OGH 1Ob509/81 (RS0021424)

OGH1Ob509/8118.2.1981

Rechtssatz

Bei Vorschüssen auf Werkleistungen tritt die Tilgung der Schuld des Unternehmers mit der Erbringung seiner Leistung ein. Besteht über den Werklohn keine Pauschalvereinbarung, so hat die Zumittlung der Abrechnung den Zweck, dem Vorschußgeber Rechenschaft darüber zu geben, inwieweit der Vorschuß verbraucht wurde bzw wie weit dem Unternehmer noch eine Restforderung oder allenfalls dem Besteller ein Rückforderungsanspruch zusteht. Sie dient aber nicht der Fälligstellung der Vorleistungen des Bestellers.

Normen

ABGB §1154a
ABGB §1170

1 Ob 509/81OGH18.02.1981

Veröff: EvBl 1981/157 S 463

Dokumentnummer

JJR_19810218_OGH0002_0010OB00509_8100000_003

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