Spruch:
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine titulierte Verpflichtung zur Rechnungslegung ist als unvertetbare Handlung nach § 354 EO zu erzwingen. Über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht ist bereits im Prozess zu entscheiden. Das Exekutionsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei ordnungsgemäß Rechnung gelegt hat, nur festzustellen, ob die ihr vorgelegten Urkunden dem Spruch des Exekutionstitels entsprechen (stRsp, RIS-Justiz RS0004372; RS0075262; 9 ObA 62/12a).
Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall nicht abgewichen. Ob eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die gegenständliche Rechnungslegung gehe jedenfalls über eine bloße Saldenbekanntgabe hinaus und entspreche formal den Vorgaben des sehr allgemein gehaltenen Exekutionstitels, ist jedenfalls nicht unvertretbar (vgl 9 ObA 62/12a).
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