ApothekenG § 29
Zum Begriffsinhalt des Terminus „Straßen-“ im § 29 ApothekenG: Es ist von einer typischen Benützbarkeit im Hinblick auf die dauerhafte Gewährleistung der Arzneimittelversorgung auszugehen; der Kraftfahrverkehr ist miteingeschlossen; die Straße muß grundsätzlich ganzjährig befahrbar sein; auf die Anrainer beschränkter Kraftfahrverkehr genügt nicht.