OGH 9ObA54/16f

OGH9ObA54/16f25.5.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun‑Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** P*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2016, GZ 12 Ra 7/16k‑19, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00054.16F.0525.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht richten sich ebenso nach den Umständen des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0019529 [T7], RS0035044 [T6]) wie die Frage, ob eine formell vollständige Rechnung bereits gelegt wurde (9 ObA 57/13t; 8 ObA 58/12f). Die Klägerin zeigt mit ihrem Hinweis auf die konkret festgestellten monatlichen Abrechnungen der Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

2. Nach den Feststellungen wurden der Klägerin unter anderem auch zu ihrer Leitungsvergütung (einer erfolgsbezogenen Beteiligung an Vertragsvermittlungen der ihr als Geschäftsstellenleiterin zugeordneten Agenten) jeweils monatlich individuelle Provisionsabrechnungen unter Anschluss von umfangreichen (näher beschriebenen) Detailübersichten übermittelt. Die Klägerin hatte außerdem während ihres Dienstverhältnisses jederzeit Zugriff auf das unternehmensinterne Informationssystem mit sämtlichen relevanten Vertragsdetails und Informationen der Produktpartnergesellschaften. Die Vorinstanzen haben ihr Rechnungslegungsbegehren als unberechtigt beurteilt, weil die Klägerin nach dem Sachverhalt über sämtliche erforderlichen Daten verfügt habe, um allfällige Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen (RIS‑Justiz RS0034956). Die Revisionswerberin entfernt sich insoweit von den getroffenen Feststellungen, wenn sie ausführt, sie habe erforderliche Unterlagen für die Überprüfung der Richtigkeit der fälligen Differenzprovision, Leistungsvergütung und Gruppenprovision nicht zur Verfügung (gehabt). Die Revision ist daher in diesem Punkt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (RIS‑Justiz RS0043603; RS0043312).

Auf die von der Klägerin – ebenfalls bereits im Berufungsverfahren – behauptete Unzulässigkeit der Rückbuchung von Teilen der ihr gewährten Leistungsvergütung war mangels Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens nicht einzugehen (RIS‑Justiz RS0034983; auch RS0035113).

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte