OGH 5Ob521/86; 8Ob518/87; 4Ob568/88; 1Ob2370/96b; 5Ob30/01z; 2Ob316/02p; 7Ob147/06b; 2Ob155/08w; 3Ob47/11z; 5Ob225/12t; 2Ob105/15b; 2Ob142/19z; 6Ob147/20s; 2Ob167/21d; 2Ob163/23v (RS0034852)

OGH5Ob521/86; 8Ob518/87; 4Ob568/88; 1Ob2370/96b; 5Ob30/01z; 2Ob316/02p; 7Ob147/06b; 2Ob155/08w; 3Ob47/11z; 5Ob225/12t; 2Ob105/15b; 2Ob142/19z; 6Ob147/20s; 2Ob167/21d; 2Ob163/23v25.10.2023

Rechtssatz

Wer von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden vermutlich Kenntnis hat, kann sogar ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder der Schulden hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, Höhe und Verbleib dieses Vermögens oder der Schulden geklagt werden. Ein solches privatrechtliches Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird.

Normen

EGZPO ArtXLII IB
EGZPO ArtXLII IF

5 Ob 521/86OGH25.02.1986
8 Ob 518/87OGH12.02.1987

nur: Ein solches privatrechtliches Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird. (T1)<br/>Veröff: EFSlg XXIV/7

4 Ob 568/88OGH12.07.1988

Auch

1 Ob 2370/96bOGH16.12.1996

Vgl; nur T1

5 Ob 30/01zOGH27.09.2001

Auch; nur: Wer von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden vermutlich Kenntnis hat, kann sogar ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder der Schulden hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, Höhe und Verbleib dieses Vermögens oder der Schulden geklagt werden. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/164

2 Ob 316/02pOGH30.01.2003

Auch; nur T2

7 Ob 147/06bOGH29.11.2006

Auch; Beisatz: Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Jeder Erbe kann daher - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen. (T3)

2 Ob 155/08wOGH14.08.2008

Auch

3 Ob 47/11zOGH11.05.2011

nur T1

5 Ob 225/12tOGH16.07.2013

Auch; Beis wie T3

2 Ob 105/15bOGH28.06.2016

Auch; nur T1

2 Ob 142/19zOGH29.06.2020

Vgl

6 Ob 147/20sOGH15.09.2020

Vgl; nur T1

2 Ob 167/21dOGH26.04.2022

nur T2; Beisatz: Hier: Bindende Feststellung, dass keine Verheimlichung vorliegt. (T4)

2 Ob 163/23vOGH25.10.2023

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Konkret Pflichtteilsberechtigter. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19860225_OGH0002_0050OB00521_8600000_001