EGZPO Art XLII, EO § 301
Der (verfahrensrechtliche) Anspruch auf Drittschuldneräußerung ist mangels des notwendigen privatrechtlichen Interesses mittels Klage nicht durchsetzbar. Dem betreibenden Gläubiger steht gegen den Drittschuldner bei unterlassener, verweigerter, wissentlich unwahrer oder unvollständiger Äußerung nur ein Schadenersatzanspruch zu.