OGH 2Ob316/02p

OGH2Ob316/02p30.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Univ. Doz. Dr. M. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Mag. Martin K*****, und

2.) Susanne K*****, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Werner K*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vermögensbekanntgabe, Eidesleistung und Pflichtteilsergänzung (Zahlung; Streitinteresse insgesamt EUR 26.162,22) und (je Kläger) EUR 7.267,28 über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. September 2002, GZ 16 R 154/02p-8, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. April 2002, GZ 16Cg 158/01z-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.861,20 (hierin enthalten EUR 310,20 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beiden Kläger und der Beklagte sind Geschwister und Kinder aus erster Ehe ihres am 23. 9. 1998 verstorbenen und zuletzt in Wien wohnhaft gewesenen Vaters, des österreichischen Staatsbürgers Dkfm. Otto K*****, hinsichtlich dessen Vermögens das Verlassenschaftsverfahren nach wie vor beim Bezirksgericht Hietzing zu 7 A 230/98s anhängig ist. Die Kläger haben hiebei eine unbedingte, der Beklagte nur eine bedingte Erbserklärung abgegeben. Zum Nachlass des Erblassers gehör(t)en auch Vermögenswerte (darunter "eine Landwirtschaft") in den USA. Hinsichtlich einer in Wien Hietzing gelegenen Liegenschaft wurde zwischen dem Erblasser, seiner (dritten) Ehefrau und dem Beklagten ein Kaufvertrag vor einem Notar geschlossen, worin ua festgehalten ist, dass der Kaufpreis von S 3,5 Mio vom Beklagten als Käufer bereits vor Unterfertigung des Vertrages bezahlt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt befand sich zu Gunsten der (nunmehrigen) Witwe bereits ein Wohnrecht im Lastenblatt der genannten Liegenschaft intabuliert.

Mit der am 21. 9. 2001 eingebrachten Klage stellten die Kläger das Begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihnen über das durch die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 7. 3. 1991 zugekommene amerikanische Vermögen ein Verzeichnis (Vertragsunterlagen mit Wertangaben) vorzulegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit zu beeiden; weiters, den Klägern je den Fehlbetrag auf ein Sechstel des Nachlasswertes (Pflichtteilsanspruch der Kläger in der Verlassenschaft nach ihrem Vater, 7 A 230/98s, Bezirksgericht Hietzing) binnen 14 Tagen entsprechend seiner Vermögensangabe zu bezahlen; schließlich den Klägers jeweils S 100.000,-- zu bezahlen. Zur Begründung brachten sie - zusammengefasst - vor, dass der Erblasser am 7. 3. 1991 in den USA eine letztwillige Verfügung errichtet habe, nach welcher dem Beklagten das amerikanische und den Klägern das europäische Vermögen zukommen sollte. Dieser letzter Wille stelle jedoch mangels Erbeinsetzung kein Testament dar. Die Streitteile hätten auf Grund des Gesetzes Erbserklärungen abgegeben und nach österreichischer gesetzlicher Erbfolge (zufolge Erbverzichtes der Witwe) zu je einem Drittel ein Erbrecht. Die Liegenschaft samt Haus in Hietzing sei mangels Leistung des im Vertrag genannten Kaufpreises eine Schenkung. Der Beklagte sei auch nicht bereit, nachvollziehbare Unterlagen über sein amerikanisches Vermögen herauszugeben. Insgesamt habe der Beklagte Werte in Höhe von S 26,900.000,-- und die Kläger von nur S 4,150.000,-- erhalten. Der Beklagte sei Miterbe und im Besitz des amerikanischen Vermögens. Den Klägern stünde die Stufenklage über diese Vermögenswerte zu. Der Betrag von S 100.000,-- sei ein bloß vorläufiger unter Vorbehalt der Ausdehnung. Obwohl der Beklagte einen Verjährungsverzicht abgegeben habe, werde die Klage noch vor Ablauf der 3-Jahresfrist "aus advokatorischer Vorsicht" eingebracht.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Zufolge des noch anhängigen Abhandlungsverfahrens sei nicht er, sondern bloß der ruhende Nachlass passiv legitimiert. Bei der Veräußerung des Hauses in Wien habe es sich um keine zur Pflichtteilserhöhung führende Schenkung gehandelt. Der Wert des ihm zugekommenen amerikanischen Vermögens sei überbewertet. Der Verjährungsverzicht sei bloß für den Fall über die Verjährungszeit hinausreichender Vergleichsgespräche abgegeben worden. In der (einzigen) Streitverhandlung vom 13. 11. 2001 brachten die Kläger vor, die Klage "nunmehr auch auf Art XLII Abs 2 EGZPO zu stützen, weil es sich um keinen Kauf, sondern eine Schenkung gehandelt habe und der Beklagte das Vermögen verheimlicht habe, der Kaufpreis sei nie bezahlt worden. Rechtlich sei der Beklagte in den USA bloßer Vermächtnisnehmer. Die dortige Verlassenschaft sei ohne Kenntnis der Miterben abgehandelt worden."

Der Beklagte sprach sich gegen diese "Klageänderung" aus und wendete hiegegen Verjährung ein, worauf das Erstgericht - nach Fassung eines Beweisbeschlusses und diversen Urkundenvorlagen - mit sogleich verkündetem Beschluss aussprach, dass die Klageänderung nicht zugelassen werde und die Verhandlung schloss.

Mit Urteil des Erstgerichtes wurde das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen. Der eingangs zusammengefasst wiedergegebene Sachverhalt wurde rechtlich dahin beurteilt, dass einem Miterben gegen einen anderen Miterben die Klage auf eidliche Vermögensangabe nach dem ersten Satz des Art XLII (zu ergänzen Abs 1) EGZPO nach der Rechtsprechung zustehe; die Klage nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle könne hingegen nicht erhoben werden, wenn es nicht um unbekanntes Vermögen gehe, sondern bloß um die Ermittlung des unbekannten Aufenthaltsortes oder des Wertes eines bereits bekannten Vermögensstückes. Auch hinsichtlich des Hauses in Hietzing liege bloß ein Streit über den Wert eines allseits bekannten Nachlassgegenstandes vor, wobei die ebenfalls strittige Frage der Einbeziehung in die Verlassenschaft Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens sein werde. Hiezu könne auch nicht davon die Rede sein, dass der Beklagte Vermögenswerte verheimlicht oder verschwiegen habe.

Das Berufungsgericht verwarf die auf Nichtigkeit gestützte Berufung des Klägers beschlussmäßig und gab im Übrigen seiner Berufung nicht Folge. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-- übersteige, nicht jedoch EUR 20.000,-- und die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte es - zusammengefasst - aus, dass die Rechtssache tatsächlich schon auf Grund des Parteienvorbringens iVm dem unstrittigen Sachverhalt entscheidungsreif im Sinne der Klageabweisung sei. Zwar sei das Schicksal des nicht in Österreich abzuhandelnden Nachlasses für die Berechnung eines Pflichtteils im Zusammenhang mit einem in Österreich abzuhandelnden Nachlass nicht unbeachtlich, sondern hiefür auch der Wert der im Ausland gelegenen Liegenschaften zu berücksichtigen. Darauf komme es jedoch schon deshalb nicht weiter an, weil für die vorliegende Klage (vor erfolgter Einantwortung) nicht der Beklagte, sondern vielmehr nur der ruhende Nachlass passiv legitimiert sei. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher noch nicht entschieden habe, ob der Beklagte im Hinblick auf die Einantwortung des "amerikanischen Vermögens" bereits als Erbe angesehen werden könne, gegen den vor Einantwortung im österreichischen Verlassenschaftsverfahren eine Manifestationsklage eingebracht werden könne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der primär die Zurückweisung der gegnerischen Revision (als unzulässig), in eventu dieser keine Folge zu geben, beantragt wird. Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass der (mündlich verkündete) Beschluss des Erstgerichtes betreffend Nichtzulassung der Klageänderung - trotz sogleich protokollierten Ersuchens des Klagevertreters um Ausfertigung - entgegen § 426 Abs 1 ZPO nicht (im Rahmen der nachfolgenden Urteilsausfertigung ON 4 mit-)ausgefertigt wurde, wäre doch dem Kläger hiegegen der Rekurs offengestanden (Fasching, LB2 Rz 1241); auch in den Gründen des Ersturteiles wird darauf nicht näher eingegangen. Dieser Umstand wurde jedoch in der Berufung des Klägers nicht als Verfahrensmangel gerügt und wird auch in seiner Revision nicht releviert. Es muss daher bei diesem Hinweis seitens des Obersten Gerichtshofes sein Bewenden haben.

Angesichts des - auch bei der Rechtsfragenformulierung des Berufungsgerichtes zum Ausdruck gekommenen - Bezuges zu einer ausländischen Rechtsordnung ("Einantwortung amerikanischen Vermögens") ist hinsichtlich der im Folgenden noch näher darzustellenden materiellen Rechtsgrundsätze von der Bestimmung des § 28 IPRG auszugehen. Danach ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen (Abs 1) - also, wie der Oberste Gerichtshof durch Beischaffung der dafür maßgeblichen Urkunden aus dem Verlassenschaftsakt erhoben hat und dies zwischen den Parteien ohnedies nie einen Streitpunkt bildete (vgl hiezu auch Punkt IX. der Kaufvertragsurkunde Beilage B) - nach österreichischem Recht. Dieses sog Erbstatut beherrscht grundsätzlich alle Fragen der Erbfolge, Berechnung des Erbes, das gesamte Noterb- und Pflichtteilsrecht, Schenkungsanfechtung und Pflichtteilsergänzung sowie gesetzliche Sicherstellungsansprüche erbrechtlich Berufener (Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 1b und 1c zu § 28 IPRG mwN) - wozu auch konsequenterweise der in Art XLII EGZPO statuierte Manifestationsanspruch zu zählen ist. Lediglich für die Ausmessung und Berechnung des Pflichtteiles sind sodann auch im Ausland zugekommenes Nachlassvermögen und dessen rechtliches Schicksal maßgeblich, wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 8 Ob 534/86 (IPRAX 1988, 37 - dort ebenfalls im Zusammenhang mit den USA; ebenso auch 3 Ob 603/81 = ZfRV 1987, 275; RIS-Justiz RS0007332) ausgesprochen hat. Dies ist jedoch hier - geht es doch vorrangig um die Frage der Passivlegitimation für eine erst als Vorstufe zur (eigentlichen) Pflichtteilsausmessung und -berechnung eingebrachte Manifestations-(Stufen-)klage sowie für die Pflichtteilsklage selbst - nicht weiter zu prüfen. Deren Zulässigkeit (und materiell-rechtliche Voraussetzungen) sind daher nach dem Vorgesagten ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen und zu lösen, wofür von folgender Rechtslage auszugehen ist:

Art XLII EGZPO regelt in Abs 1 zwei Fälle. Danach kann zum einen derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes dazu verpflichtet ist, ein Vermögen anzugeben, durch Urteil dazu und zur Beeidigung dieser Vermögensangabe verhalten werden. Diese Bestimmung schafft keine eigene zivilrechtliche Verpflichtung, sondern setzt eine solche voraus (SZ 67/195). Im Unterschied dazu normiert Abs 1 zweiter Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen, schon der bloße Verdacht einer entsprechenden Kenntnis reicht aus (SZ 69/260; 5 Ob 30/01z; RIS-Justiz RS0034852, RS0034834). In beiden Fällen ist ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens Voraussetzung der Befugnis zur Klage (Art XLII Abs 2; 5 Ob 30/01z).

Mit Manifestationsansprüchen pflichtteilsberechtigter Noterben hatte sich der Oberste Gerichtshof bis in die jüngste Zeit mehrfach zu befassen, wobei stets der - auch vom Berufungsgericht beachtete - Grundsatz vertreten wurde, dass dieser Auskunftsanspruch (gleichermaßen nach welchem der beiden Fälle des Art XLII Abs 1 EGZPO) vor Einantwortung (nur) gegen die Verlassenschaft und nach diesem Zeitpunkt gegen den (die) Erben zu richten ist (6 Ob 716/85; SZ 48/19, 48/114, 59/13; zuletzt 6 Ob 206/02s; RIS-Justiz RS0007685, RS0012974; Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht, 239). Wie der Oberste Gerichtshof in der zuletzt ergangenen Entscheidung 6 Ob 206/02s mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat, wird dieser Anspruch eines Noterben nicht aus einer gegenüber erbserklärten gesetzlichen oder testamentarischen Erben schwächeren Beteiligtenposition im Verlassenschaftsverfahren abgeleitet, sondern einerseits auf die Gemeinschaftsfiktion des § 786 zweiter Satz ABGB gegründet, nach welcher die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles als ein gemeinschaftliches Gut des Erben und des Pflichtteilsberechtigten zu betrachten sei (so schon SZ 48/114) - ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufhebung des Hofdekretes JGS 1051 durch das 1. BRGB BGBl I 1999/191 -, sowie andererseits auf § 98 AußStrG, §§ 784 und 804 ABGB, wonach der Pflichtteilsberechtigte die Errichtung eines Inventars verlangen kann (SZ 48/19, 48/114); der Noterbe hat nämlich ein Interesse daran, dass ihm über alle Bestandteile des Nachlassvermögens Auskunft erteilt und volle Klarheit über den Nachlassstand verschafft wird. Aus der im § 804 ABGB zum Ausdruck kommenden Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber dem Noterben muss daher ein privatrechtlicher Anspruch des Noterben - wie ihn Art XLII Abs 1 erster Fall iVm Abs 2 EGZPO voraussetzt - auf genaue und vollständige Ermittlung des Nachlasses abgeleitet werden. Der Noterbe soll sich ein Urteil verschaffen können, das ihn in die Lage versetzt, seinen Pflichtteilsanspruch zu errechnen (SZ 48/19; 6 Ob 206/02s).

Die Ableitung eines privatrechtlichen Interesses der (laut ihren Behauptungen) pflichtteilsberechtigten Kläger (Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO) ist damit an sich zu bejahen (idS auch etwa bereits JBl 1931, 59). Es genügt dann die subjektiv begründete Besorgnis des Anspruchsberechtigten, dass ihm nicht das gesamte Nachlassvermögen bekannt sei (SZ 48/19; 6 Ob 206/02s). Diese Besorgnis wurde auch in der Klage unter Hinweis auf die teilweise auch rechnerisch ausgeworfenen Verkürzungen im Verhältnis zu den dem Beklagten zugekommenen in- und ausländischen Vermögenswerten ausreichend dargetan. Schon deshalb, weil die Kenntnis des Nachlassvermögens Voraussetzung für eine zielführende Klage auf den (Schenkungs-)Pflichtteil ist, der erst bei unzureichendem Nachlass gegen den Beschenkten geltend gemacht werden kann (7 Ob 135/00d), ist daher der Manifestationsanspruch eines solchen Noterben - freilich vor Einantwortung wiederum nur gegen die Verlassenschaft - zu bejahen (6 Ob 206/02s).

Des weiteren wurde in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung 6 Ob 206/02s auch auf die Frage der Auskunftspflicht im Zusammenhang mit an den/die Erben getätigten Schenkungen (hier im Zusammenhang mit dem Haus in Hietzing, bezüglich dessen jedoch beklagtenseits am Vorliegen eines Kaufvertrages mit realer Kaufpreiszahlung beharrt wird) eingegangen, und diese - auch im Sinne des Schrifttums (Umlauft, aaO 236) - ebenfalls bejaht. § 785 Abs 1 ABGB bestimmt nämlich, dass auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten (Kindes oder Ehegatten) bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen sind. Primär ist auch der Schenkungspflichtteil aus dem Nachlass zu decken, geht also zu Lasten der Erben. Das Begehren auf Schenkungsanrechnung gemäß § 785 ABGB richtet sich daher primär gegen den Nachlass und (erst) nach der Einantwortung gegen die Erben (7 Ob 135/00d). Nach herrschender Auffassung kann sich auch der letztwillig oder kraft Gesetzes berufene Erbe auf sein Pflichtteilsrecht stützen und gemäß den §§ 785, 951 ABGB vorgehen (EvBl 1972/317; SZ 69/58; RIS-Justiz RS0012882; Welser in Rummel, ABGB3 Rz 25 zu § 785). Jedenfalls muss derjenige, der einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen will, auch dessen Höhe beweisen, die einerseits vom Wert des tatsächlich vorhandenen Nachlassvermögens, andererseits von den Zuwendungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten, die nach den Anrechnungsvorschriften zum Zweck der Pflichtteilsermittlung rechnerisch in Anschlag zu bringen sind, abhängig ist. Dies gilt für jeden Noterben, der sich auf den Schenkungspflichtteil berufen will, und zwar unabhängig davon, ob der Noterbe zugleich Miterbe nach dem Gesetz oder auf Grund letztwilliger Verfügung ist. Es ist zwar richtig, dass der Erbe durch die Einantwortung ohnehin die entsprechende Eigentumsquote an den Nachlassgegenständen unabhängig davon erwirbt, ob das Vermögen des Erblassers im Verlassenschaftsverfahren vollständig inventarisiert oder ihm gegenüber vollständig angegeben wurde. Dies gilt aber nicht auch für pflichtteilserhöhende Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten, weil die geschenkten Vermögenswerte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr in dessen Eigentum standen und daher nicht in den Nachlass fallen (6 Ob 206/02s).

Auch dieses Manifestationsbegehren ist jedoch - wie ausgeführt - bis zur Einantwortung nur gegen die ruhende Verlassenschaft einzubringen (SZ 59/13). Dass der Beklagte Vermögensgegenstände des Erblassers (zufolge eines tatsächlich bestandenen oder auch nur vermeintlichen Rechtes) - bewusst und absichtlich (RIS-Justiz RS0034828; zuletzt 7 Ob 269/02p) - verschwiegen oder verheimlicht habe (Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO) - wie dies etwa den Gegenstand der Entscheidung SZ 63/30 bildete - behaupten nicht einmal die Kläger. Bloße Auskunftsverweigerungen oder sonstiges passives Verhalten reichen hiefür nicht aus (6 Ob 254/99t; RIS-Justiz RS0034872, RS0034859). Die Vorinstanzen haben demgemäß das - gesamte - Klagebegehren zutreffend abgewiesen. Die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens als erster Schritt der zweiaktigen Stufenklage hat dabei auch zwingend die Abweisung des ersten der beiden Leistungsbegehren zur Folge (SZ 48/114; Fucik/Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu Art XLII EGZPO). Gleiches gilt auch für das - ziffernmäßig bereits bestimmte - zweite Leistungsbegehren, weil auch eine Pflichtteilsklage vor Einantwortung nicht gegen (bloße) erbserklärte Erben, sondern gegen den Nachlass anzubringen ist (Welser in Rummel, ABGB3 Rz 15 zu §§ 762 bis 764 mwN, insb SZ 40/38 = EvBl 1967/417). Der Revision der klagenden Parteien war damit keine Folge zu geben. Die Kostenentscheidung ist in §§ 41, 50 ZPO begründet.

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