OGH 1Ob153/04p

OGH1Ob153/04p27.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hertha A*****, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gertrude M*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rechnungslegung (Streitwert EUR 6.976,59), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2003, GZ 37 R 265/03p-30, womit das Urteil des Bezirksgerichts Linz-Land vom 17. Juni 2003, GZ 2 C 2723/01s-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Streitteile sind Geschwister. Die Beklagte erhielt im Juli 1996 aus Anlass ihres Geburtstages von ihren Eltern zwei Sparbücher mit einem Einlagestand von ATS 101.429 und ATS 50.000. Grund für die Schenkung war einerseits, dass die Eltern die Familie der Beklagten bei der notwendig gewordenen Anschaffung eines neuen PKWs unterstützen wollten, und andererseits der Ausgleich für finanzielle Zuwendungen der Eltern an die Klägerin im Gesamtbetrag von ATS 455.000. Am 20. 10. 1999 erlitt der Vater der Streitteile einen Schlaganfall und verstarb nach Krankenhaus- und Heimaufenthalten am 25. 5. 2001. Für das Begräbnis des Vaters wendete die Beklagte Gesamtkosten in der Höhe von ATS 57.350,20 auf. Kurz nach Einlieferung ihres Gatten ins Krankenhaus zeigte die Mutter der Streitteile dem Ehemann der Beklagten einen größeren Geldbetrag und bat, dass er das Geld sowohl für ihr Begräbnis als auch für jenes ihres Ehegatten verwenden sollte. Der Vater der Streitteile hatte seinen Schwiegersohn schon zu einem früheren Zeitpunkt beauftragt, sich im Falle seines Ablebens um die Organisation und Durchführung des Begräbnisses zu kümmern. Als auch die Mutter der Streitteile Ende 1999 ins Krankenhaus eingeliefert wurde, eröffnete der Ehemann der Beklagten ein Sparbuch und legte das Geld im Gesamtbetrag von ATS 125.790 darauf ein. Er beließ das Sparbuch in der Wohnung der Schwiegereltern und nahm dieses erst bei Räumung der Wohnung Ende März 2000 an sich.

Im November 1999 regte eine Angestellte des Pflegeheims, in dem sich der Vater der Streitteile befand, an, es möge sich jemand um die finanziellen Belange kümmern. Auch der Gesundheitszustand der Mutter der Streitteile verschlechterte sich und war sie schließlich ab 17. 1. 2000 in einem Seniorenheim untergebracht. Allerdings war sie geistig jedenfalls noch bis Juli 2000 in der Lage, finanzielle Belange zu verstehen und zu verfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt wickelte die Mutter der Streitteile die finanziellen Angelegenheiten gemeinsam mit der Beklagten ab, wobei regelmäßige Zahlungen mit Dauerauftrag erledigt wurden. Ab 26. 11. 1999 war die Beklagte über das Konto des Vaters verfügungs- und zeichnungsberechtigt. Im Auftrag der Mutter behob sie für diese am 30. 11. 1999 einen Betrag von ATS 33.300 von diesem Konto. Am 2. 11. 1999 hatte die Mutter vom Sparbuch (richtig wohl: Konto) des Vaters einen Betrag von ATS 26.000 behoben. Am 27. 9. 2001 behob die Beklagte ATS 25.000, welchen Betrag sie allerdings in der Folge auf das Sparbuch Beilage ./7 einzahlte.

Die Mutter der Streitteile verstarb am 15. 9. 2000. Für das Begräbnis hatte die Beklagte Gesamtkosten in Höhe von ATS 134.849,88 zu tragen, weil unter anderem ein schmiedeeisenes Kreuz nach den Wünschen der Eltern angeschafft werden musste.

Die Beklagte legte die Aufstellung Beilage ./A vor, welche eine Übersicht über die Vermögensverschiebungen zwischen 31. 10. 1999 bis 4. 5. 2001 enthält. Es werden darin die Zahlungsvorgänge einzeln beschrieben und durch Belege unterlegt.

Mit ihrer am 13. 12. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr über die von ihr im Zeitraum 26. 11. 1999 bis 23. 5. 2001 verwalteten Einnahmen und Ausgaben des am 23. 5. 2001 verstorbenen gemeinsamen Vaters Rechnung zu legen. Die am 8. 10. 2001 übermittelten Abrechnungsunterlagen seien weder vollständig noch ordnungsgemäß. Es fehle eine Darstellung über das Vermögen des verstorbenen Vaters im Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Verwaltung. Verschiedene Abhebungen vom Konto seien nicht nachvollziehbar. Zu Beginn der Vermögensverwaltung sei ein Bestand in Höhe von rund EUR 21.075,12 auf drei Sparbüchern veranlagt gewesen. Die Abhebungen von zwei Sparbüchern seien Ende 2000 und Ende 2001 erfolgt. Das dritte Sparbuch sei am 13. 4. 2001 saldiert worden. Sämtliche Sparbücher seien im Rechnungslegungszeitraum noch vorhanden gewesen und stammten aus dem Vermögen des verstorbenen Vaters.

Die Beklagte wendete ein, sie habe dem Vater gegenüber Rechnung gelegt und zudem am 8. 10. 2001 der Klägerin eine Aufstellung und Abrechnung übermittelt. Im Jahr 1999 habe der Vater der Streitteile kein Sparbuchguthaben gehabt. Zwei der drei von der Klägerin angeführten Sparbücher habe die Beklagte im Jahr 1996 von ihrer Mutter geschenkt bekommen. Das dritte Sparbuch habe der Gatte der Beklagten von der Mutter der Streitteile zur Bezahlung ihrer Begräbniskosten übergeben erhalten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass die Eltern der Beklagten konkludent auf eine ausführliche Rechnungslegung verzichtet hätten. Dieser Verzicht sei auch gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin gültig. Mit Beilage ./A sei die Beklagte ihrer eingeschränkten Pflicht zur Rechnungslegung nachgekommen. Die Aufstellung sei detailliert und ausführlich, die Zahlungsvorgänge seien durch Belege ausreichend dokumentiert.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige. Mit Beschluss vom 7. 5. 2004 änderte es über Antrag der Klägerin seinen Zulässigkeitsausspruch gemäß § 508 Abs 3 ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es traf die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass ein auch nur schlüssiger Verzicht der Eltern der Streitteile auf Rechnungslegung nicht wirksam zustande gekommen sei. Da die Beklagte die Befugnis zur Vermögensverwaltung gegenüber ihrem Vater weder aus einem Vertrag, noch vom Gericht, noch aus dem Gesetz herleite, sei sie als Geschäftsführerin ohne Auftrag zu qualifizieren, die gemäß § 1039 ABGB gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung zu legen habe. Dieser Rechnungslegungsanspruch stehe aufgrund der Stellung als Universalsukzessor jedem Erben zu. Nach den Feststellungen habe die Beklagte lediglich das Konto des Vaters und die darauf einlangenden Zahlungen verwaltet. Die Rechnungslegungsverpflichtung habe sich daher auf jene Vermögensveränderungen zu beziehen, die über dieses Konto abgewickelt worden seien. Die Geschäftsbesorgung der Beklagten rücke in die Nähe jener, die auch von einem Sachwalter, der für den Bereich der Vermögensverwaltung bestellt wurde, oder von einem Vormund erledigt werde. Im vergleichbaren Fall der Verwendung von Kindesvermögen sei bereits ausgesprochen worden, dass Eltern eine überprüfbare und nachvollziehbare Abrechnung vorlegen müssten, in der zumindest analog zu den §§ 204 ff AußStrG der Anfangsstand, die Ausgaben und deren Verwendung sowie die Einnahmen und der Endsaldo enthalten sein müssten. Auch sei zu fordern, dass die tatsächliche Verwendung des Vermögens vom Rechnungslegungspflichtigen bekanntgegeben und belegt werde. Die von der Beklagten vorgelegte Abrechnung Beilage ./A entspreche diesen Anforderungen. Die von der Berufungswerberin als nicht nachvollziehbar bezeichneten Zahlungen seien entgegen deren Ansicht durch entsprechende Vermerke den Belegen zuordenbar und daher auch nachvollziehbar. Als Rechnungslegung innerhalb der Familie durch die Beklagte als Tochter des originär Rechnungslegungsberechtigten sei die vorliegende Abrechnung Beilage ./A im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung als ausreichend anzusehen. In Ansehung des Bargeldbetrags von ATS 125.000 (Begräbniskosten) sei die Beklagte nicht rechnungslegungspflichtig, weil dieser Geldbetrag ihrem Gatten übergeben worden sei. Außerdem stamme das Geld nicht vom Vater der Streitteile, sondern von deren Mutter.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist trotz des - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO), zumal die Revisionswerberin mit ihren Ausführungen zu Punkt 1 lit b in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Ihren Ausführungen zu Punkt 1 lit a ist entgegenzuhalten, dass die Abhebung von ATS 25.000 mit Wert 12. 3. 2001 (von den Vorinstanzen offenbar irrtümlich mit dem weit außerhalb des Rechnungslegungszeitraumes liegenden Datum der Inventarerrichtung angenommen) - wie in der Aufstellung Beilage ./A ausgewiesen - zu Punkt 3 des Inventars ausdrücklich der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt wurde mit der Erwähnung, die Beklagte habe diesen Betrag nach dem Todestag auf das Sparbuch Beilage ./7 eingezahlt. Die Abhebung von ATS 26.000 mit Wert 2. 11. 1999 erfolgte nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht durch die Beklagte, sondern durch deren Mutter und zudem vor Erlangung der Zeichnungsberechtigung durch die Beklagte und somit auch außerhalb des Rechnungslegungszeitraums.

Das Berufungsgericht hat die tragenden Rechtsgrundsätze zur Rechnungslegungspflicht zutreffend dargestellt. Die Rechnungslegung soll dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage dafür bieten, die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungslegungspflichtigen an Hand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazugehörigen Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Einzelfalls nach der Verkehrsübung zu beurteilen (4 Ob 597/87; 8 Ob 167/00t; 7 Ob 186/01f ua). Es wurde bereits ausgesprochen, dass Verwandtschaft der Beteiligten Einfluss auf diese einzelfallbezogene Beurteilung haben kann (8 Ob 278/99m).

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Aufstellung Beilage ./A sei formell vollständig, die Belegsammlung entsprechend übersichtlich geführt und leicht auffindbar, bewegt sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Die Revisionswerberin vermag in ihrem Rechtsmittel nichts aufzuzeigen, aufgrund dessen den Vorinstanzen unvertretbare Rechtsansicht zur Last gelegt werden könnte. Abgesehen von dem eingangs bereits behandelten, unrichtigen und feststellungswidrigen Vorbringen beschränkt sie sich auf die Behauptung, die Abrechnung der Beklagten genüge den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung nicht. Damit stellt sie aber den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig dar und vermag somit auch keinerlei Zweifel an der sehr ausführlichen Begründung des Berufungsurteils zu erwecken. Diesem ist auch darin zu folgen, dass die Rechnungslegung hinsichtlich des für die Begräbniskosten gewidmeten Betrags von ATS 125.000 nicht von der Beklagten begehrt werden kann, weil die Mutter diese Summe nicht der Beklagten, sondern deren Ehemann übergeben hat.

Die Revision ist zurückzuweisen.

Der Beklagten, die auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin hingewiesen hat, sind die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß §§ 50, 41 ZPO zuzusprechen.

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