 mwN; RIS-Justiz RS0035050, RS0033946 ua). Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können (RIS-Justiz RS0019529 ua).
2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei als Baubetreuerin gegenüber der Klägerin als Auftraggeberin rechnungslegungspflichtig, weil zum einen schon aus der Art der von der Beklagten übernommenen Geschäftsbesorgung (der Bestandsaufnahme des Objekts, der Ausarbeitung von Plänen, der Baubetreuung und Kostenkontrolle für alle Gewerke, ausgenommen die eigenen Leistungen) resultiere, dass die Beklagte darüber zwangsläufig Unterlagen zu erstellen gehabt habe und darüber sowie über die weiteren in diesem Zusammenhang (von den Professionisten) verfassten Urkunden Auskunft zu erteilen habe und zum anderen die Klägerin die Beklagte, allenfalls auch die am Bauvorhaben beteiligten Professionisten, auf Schadenersatz in Anspruch nehmen wolle und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erst durch die Rechnungslegung ermöglicht werden solle, steht im Einklang mit den dargestellten Grundsätzen. Der Umstand, dass die Beklagte nach den Feststellungen im Auftrag der Klägerin zwar Vertragsabschlüsse zwischen der Klägerin und dritten Professionisten zu vermitteln und für die Klägerin die von den Professionisten gelegten Rechnungen auf ihre Nachvollziehbarkeit zu überprüfen, sie aber anschließend an die Klägerin zur Zahlung des Rechnungsbetrags weiterzuleiten hatte und die Klägerin daher sämtliche Zahlungen selbst an die einzelnen Unternehmen leistete, steht dieser Rechnungslegungspflicht nicht entgegen, weil, wie bereits dargelegt, bereits das Bestehen des Geschäftsbesorgungsverhältnisses und nicht erst die tatsächliche Verfügung über fremdes Vermögen die Rechnungslegungspflicht begründet. Wesentlich ist, dass die Beklagte als Vertreterin der Klägerin gegenüber den Professionisten aufgetreten ist, in dieser Eigenschaft geprüft hat, ob die von den Professionisten verrechneten Preise vom Anbot bis zur Rechnungslegung nachvollziehbar waren und dabei die Interessen der Klägerin gegenüber den Professionisten zu wahren hatte. Die Beklagte hatte somit eine Kontrolle der Abrechnungen im Rahmen der vorgelegten Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen durchzuführen und muss daher im Rahmen ihrer Geschäftsbesorgung der Klägerin auch Auskunft darüber geben, welche Unterlagen sie ihren Rechnungsprüfungen zugrunde gelegt hat.
3. Für den ebenfalls strittigen Umfang der Rechnungslegungspflicht ist ihr konkreter Zweck maßgeblich. Dabei wird nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls auf das Verkehrsübliche abgestellt. Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden (vgl RIS-Justiz RS0019529). Es müssen daher die einzelnen Geschäfte durch Anführung der Vertragspartner und der Leistungen individualisiert und zur Ermöglichung der Kontrolle die Belege bezeichnet sein, damit sie in der Belegsammlung, die entsprechend übersichtlich geführt sein muss, leicht auffindbar sind (8 Ob 167/00t ua; RIS-Justiz RS0019408). Zur Rechnungslegung gehört auch die Vorlage der entsprechenden Belege (RIS-Justiz RS0022012). Es besteht somit ein Anspruch auf eine ordnungsgemäß, formell vollständige Rechnungslegung einschließlich der dazugehörigen Belege, die dem Berechtigten ausreichende Grundlagen liefert, die pflichtgemäße Erfüllung der mit der Geschäftsbesorgung verbundenen Aufgaben nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (vgl Strasser in Rummel, ABGB3 § 1012 Rz 17 mwN; RIS-Justiz RS0035039). Um einem Rechnungslegungsbegehren stattzugeben, muss eine ernstzunehmende, ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Ob Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0115570).
3.1 Es hat bereits das Berufungsgericht die zitierte Rechtsprechung in ihren wesentlichen Grundzügen dargestellt. Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist danach nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Einzelfalls nach der Verkehrsübung zu beurteilen (7 Ob 84/07i; 1 Ob 153/04p mwN). Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist daher nicht in allen Fällen gleich sondern nach ihrem konkreten Zweck einzelfallbezogen zu beurteilen (9 ObA 62/12a mwN).
3.2 Das Berufungsgericht hat zur strittigen Frage der Vorlage der über das Bauvorhaben erstellten Lichtbilddokumentation ausgeführt, die Beklagte habe im Rahmen der von ihr übernommenen Baubetreuung zweifellos auch die Aufgabe übernommen, den Verlauf des Bauvorhabens zu dokumentieren, was üblicherweise durch die Teilnahme an Baubesprechungen und die Verfassung von Baubesprechungsprotokollen geschehe. Im vorliegenden Fall habe sich die Beklagte aber dafür entschieden, auf Baubesprechungsprotokolle zu verzichten und sie durch eine fortlaufende Lichtbilddokumentation, die großteils über ihre Empfehlung von den von ihr als mittelbare Stellvertreterin beauftragten Professionisten erstellt worden sei, zu ersetzen. Sie sei daher gegenüber der Klägerin im Rahmen der übernommenen Baubetreuungs- und der daraus folgenden Rechnungslegungspflicht - auch ohne ausdrückliche vertragliche Verpflichtung - zur Vorlage der Lichtbilddokumentation verpflichtet, da diese Dokumentation für die formelle Rechnungsprüfung, welche die Klägerin in Bezug auf die Durchführung des Bauvorhabens bzw der einzelnen Gewerke durch die einzelnen Professionisten vornehmen wolle, wesentlich sei. Auf den Umstand, ob sich die Lichtbilddokumentation in der Gewahrsame der Beklagten befinde, komme es nicht entscheidend an. Die Beklagte müsse im Rahmen der von ihr übernommenen Geschäftsbesorgung diese Unterlagen, sollten sie sich nicht bei ihr befinden, sondern von den von ihr beauftragten dritten Professionisten verwahrt werden, beischaffen, um sie vorzulegen. Eine Verpflichtung dazu bestünde nur dann nicht, wenn diese Leistungserbringung unmöglich wäre. Eine derartige Behauptung habe die Beklagte aber nicht aufgestellt, weshalb davon auszugehen sei, dass eine ernstzunehmende Chance bestehe, die Lichtbilddokumentation zu beschaffen.
3.3 Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts bewegt sich im Rahmen der zu Punkt 3. zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die Beklagte vermag in ihrem Rechtsmittel nichts aufzuzeigen, aufgrund dessen dem Berufungsgericht eine unvertretbare Rechtsansicht im Einzelfall zur Last gelegt werden könnte. Da die Fotos nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten anstelle von Baubesprechungsprotokollen angefertigt wurden, sind sie im vorliegenden Fall als Belege bzw Nachweise zu dem abzurechnenden Baugeschehen anzusehen.
4. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO werden somit im Rechtsmittel der Beklagten nicht geltend gemacht.
2. Zur Revision der Klägerin:
1. Die Beklagte erhielt von der Klägerin für die „technische Planung“ des Bauvorhabens Akontozahlungen in Höhe von insgesamt 1.446.000 EUR. Diese Akontozahlungen der Klägerin an die Beklagte erfolgten ausschließlich für Leistungen der Beklagten für die Innenraumgestaltung, nicht aber für die Baubetreuung selbst und wurden immer als „Akontozahlung für technische Planung“ bezeichnet. In einem weiteren Verfahren vor dem Handelsgericht Wien macht die Beklagte offene Rechnungsbeträge gegenüber der Klägerin geltend, die dort Mängel der Rechnungslegung einwandte. Es sei von der Beklagten in nichtüberprüfbarer Form Rechnung gelegt worden.
2. Ein entsprechendes Rechnungslegungsbegehren der Klägerin betreffend diese Akontozahlungen wurde von den Vorinstanzen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte darüber bereits Rechnung gelegt habe und diese Rechnungen (Beilagen 6-14) bereits Gegenstand des erwähnten weiteren Verfahrens vor dem Handelsgericht Wien seien. Ein Anspruch auf eine materiell vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung könne ohne besondere Verpflichtung prozessual nicht erzwungen werden. Sollte die Überprüfung der Rechnungen der Beklagten für die eigene Leistung im Parallelverfahren eine überhöhte Akontierung ergeben, bleibe der Klägerin ohnedies ein Rückforderungsanspruch vorbehalten. Die bloße Behauptung, diese Rechnungen seien dem Grunde als auch der Höhe nach für die Klägerin nicht nachvollziehbar, würden zur Begründung eines Rechnungslegungsbegehrens nicht ausreichen.
3. Nach § 1170 ABGB ist das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet, ist der Unternehmer befugt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts schon vorher zu fordern. Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werks, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschuss zu qualifizieren. Ein Vorschuss wird mit der Forderung des Unternehmers abgerechnet, nicht gegen sie aufgerechnet. Bei Vorschüssen auf Werkleistungen tritt die Tilgung der Schuld des Unternehmers mit der Erbringung seiner Leistung ein. Besteht über den Werklohn - wie im vorliegenden Fall - keine Pauschalvereinbarung, so hat die Zumittlung der Abrechnung den Zweck, dem Vorschussgeber Rechenschaft darüber zu geben, inwieweit der Vorschuss verbraucht wurde bzw wieweit dem Unternehmer noch eine Restforderung oder allenfalls dem Besteller ein Rückforderungsanspruch zusteht (RIS-Justiz RS0021424). Wo die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgelts mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft (RIS-Justiz RS0017592). Eine ordnungsgemäße, ausreichend detaillierte Rechnung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Werks sowie des Einblicks des Bestellers dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird, sodass er die Möglichkeit der Prüfung der Angemessenheit des verrechneten Entgelts besitzt. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0021946).
4. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei dieser Abrechnungspflicht nachgekommen, weil sie zu den von der Klägerin geleisteten Akontozahlungen die Rechnungen (Beilagen 6-14) gelegt und im gegenständlichen Verfahren vorgelegt habe und in diesen Rechnungen im Detail angeführt werde, welcher Sach- oder Personalaufwand dadurch abgedeckt worden sei, stellt keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Dass diese Rechnungen der Beklagten äußerst detailliert sind, ergibt bereits die Einsicht in diese von der Beklagten im gegenständlichen Verfahren als Beilagen 6-14 vorgelegten Rechnungen. Ob die vorliegenden Rechnungen im Sinne der oben dargelegten Anforderungen als „ausreichend detailliert“ anzusehen sind, stellt eine im Einzelfall zu beurteilende Rechtsfrage dar. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht diese Frage in vertretbarer Weise rechtlich beurteilt und ist auch nicht von einer diesbezüglichen Außerstreitstellung einer entsprechenden Tatsachen-feststellung durch die Klägerin ausgegangen. Eine vom Obersten Gerichtshof im Rahmen der außerordentlichen Revision der Klägerin aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt damit auch in diesem Punkt nicht vor.
5. Es war daher auch die Revision der Klägerin mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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