OGH 8Ob167/00t

OGH8Ob167/00t13.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei b***** Handelsgesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Hein, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei I***** GesmbH, *****, vertreten durch Grassner, Lenz, Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Rechnungslegung (Streitwert S 500.000,--) über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. Dezember 1999, GZ 3 R 210/99v-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. Juli 1999, GZ 5 Cg 174/97a-24, aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Dem Rekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Ersturteil einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 72.429,-- (darin S 12.071,50 USt bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin beauftragte die beklagte Inkassogesellschaft im Mai 1990 mit der Einbringlichmachung von Forderungen. Am 29. 4. 1994 erteilte die Klägerin der Beklagten den letzten Inkassoauftrag.

Den Inkassoaufträgen lagen ua folgende allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde:

1. AUFTRAGSERTEILUNG

1.2 Die zum Inkasso übergebenen Forderungen müssen zu Recht bestehen und unbestritten sein.

2. BEARBEITUNGSWESEN

2.2 Korrespondenz und Zahlungsverrechnung mit Schuldnern erfolgt ausschließlich über I*****.

2.5 Die Abrechnung aller Zahlungseingänge des Schuldners erfolgt über I*****.

2.6 Bei Überweisung des jeweiligen Guthabens an den Auftraggeber können sowohl I*****- als auch Anwaltsgegenforderungen kompensiert werden.

2.7 I***** ist berechtigt, den Zeitpunkt der Bearbeitungseinstellung selbst festzulegen (zB wegen Uneinbringlichkeit).

3. MITTEILUNGSPFLICHT

3.1 Alle beim Auftraggeber eingehenden Zahlungen oder Vereinbarungen müssen I***** umgehend schriftlich und nachweisbar gemeldet werden.

5. EINZUGSKOSTEN

5.1 Die Kosten der außergerichtlichen oder gerichtlichen Einzugsmaßnahmen werden im Namen des Auftraggebers gegen den Schuldner geltend gemacht.

5.3 Der Auftraggeber überlässt I***** die dem Schuldner in Anrechnung zu bringenden Zinsen anstelle einer Auftragsgebühr.

6 KOSTENERSTATTUNG

6.1 Alle entstandenen Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet, wenn: Die Forderung zu Unrecht besteht, gleichzeitige Bearbeitung durch Dritte erfolgt, Vergleiche stattfinden, ein Storno des Auftraggebers nach der Kulanzfrist ausgesprochen wird, sowie bei Bearbeitungsblockierung durch den Auftraggeber. Ebenfalls sind sowohl die aufgelaufenen I*****-Kosten sowie Anwaltskosten zu ersetzen, wenn die vom Anwalt vorgeschriebenen Barauslagen oder sonstige Kostenvorschüsse nicht bezahlt werden oder es zu einer berechtigten Vollmachtskündigung durch den Anwalt kommt.

6.3 Aus den beim Auftraggeber direkt eingegangenen "Kosten" (richtig: Zahlungen) sind sowohl Anwalts- als auch INKO-Kosten zu erstatten.

7. ANWALTSEINSCHALTUNG

7.1 Falls die Forderung nicht außergerichtlich einzubringen ist, ist es dem Auftraggeber überlassen, einen Anwalt zur Wahrung seiner Interessen zu konsultieren, wobei aber auf jeden Fall die bisher angelaufenen Kosten (wenn nicht eine Kostenpauschale vereinbart wurde) an I***** sofort zu erstatten sind, sofern nicht ein I*****-Vertrauensanwalt eingeschaltet wird.

7.2 Der I*****-Vertrauensanwalt ist berechtigt, seine Barauslagen je Verfahrensabschnitt dem Auftraggeber zur sofortigen Refundierung in Rechnung zu stellen bzw im Falle der Bestreitung durch den Schuldner vom Auftraggeber einen angemessenen Kostenvorschuß zu begehren.

Die Beklagte ging in der Weise vor, dass sie der Klägerin jeweils nach mehreren Zahlungen durch die Schuldner einen über eine Pauschalsumme ausgestellten Scheck übersandte, dem sie eine Aufstellung beilegte. Daraus waren die Namen der Schuldner, deren Kundennummern und die auf sie entfallenden Beträge ersichtlich. Nähere Erläuterungen, woraus sich diese Beträge zusammensetzten bzw das jeweilige Zahlungsdatum oder direkte Verständigungen von den einzelnen Zahlungseingängen erfolgten nicht. Die einzelnen Belege aber auch die Jahresabschlüsse und Jahreskonten der Beklagten wurden der Auftraggeberin grundsätzlich nicht übermittelt.

Die Klägerin benachrichtigte die Beklagte vereinbarungsgemäß sofort, wenn die Schuldner trotz Einschaltung der Beklagten direkt an die Klägerin zahlten. Die Klägerin wurde von der Beklagten mit sogenannten "Einstellungsschreiben" verständigt, wenn für die Beklagte die (vollständige oder teilweise) Uneinbringlichkeit einer Forderung feststand.

Konnten Forderungen von der Beklagten außergerichtlich nicht eingebracht werden, so wurden sie dem Anwalt Dr. J***** übergeben, um sie im Klagewege einzutreiben. Die Klägerin erteilte dem Rechtsanwalt zu diesem Zweck gemäß Punkt 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vollmacht und verpflichtete sich, seine Honorare und Auslagen sowie jene seiner Substituten gemäß getroffener Vereinbarung zu bezahlen.

Hinsichtlich der Zinsen war zunächst vereinbart, dass sie ab Fälligkeit bis zur Auftragserteilung an die Beklagte der Klägerin zustehen und der Forderung zugeschlagen werden sollten, während die Beklagte die darüber hinausgehenden Zinsen erhalten sollte. Die Zinsen und die Umsatzsteuer für die Inkassoleistungen wurden in den Mitteilungen an die Klägerin (mit beiliegendem Scheck) jedoch nicht gesondert ausgewiesen. Auch die den Schuldnern verrechneten Inkassokosten wurden der Klägerin weder bei den einbringlichen noch bei den uneinbringlichen Forderungen bekannt gegeben. Trotz diesbezüglicher Aufforderung übermittelte die Beklagte der Klägerin keine nachvollziehbaren Abrechnungen im Sinne einer Aufschlüsselung mit genauen Zahlungsein- bzw -ausgängen und ausgewiesenen Zinsen und Umsatzsteuerbeträgen. Daher weigerte sich die Klägerin schließlich die Kosten vom Anwalt verrechneten Barauslagen weiterhin direkt zu bezahlen. Im Oktober 1992 wurde vereinbart, dass diese Barauslagen künftig aus den Zahlungseingängen bei der Beklagten - die der Klägerin allerdings nicht bekannt waren - bezahlt also kompensiert werden sollten. Überschießende Beträge sollten weiter an die Klägerin ausbezahlt werden. Die Kompensationen wurden zwar in den übermittelten Schreiben angeführt; eine genaue Aufschlüsselung erfolgte jedoch nicht.

Im Mai 1994 wurde vereinbart, keine Forderungen mehr durch den Anwalt gerichtshängig zu machen, weil der Klägerin die Kosten zu hoch waren. Als Gegenleistung für die nur noch außergerichtliche Betreibung sollten der Beklagten die Zinsen bereits ab Fälligkeit zukommen.

Im Frühjahr 1997 wurde der (Geschäftsführerin der) Klägerin Einsicht in die Unterlagen der Beklagten gewährt. Es steht nicht fest, welche Kontoauszüge ihr gezeigt und wie genau sie ihr erklärt wurden. In diesem Zusammenhang wurden von der Klägerin jedoch gleich zwei Fehler festgestellt. In beiden Fällen war ein Zahlungseingang jedoch kein entsprechender -ausgang vermerkt. Der Klägerin war ein Zahlungseingang hinsichlich einer vom Anwalt betriebenen Forderung bekannt, der in der Aufstellung nicht aufschien. Der fehlende Betrag wurde dann seitens der Beklagten nachgetragen und somit korrigiert. Auch im zweiten Fall wurde der Klägerin, auf ihren Hinweis hin der Betrag unmittelbar überwiesen.

Im März bzw Mai 1997 wurden der Klägerin die Jahreskonten (Kontoauszüge) ab 1990 mit den Detailaufstellungen für die Verrechnung der Barauslagen des Rechtsanwaltes ausgefolgt.

Mit (der Bezeichnung) "Kontoauszüge" waren von der beklagten Partei die Jahresabschlüsse der Konten der Kinder ihres Unternehmens gemeint. Diese Jahresabschlüsse stellten sich so dar, dass die Zahlungseingänge auf der Habenseite und die Belastungen auf der Sollseite angeführt waren. Auf dem Buchungstext waren jeweils Kurzzeichen angeführt. Weiters standen in einer Spalte ein Datum, ein Schuldnername und ein weiteres Datum. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14. 10. 1997 zur Rechnungslegung bis 31. 10. 1997 auf, worauf diese dem Klagevertreter per Fax am 31. 10. 1997 eine Aufstellung über die Verwendung der für die Klägerin eingegangenen Zahlungen und Inkassokosten in einer Gliederung nach bereits erledigten und laufenden Akten übermittelte.

Erledigt bedeutete, dass der entsprechende Schuldner entweder gänzlich oder teilweise bezahlt hatte und eine Weiterbetreibung aus bestimmten Gründen nicht mehr sinnvoll erschien. Außerdem fielen unter die "erledigten Akten" die uneinbringlichen Forderungen und vom Auftraggeber selbst stornierte Fälle. In der Aufstellung bekam jeder Akt eine fortlaufende Ordnungsnummer. Daneben wurde der Name des Schuldners angeführt. Die fortlaufende Nummernbezeichnung wurde chronologisch geführt. Die Nummer eins bezieht sich auf den ersten Auftrag im Jahr 1990 und die Nummer 286 auf den letzten Auftrag am 29. 4. 1994. Die Bezeichnung "Ü-Saldo" stellte den Auftrag der Klägerin dar, diese Forderung in der dort angeführten Höhe einzutreiben. Ferner wurde unter "Eingang für Gläubiger" vermerkt, welcher Betrag vom Schuldner für die Gläubigerforderung bezahlt wurde. Die Kosten der beklagten Partei, dh die "Inkassokosten" wurden angegeben. Unter der Rubrik "sonstige Erledigung" wurden gänzlich oder teilweise uneinbringliche Forderungen bzw von der klagenden Partei stornierte Fälle behandelt. Zum Schluss waren noch die Summen angegeben und die Umsatzsteuer in einer Gesamtsumme.

Die in der Aufstellung als "laufend" bezeichneten Akten waren im Oktober 1997 noch in Betreibung, dh die Forderungen wurden eingeklagt bzw (Nummer 132) noch von der Beklagten selbst betrieben. Auf die Betreibung der Forderungen im Klagewege wurde durch die letzte Spalte "Bemerkung: Betreibung durch Dr. Klaus J*****" hingewiesen.

Die Aufbewahrung der Belege erfolgt bei der Beklagten durch Mikroverfilmung.

Die Klägerin begehrt, die Beklagte in 285 namentlich bezeichneten Betreibungsfällen dazu zu verpflichten, über sämtliche Einnahmen und Ausgaben unter Angabe der jeweiligen Verwendung, des Zahlungsdatums und unter Vorlage der zugehörigen Belege sowie unter Ausweisung der Umsatzsteuer Rechnung zu legen.

Die Beklagte wendete - soweit im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof noch von Bedeutung - ein, sie habe ihre Rechnungslegungspflicht erfüllt. Bei den uneinbringlichen Forderungen, bei Stornierungen des Auftrages vor Zahlungseingang und bei Direktzahlungen an den Auftraggeber sei die Rechnungslegung unmöglich. In diesen Fällen stehe dem Verlangen auf Rechnungslegung das Schikaneverbot gemäß § 1295 Abs 2 ABGB entgegen. Auch die Klagsführung zur Beseitigung eines ganz unwesentlichen Nachteils sei einer Schikane gleichzuhalten. Da die Belege mikroverfilmt seien, wäre die Rechnungslegung mit enormen Kosten und hohem Aufwand verbunden, weshalb - mangels berechtigten Interesses und fehlender Angemessenheit - ebenfalls das Schikaneverbot greife.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die eingangs wiedergegebenen Feststellungen beurteilte es rechtlich dahin, dass die der Klägerin überlassenen Unterlagen, und zwar sowohl die Schecks mit den Schuldnermitteilungen als auch die Jahreskontoabschlüsse (Beilage 4) und die Aufstellungen (Beilage D) die Erfordernisse einer ordnungsgemäß zusammengestellten Rechnung nicht erfüllten. Die Zusammensetzung der Beträge sei grundsätzlich nicht nachvollziehbar, weil aus keiner der Unterlagen der tatsächliche Zahlungseingang (wobei insbesondere das Datum hervorzuheben sei) nachvollzogen werden könne. Die Scheckgesamtsumme lasse sich mit den angeführten Schuldnernamen nicht in Zusammenhang bringen. Die Einnahmen und Ausgaben seien daher nicht unter Angabe der jeweiligen Verwendung und des Zahlungsdatums angeführt. In den Jahreskontoabschlüssen seien die Gutschriften auf das Kundenkonto der Klägerin verzeichnet. Da die Belastungen pauschal angegeben seien sei für die Auftraggeberin eine Zurechnung zu den einzelnen Geschäften nicht möglich. Auch die Aufstellungen der Beklagten (Beilage D) seien nicht ausreichend detailliert, übersichtlich und klar. Das den einzelnen Geschäftsfällen zurechenbare Zahlungsdatum fehle auch in diesen Aufstellungen. Kosten seien zwar angegeben, aber nicht aufgeschlüsselt. Die Ausweisung der Umsatzsteuer in einer Pauschalsumme mache die Zurechnung zu den einzelnen Geschäften unmöglich. Es fehle daher generell eine aufgeschlüsselte Ausweisung von Zinsen, Inkassokosten und eventuellen anderen Kosten sowie Verzugs- oder Mahnspesen und der Umsatzsteuer. Da der Schuldner die Umsatzsteuer auf die Inkassoleistung mitzahle, ohne dass dies für ihn ersichtlich sei, habe die Klägerin das Recht, eine Rechnung mit separatem Umsatzsteuerausweis gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 zu fordern, und daraus die Vorsteuer geltend zu machen. Die Unterlagen der Beklagten ermöglichten der Klägerin keine entsprechend detaillierte und punktuelle Kontrolle. Die Rechnungslegung müsse hingegen die einzelnen abgeschlossenen Geschäfte erkennen lassen und durch Anführung der Leistungen individualisieren. Dem Interesse der Auftraggeberin an einer ordnungsgemäßen Abrechnung könne das Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB daher nicht entgegengesetzt werden.

Mit dem angefochtenen Urteil hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die von der Beklagten zu legende Rechnung habe zu jedem einzelnen Eintreibungsfall das genaue Datum jedes Zahlungsein- und -ausganges und die dem Schuldner verrechneten Inkassokosten mit gesonderter Anführung der Umsatzsteuer zu enthalten. Der Klägerin müsse die Prüfung der verzögerungsfreien Abrechnung und Weiterleitung der Zahlungseingänge zugebilligt werden. Außerdem seien die genauen Zahlungsdaten auch für eine allfällige Weiterverfolgung teilweise eingebrachter Forderungen notwendig. Es sei aber auch nicht richtig, dass die Klägerin mangels Verrechnung von Inkassokosten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Beklagte sei ihrer Rechnungslegungspflicht daher nicht vollständig nachgekommen.

Anderes gelte nur in jenen Fällen, die zur Gänze uneinbringlich gewesen oder storniert bzw durch Direktzahlung an die Klägerin - ohne Zahlungseingänge bei der Beklagten - beendet worden seien. Dort sei eine "Rechnung" nämlich tatsächlich nicht denkbar. Insoweit erschöpfe sich die Rechnungslegungspflicht in der Mitteilung, dass die Fälle gänzlich uneinbringlich, storniert oder durch Vollzahlung an die Klägerin erledigt seien. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die Sache unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt bisher nicht erörtert worden und daher auch nicht spruchreif sei. Im fortgesetzten Verfahren werde die Beklagte durch namentliche Bezeichnung die uneinbringlichen, stornierten, oder durch Direktzahlung an die Klägerin ohne Zahlungseingang bei der Beklagten erledigten Fälle zu konkretisieren haben. Soweit die Beklagte den Beweis hiefür erbringe, sei das Klagebegehren abzuweisen. In den übrigen, namentlich zu bezeichnenden Fällen, in denen es zu Zahlungen an die Beklagte gekommen sei, werde der Klage hingegen neuerlich stattzugeben sein.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses gemäß § 519 Abs 2 ZPO lägen vor, weil - soweit überschaubar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der allgemein bedeutsamen Frage fehle, welche konkreten Anforderungen im Einzelnen an die von einem Inkassobüro seinem Auftraggeber zu legende Rechnung zu stellen seien.

Dagegen richtet sich der "Revisionsrekurs" der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufunsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung "ohne Bedachtnahme auf den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzutragen". Die Beklagte hat ebenfalls Rekurs erhoben, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Klagebegehren abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der klagenden Partei ist berechtigt, jenem der beklagten Partei kommt hingegen keine Berechtigung zu.

Zum Rekurs der Beklagten:

Das Rechtsmittel wendet sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Rechnungslegung für jeden einzelnen Fall gesondert zu erfolgen habe. Bei den gänzlich einbringlich gemachten Forderungen sei - mangels Zinsenanspruches der Klägerin nach Beauftragung der Beklagten und deshalb, weil kein Hauptanspruch mehr bestehe - ein schutzwürdiges Interesse an einer Einzelvorlage von Belegen zu verneinen. Nach den aus Beilagen D und 4 ersichtlichen Daten ließen sich sämtliche Zahlungseingänge auch datumsmäßig "ermitteln" und es stehe der klagenden Partei auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges offen. Insoweit werde die Rechnungslegung ohne erkennbaren Nutzen und daher rechtsmissbräuchlich begehrt, weil keine sinnvolle Relation zwischen dem Arbeits- und Zeitaufand der Beklagten und den schutzwürdigen Interessen der Klägerin bestehe. Aber auch bei den zur Gänze bzw teilweise uneinbringlichen Forderungen, den stornierten Fällen und den Direktzahlungen habe die Beklagte ihre Rechnungslegungspflicht erfüllt.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Die Beklagte ist gemäß § 1012 ABGB als Gewalthaberin (Inkassomandatarin) schuldig, dem Gewaltgeber "die bei dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, so oft es dieser verlangt, vorzulegen". Wenn - wie hier - keine regelmäßige Rechnungslegung vereinbart ist, entsteht der Anspruch auf Verlangen des Machtgebers jederzeit (JBl 1982, 330 mwN), solange kein Rechtsmissbrauch vorliegt (Apathy in Schwimann V2 Rz 12 zu § 1012 ABGB). Diese Grenze (Rechtsmissbrauch) hat die Klägerin, schon im Hinblick auf die anlässlich der Einsichtnahme in die Kontoauszüge der Beklagten im Frühjahr 1997 festgestellten Unvollständigkeiten, eindeutig nicht überschritten. Angesichts der damit begründeten berechtigten Zweifel an der Zuverlässigkeit der zur Rechnungslegung Verpflichteten kann nämlich keine Rede davon sein, dass die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruches hier gegen Treu und Glauben verstoße, und dass keine "sinnvolle Relation zwischen Arbeits- und Zeitaufwand der Beklagten und den schutzwürdigen Interessen der klagenden Partei" (S 3 des Rekurses der Beklagten) bestehe (vgl Krüger in Münchener Kommentar II4 Rz 28 und 35 zu § 259 BGB).

Die Klägerin als rechnungslegungsberechtigte Auftraggeberin hat daher Anspruch auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben, und zwar im Einzelnen detailliert, ziffernmäßig mit Angabe des Verwendungszwecks der einzelen Posten, zB auch über vereinnahmte Zinsen (Strasser in Rummel I3 Rz 17 zu § 1012 ABGB), wofür die bloße Überlassung von Belegen zur Einsicht jedenfalls nicht genügt (RIS-Justiz RS0034995 [T1 und T5]; zuletzt SZ 70/195 = RdM 1998/13).

Was den - allein strittigen - Umfang der Rechnungslegungspflicht betrifft, ist nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das Verkehrsübliche abzustellen (MietSlg 50.066 = immolex 1998/160; 8 Ob 278/99m mwN). Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzusehr eingeschränkt werden (RIS-Justiz RS0019529; zuletzt: 8 Ob 278/99m mwN). Es müssen die einzelnen Geschäfte durch Anführung der Vertragspartner und der Leistungen individualisiert und zur Ermöglichung der Kontrolle die Belege bezeichnet sein, damit sie in der Belegsammlung, die entsprechend übersichtlich geführt werden muss, leicht auffindbar sind (RIS-Justiz RS0019408; Strasser aaO). Soweit der Rechnungslegungsberechtigte - wie hier - Vorsteuerabzug geltend machen kann (vgl Grabner, Die fragwürdige Rolle der USt bei Inkassoleistungen, ÖStZ 1998, 549), muss der Rechnungsleger Rechnungen mit Steuerausweis legen. Die Vorlage der Belege allein genügt - wie bereits ausgeführt - ebensowenig wie eine bloße Führung von Büchern und die Einsicht in diese durch den Geschäftsherrn. Selbst die Tatsache des Nichtvorhandenseins von Belegen beim Geschäftsbesorger kann diesen nicht von der Rechnungslegungspflicht befreien (Strasser aaO mwN; RIS-Justiz RS0034995).

Die Beklagte kann sich daher weder darauf berufen, dass ihre Belege mikroverfilmt seien und die Rechnungslegung daher "enorme" Kosten verursache, noch darauf, dass sie durch Vorlage ihrer Jahreskontoabschlüsse (Konvolut Beilage 4) ihrer Rechnungslegungspflicht nachgekommen sei, weil die fehlenden Daten daraus "ermittelt" werden könnten. Sie wird vielmehr - wie bereits das Berufungsgericht festhält - zu jedem einzelnen Eintreibungsfall über das genaue Datum des Zahlungsein- und -ausganges und die dem Schuldner verrechneten Inkassokosten mit gesonderter Anführung der Umsatzsteuer Rechnung zu legen haben. Insoweit kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes (S 6 f der Berufungsentscheidung) verwiesen werden.

Dem Rekurs der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.

Zum Rekurs der Klägerin:

Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht hätte die von der Beklagten in erster Instanz unterlassene Darlegung, in welchen Fällen eine Rechnungslegung nicht in Frage komme, im Berufungsverfahren - im Hinblick auf das Neuerungsverbot - nicht aufgreifen und nicht "im nachhinein begehren" dürfen, dass dieses Vorbringen (im fortgesetzten Verfahren) noch zu erstatten sei. Selbst wenn die Beklagte aber dieses Vorbringen bereits in erster Instanz erstattet hätte, wäre sie ihrer Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen, weil die Klägerin auch in den uneinbringlichen Fällen bzw in jenen mit Direktzahlung oder Stornierung daran interessiert sei, welche Forderungen für sie in ihrem Namen an Hauptsache, Zinsen und Kosten geltend gemacht wurden.

Richtig ist, dass die Klägerin als Auftraggeberin nur das Auftragsverhältnis nachweisen musste, um die Rechnungslegungspflicht der Beklagten zu begründen (RIS-Justiz RS0019564). Darauf, ob der Beklagten - mangels Erörterung der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Fragen - noch Gelegenheit zu geben wäre, ihr Vorbringen zu konkretisieren, ist jedoch nicht weiter einzugehen. Zu Recht macht die Rekurswerberin nämlich geltend, dass die Beklagte ihre Rechnungslegungspflicht in den Fällen, die uneinbringlich waren, storniert oder durch Direktzahlung an die Klägerin beendet wurden, auch mit der Konkretisierung durch namentliche Bezeichnung jener Fälle nicht erfüllt hätte. Fällt doch dann, wenn bei der Beklagten überhaupt keine Zahlung eingegangen ist, bei der Rechnungslegung nach den dargestellten Grundsätzen nur die Angabe über die Einnahmen (iSd Zahlungsein- und -ausgangsdaten) weg, nicht aber die - ebenfalls fehlende - Bekanntgabe der Ausgaben, also der dem jeweiligen Schuldner im Namen der Klägerin verrechneten Kosten mit gesonderter Anführung der Umsatzsteuer. Solange die Rechnungslegung diesen Formalanforderungen nicht genügt, liegt keine Erfüllung vor (Krüger aaO Rz 24), weshalb eine Abweisung des Klagebegehrens auch in diesem Bereich nicht in Betracht kommt.

Mit dem Rekursantrag, den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem Berufungsgericht eine Sachentscheidung aufzutragen, weil die Sache entscheidungsreif sei, wurde offenbar der durch § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO idF der WGN 1989 geschaffenen Kompetenz des Obersten Gerichtshofes, in einem solchen Fall durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, nicht Rechnung getragen; dennoch ist der Oberste Gerichtshof nicht gehindert, in der Sache selbst zu erkennen, da die Entscheidungskompetenz auf ihn übergegangen ist und er selbst dann, wenn sich der Rekurswerber nicht gegen die Aufhebung durch das Berufungsgericht sondern nur gegen die überbundene Rechtsansicht wendet, bei Entscheidungsreife die von ihm als richtig erkannte Sachentscheidung treffen kann (vgl 3 Ob 581/91 und 1 Ob 127/99d sowie Kodek in Rechberger ZPO2 § 519 Rz 5). Als solche kommt nur die Wiederherstellung des Ersturteiles in Frage.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Verfahrenskosten erster Instanz hat bereits das Erstgericht bestimmt.

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