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Drittschuldneräußerung im Klagsweg nicht durchsetzbar

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1991, 670 Heft 10 v. 1.10.1991

EGZPO Art XLII, EO § 301

Der (verfahrensrechtliche) Anspruch auf Drittschuldneräußerung ist mangels des notwendigen privatrechtlichen Interesses mittels Klage nicht durchsetzbar. Dem betreibenden Gläubiger steht gegen den Drittschuldner bei unterlassener, verweigerter, wissentlich unwahrer oder unvollständiger Äußerung nur ein Schadenersatzanspruch zu.

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