OGH 3Ob29/23w

OGH3Ob29/23w19.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* Z*, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei B* Z*, vertreten durch Mag. Dieter Koch und Mag. Natascha Jilek, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen Rechnungslegung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 30. Dezember 2022, GZ 2 R 231/22b‑46, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 25. Oktober 2022, GZ 13 C 11/20h-39, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00029.23W.0419.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Teilurteile der Vorinstanzen werden teilweise bestätigt, sodass die Entscheidung – unter Einschluss des als unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teiles – insoweit als Teilurteil insgesamt lautet:

„1. Der Beklagte ist schuldig der Klägerin, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution

a) für den Zeitraum vom 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2021 Rechnung über seine vollständigen Einkünfte und Erträgnisse aus Vermögen zu legen;

b) darüber einen Eid zu leisten, dass seine Angaben vollständig sind.

2. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, der Beklagte sei weiters schuldig,

a) der Klägerin für den Zeitraum von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2021 Auszüge aus seinen Geschäftsbüchern über Belege auszuhändigen, die seinen Steuererklärungen und den Steuererklärungen der H* GmbH zugrunde gelegt wurden;

c) einen Eid dahin zu leisten, dass die von ihm gemäß Spruchpunkt 1. zu tätigenden Angaben richtig sind;

wird abgewiesen.

Die auf diese Teilbegehren entfallende Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

Im Übrigen, also in Bezug auf das Begehren auf Bucheinsicht zu Spruchpunkt 2.b) des erstgerichtlichen Teilurteils sowie die Kostenentscheidungen, werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und wird die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

[1] Die Ehe der Streitteile wurde 2011 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Ihre Tochter ist mittlerweile selbsterhaltungsfähig. Nach einer im Jahr 2014 erfolgten Unterhaltsfestsetzung zahlt der Beklagte an die Klägerin monatlich 1.750 EUR an Unterhalt. Die Klägerin ist in einer Steuerberatungskanzlei als Lohnverrechnerin teilzeitbeschäftigt. Der Beklagte war bis Juni 2015 angestellter Manager. Im Juli 2015 gründete er die H* GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist. Von dieser erhält er monatlich 1.000 EUR, wobei nicht festgestellt werden kann, ob es sich dabei um ein Geschäftsführergehalt oder um einen Sachbezug für die Nutzung des Firmenfahrzeugs handelt. Seit Dezember 2015 ist der Beklagte zudem Geschäftsführer einer GmbH im Ausmaß von 20 Wochenstunden und seit August 2019 auch Geschäftsführer einer Vertriebs-GmbH mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 10.000 EUR. Schließlich erhielt er von einer Apotheke für die Jahre 2013, 2015 und 2016 Provisionen aus der Vermittlung von pharmazeutischen Produktverkäufen.

[2] Mit der zugrunde liegenden Klage begehrte die Klägerin für den Zeitraum vom 1. 12. 2017 bis 31. 12. 2020 einen rückständigen Unterhaltsbetrag von 16.650 EUR sA sowie ab 1. 1. 2021 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 450 EUR zusätzlich zu dem bereits bisher festgesetzten Unterhalt von 1.750 EUR, insgesamt daher monatlich 2.150 EUR. In der Folge erhob die Klägerin auch ein Rechnungslegungsbegehren. Im Laufe des Verfahrens wurden die Begehren mehrfach modifiziert. Nachdem der Beklagte diverse Einkommens- und Steuerunterlagen vorgelegt hatte, stellte die Klägerin in der Verhandlung vom 31. 5. 2022 schließlich das aus dem Spruch ersichtliche Rechnungslegungsbegehren samt den sich darauf beziehenden Begehren auf Eidesleistung, Aushändigung von Belegen und Einsicht in Geschäftsbücher.

[3] Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Rechnungslegungsbegehren statt (Spruchpunkt 1.a) und verpflichtete den Beklagten, darüber einen Eid zu leisten, dass seine Angaben vollständig sind (Spruchpunkt 1.b). Das Mehrbegehren, den Beklagten auch dazu zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. 1. 2017 bis zum 31. 12. 2021 Belege zu den Steuererklärungen des Beklagten und seiner GmbH auszuhändigen (Spruchpunkt 2.a), weiters ihr für die Zeit vom 1. 1. 2017 bis zum 31. 12. 2021 zur Ermittlung seiner Einkommensverhältnisse und Erträgnisse aus Vermögen Einsicht in alle Geschäftsbücher seiner GmbH zu gewähren (Spruchpunkt 2.b), und schließlich zu beeiden, dass seine Angaben gemäß Spruchpunkt 1. auch richtig seien (Spruchpunkt 2.c), wies es hingegen ab.

[4] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, die auf eine Stattgebung auch dieser Klagebegehren abzielt.

[6] Mit seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

[7] Die Revision ist zulässig; sie ist – im Sinn des subsidiär gestellten Aufhebungsantrags – auch teilweise berechtigt.

Zum Begehren auf Eidesleistung (Spruchpunkte 1.b und 2.c des erstgerichtlichen Teilurteils):

[8] 1.1 Die Klägerin bezieht sich in der Revision zunächst auf das von ihr erhobene Rechnungslegungsbegehren gemäß Art XLII EGZPO, das sie mit einem Begehren auf Eidesleistung verbunden hat (vgl dazu 8 Ob 98/19y; 6 Ob 181/19i). Dazu steht sie auf dem Standpunkt, dass der Beklagte im angefochtenen Urteil zu verpflichten gewesen wäre, darüber Eid zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig (anstatt nur vollständig) sind.

[9] 1.2 Mit dieser Argumentation nimmt die Klägerin auf die beiden unterschiedlichen in Art XLII Abs 1 EGZPO geregelten Fälle nicht ausreichend Bedacht.

[10] Der erste Fall betrifft das Rechnungslegungsbegehren. Dieser Anspruch steht jedem zu, der gegen einen ihm aus materiell-rechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu erheben vermag, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, sofern dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (RS0106851; 2 Ob 142/19z). Diese Bestimmung schafft keine eigene zivilrechtliche Verpflichtung, sondern setzt voraus, dass eine solche schon nach bürgerlichem Recht besteht (RS0034986; 2 Ob 136/22x). Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde (2 Ob 220/21y).

[11] Im Unterschied dazu normiert der zweite Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens und Eidesleistung (RS0034834). Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung eines anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat (RS0034823).

[12] 1.3 Nach jüngerer Rechtsprechung kann auch das Rechnungslegungsbegehren mit einem Begehren auf Eidesleistung verbunden werden (vgl 2 Ob 136/22x; vgl auch 8 Ob 98/19y; 6 Ob 181/19i). Allerdings braucht der Auskunftspflichtige nicht mehr zu beeiden als er materiell-rechtlich offen zu legen hat, weshalb sich die auf eine Rechnungslegung beziehende Eidesangabe nur auf die formelle Richtigkeit der Rechnungslegung erstreckt (Konecny in Fasching/Konecny 3 Art XLII EGZPO Rz 100 und 103). Dementsprechend kann ein Anspruch auf wahrheitsgemäße (vollständige und richtige) Rechnungslegung im Fall des Abs 1 erster Fall leg cit prozessual nicht erzwungen werden (RS0004372; 2 Ob 220/21y). Das Verfahren über den Manifestationsanspruch nach dieser Bestimmung dient nämlich nicht dazu, die materielle Richtigkeit eines davon abgeleiteten Anspruchs zu überprüfen. Vielmehr soll nur darauf aufbauend ein Leistungsbegehren vorbereitet werden können (2 Ob 142/19z).

[13] Soll der Beklagte demgegenüber zur vollständigen und auch richtigen Auskunftserteilung verhalten werden, so ist dies – mangels einer sonstigen besonderen Verpflichtung – nur im Rahmen einer Klage auf Eidesleistung nach Art XLII zweiter Fall EGZPO möglich. Nur in diesem Sinn ist der Einschub „abgesehen von der Möglichkeit der Klage auf Eidesleistung nach Art XLII EGZPO“ in der Entscheidung 2 Ob 220/21y sowie im Rechtssatz zu RS0004372 zu verstehen.

[14] 1.4 Ein Auskunfts- und Eidesleistungsbegehren nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO hat die Klägerin nicht erhoben. Hinsichtlich des sich auf die Rechnungslegung nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO beziehenden Begehrens auf (vollständige) Eidesleistung steht die Entscheidung der Vorinstanzen mit den dargelegten Rechtsgrundsätzen im Einklang, weshalb diese Entscheidung zu bestätigen war.

Zum Begehren auf Aushändigung von Belegen (Spruchpunkt 2.a des erstgerichtlichen Teilurteils):

[15] 2. Der Inhalt der Rechnungslegungspflicht bestimmt sich nach deren Zweck, der darin besteht, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu ermitteln (3 Ob 134/04h; 8 ObA 9/22i). Ihr Umfang richtet sich nach dem Verkehrsüblichen (RS0035044; RS0106851 [T4]; 2 Ob 220/21y). Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung umfasst nach der Rechtsprechung neben den Informationen zur Ermittlung des Anspruchs auch Angaben, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen (RS0035039; 4 Ob 118/18h). Um diesem Zweck zu genügen, gewährt die Rechtsprechung grundsätzlich auch Einsicht in aussagekräftige Geschäftsunterlagen (vgl RS0019529). Ein Anspruch auf Aushändigung solcher Unterlagen besteht hingegen nicht. Das auf die Aushändigung von Belegen zu den Steuerunterlagen des Beklagten und seiner GmbH gerichtete Begehren wurde von den Vorinstanzen somit zu Recht abgewiesen.

Zum Begehren auf Bucheinsicht (Spruchpunkt 2.b des erstgerichtlichen Teilurteils):

[16] 3.1 Dazu führt die Klägerin in der Revision aus, dass für die Unterhaltsbemessungsgrundlage von selbständigen Erwerbstätigen der tatsächlich verbleibende (und nicht der steuerliche) Jahresreingewinn maßgebend sei, weshalb ihr Recht auf Bucheinsicht betreffend den Gewinnanteil des Beklagten an dessen GmbH zu bejahen sei.

[17] 3.2 Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines selbständig Erwerbstätigen ist in erster Linie die sich aus seinem Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der ihm tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel maßgebend (RS0013386; RS0003799; 3 Ob 121/22y). Aus diesem Grund sind auch Privatentnahmen zu berücksichtigen, wenn sie entweder den Reingewinn aus dem Unternehmen übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist (RS0047382; RS0013386). Bei Gesellschaftern einer GmbH sind zudem Gewinnausschüttungen (als Erträgnisse von Vermögen) zu berücksichtigen (7 Ob 84/22m). Nach der Rechtsprechung sind auch nicht ausgeschüttete Gewinne einer GmbH in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Gewinnthesaurierung unternehmerisch nicht geboten war (vgl 1 Ob 180/15z). Die einer Gewinnausschüttung entgegenstehenden wirtschaftlichen Gründe hat grundsätzlich der Unterhaltspflichtige zu behaupten und zu beweisen (vgl 3 Ob 170/20a).

[18] Mit ihrem Begehren auf Bucheinsicht bezieht sich die Klägerin offenkundig auf erwirtschaftete GmbH‑Gewinne, die an den Beklagten ausgezahlt wurden (bzw von diesem entnommen wurden) oder die nach unternehmerischen Grundsätzen an ihn hätten ausgezahlt werden müssen. Eine Einsichtnahme in sich darauf beziehende Angaben in den Geschäftsbüchern der GmbH des Beklagten wäre grundsätzlich berechtigt.

[19] 3.3 Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass sämtliche sich auf eine Rechnungslegung beziehenden Begehren ein privatrechtliches Interesse an der Auskunftserteilung bzw hier an der Einsichtnahme voraussetzen (vgl 2 Ob 142/19z). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen (vgl RS0122058). Es hat daher eine Interessenabwägung stattzufinden. Die Auskunftserteilung bzw Einsichtnahme ist nur insoweit berechtigt, als die Interessenabwägung zugunsten der Klägerin ausfällt. Dabei sind auch Geheimhaltungsinteressen des Rechnungslegungspflichtigen, wie etwa Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, angemessen zu berücksichtigen (vgl RS0120237 [T5]; 4 Ob 118/18h). Die Auskunftserteilung muss dem Rechnungslegungspflichtigen zumutbar sein und darf über das Ausmaß des nach ihrem Zweck Erforderlichen nicht hinausgehen (vgl RS0120237; RS0122058). Zudem müssen zur Vermeidung eines Erkundungsbeweises die zur Ermittlung des verfolgten Anspruchs erforderlichen Informationen und die zur Ermöglichung der Kontrolle erforderlichen Belege im Begehren ausreichend konkret bezeichnet sein (vgl 1 Ob 181/16y; 1 Ob 215/22g). Eine Einsichtnahme in sämtliche Geschäftsbücher des Beklagten wäre demnach überschießend (vgl 4 Ob 118/18h; vgl auch 2 Ob 142/19z).

[20] 3.4 Die Vorinstanzen haben das in Rede stehende Begehren auf Bucheinsicht mit der Begründung abgewiesen, dass wegen darin enthaltener sensibler Daten die Gefahr der Verletzung von Betriebsgeheimnissen der GmbH des Beklagten bestehe und ohnedies ein Sachverständiger beizuziehen sei.

[21] Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass sich in den Geschäftsbüchern der GmbH des Beklagten sensible Daten von Fremdunternehmen befänden. Der pauschale Hinweis auf die mögliche Gefahr der Verletzung von Betriebsgeheimnissen trägt jedoch nicht, weil es sich dabei um keine Interessenabwägung handelt. Der gerichtliche Sachverständige hat zwar die ihm vorliegenden Unterlagen in seine Begutachtung einzubeziehen, er kann aber die Vorlage allenfalls fehlender Unterlagen nicht erzwingen.

[22] 3.5 Die Entscheidung der Vorinstanzen zum Begehren auf Bucheinsicht halten der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof somit nicht stand. Eine abschließende Beurteilung dazu ist allerdings noch nicht möglich, weil sich das Begehren auf Bucheinsicht allgemein auf sämtliche Geschäftsbücher der GmbH des Beklagten bezieht und daher zu weit gefasst ist. Im fortgesetzten Verfahren wird das Begehren auf Bucheinsicht insbesondere mit der Klägerin zu erörtern und nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze zu präzisieren sein.

Ergebnis:

[23] 4. In Ansehung des Begehrens auf Bucheinsicht waren die Entscheidungen der Vorinstanzen – in teilweiser Stattgebung der Revision – aufzuheben und dem Erstgericht war dazu eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. In Ansehung der übrigen von der Anfechtung betroffenen Begehren waren die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen hingegen zu bestätigen.

[24] Der Kostenvorbehalt gründet sich hinsichtlich des Teilurteils auf § 52 Abs 4 ZPO und im Übrigen auf § 52 Abs 1 ZPO.

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