OGH 1Ob233/26 (RS0022012)

OGH1Ob233/2630.3.1926

Rechtssatz

Der zur Rechnungslegung verpflichtete Machthaber hat die Rechnungsbelege dem Machtgeber vorzulegen, nicht aber auszufolgen. (Ausfolgepflicht erst nach Genehmigung der Rechnung).

Normen

ABGB §1012

1 Ob 233/26OGH30.03.1926

Veröff: SZ 8/92

5 Ob 256/74OGH29.01.1975

nur: Der zur Rechnungslegung verpflichtete Machthaber hat die Rechnungsbelege dem Machtgeber vorzulegen, nicht aber auszufolgen. (T1)

3 Ob 594/87OGH13.01.1988

Beisatz: Die Belege sind, solange die Rechnung nicht genehmigt ist, gemeinsame Urkunden. (T2) Veröff: RdW 1988,385

5 Ob 149/10pOGH24.01.2011

Vgl aber; Beisatz: Der Wohnungseigentumsverwalter hat nach Beendigung seiner Funktion ohne Verzug (vgl § 31 Abs 3 WEG 2002) alle seine Tätigkeit betreffenden Originalbelege an den neuen Verwalter bzw die Eigentümergemeinschaft herauszugeben, und zwar unabhängig von einer vorherigen Entlastung bzw Genehmigung der von ihm gelegten Rechnung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19260330_OGH0002_0010OB00233_2600000_001

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