OGH 4Ob522/84; 6Ob716/85; 8Ob518/87; 8Ob609/87; 4Ob568/88; 7Ob525/90 (RS0034834)

OGH4Ob522/84; 6Ob716/85; 8Ob518/87; 8Ob609/87; 4Ob568/88; 7Ob525/9025.10.2023

Rechtssatz

Der zweite Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGZPO ist eine eigene Norm des materiellen Rechtes, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensabgabe und Eidesleistung zwingt.

Normen

EGZPO ArtXLII IB

4 Ob 522/84OGH27.02.1985

Veröff: RdW 1985,271 = NZ 1986,35

6 Ob 716/85OGH16.01.1986

Veröff: SZ 59/13 = NZ 1986,259

8 Ob 518/87OGH12.02.1987

Auch; Beisatz: Voraussetzung für diese Klage ist bloß der Bestand eines privatrechtlichen Interesses an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes und dass der Kläger im ungewissen über den Verbleib dieses Vermögens ist; die Verheimlichung oder Verschweigung muss aber absichtlich erfolgt sein. (T1) <br/>Veröff: EFSlg XXIV/7

8 Ob 609/87OGH09.12.1987

Beis wie T1 nur: Voraussetzung für diese Klage ist bloß der Bestand eines privatrechtlichen Interesses an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes und dass der Kläger im ungewissen über den Verbleib dieses Vermögens ist. (T2)

4 Ob 568/88OGH12.07.1988
7 Ob 525/90OGH22.02.1990

Auch; Beis wie T1 nur: Die Verheimlichung oder Verschweigung muss aber absichtlich erfolgt sein. (T3)<br/>Beisatz: Hier aber: Voraussetzung ist, dass der Kläger nicht weiß, wie groß und in welcher Weise zusammengesetzt ein Vermögen ist. Die Klage dient aber nicht dem Zweck, den unbekannten Aufenthaltsort eines bereits bekannten Vermögensstückes zu ermitteln. (T4) <br/>Veröff: SZ 63/30 = NZ 1992,71

9 ObA 13/91OGH13.03.1991

Beis wie T2; Beisatz: Eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen allein genügt nicht. (T5)<br/>Veröff: SZ 64/30 = EvBl 1991/115 S 508 = JBl 1991,670 = RdW 1991,269

9 ObA 93/92OGH13.05.1992

nur: Der zweite Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGZPO ist eine eigene Norm des materiellen Rechtes. (T6)<br/>Beis wie T1 nur: Voraussetzung für diese Klage ist bloß der Bestand eines privatrechtlichen Interesses an der Ermittlung des Vermögens. (T7)<br/>Beis wie T5<br/>Veröff: ÖBl 1992,231 = ZAS 1993/14 S 181 (Klicka)

1 Ob 2370/96bOGH16.12.1996

Auch; Beisatz: Wenn der Kläger durch die Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten privatrechtlichen Interessen beeinträchtigt wird. (T8)

6 Ob 307/98kOGH28.01.1999

Auch

6 Ob 254/99tOGH21.10.1999

Vgl auch

5 Ob 30/01zOGH27.09.2001

Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 74/164

7 Ob 269/02pOGH15.01.2003

Auch; Beisatz: Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zum ersten Fall des Art XLII EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens, wenn die Voraussetzungen lt Beisatz T4 sowie ein bewusstes absichtliches Verschweigen oder Verheimlichen und damit eine Tätigkeit, die diesen Erfolg bezweckt gegeben sind. (T9)<br/>Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4

2 Ob 316/02pOGH30.01.2003

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T7

7 Ob 147/06bOGH29.11.2006

Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Jeder Erbe kann daher - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen. (T10)

2 Ob 155/08wOGH14.08.2008

Auch; Beis auch wie T7

3 Ob 47/11zOGH11.05.2011

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zum ersten Fall des Art XLII EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens. (T11)

2 Ob 186/10gOGH29.09.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/122

9 Ob 39/11tOGH21.12.2011
5 Ob 225/12tOGH16.07.2013

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Einem erbantrittserklärten Erben steht vor Einantwortung ein Manifestationsanspruch iSd Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO im eigenen Namen nicht zu. (T12)

8 Ob 55/13sOGH28.10.2013

Veröff: SZ 2013/102

2 Ob 105/15bOGH28.06.2016

Auch; Beis wie T12

3 Ob 141/22iOGH29.09.2022

Beis wie T11

2 Ob 163/23vOGH25.10.2023

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: konkret Pflichtteilsberechtigter. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0040OB00522_8400000_002