OGH 1Ob614/92; 1Ob621/93; 4Ob557/94; 3Ob503/96; 3Ob56/95; 10Ob2416/96h; 6Ob99/97w; 3Ob250/97d; 4Ob210/98f; 1Ob115/98p; 1Ob337/99m; 4Ob42/01g; 7Ob14/02p; 3Ob81/02m; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 7Ob223/08g; 10Ob112/08f; 4Ob218/08z; 10Ob8/09p; 10Ob7/09s; 6Ob148/09x; 10Ob40/09v; 4Ob133/09a; 10Ob76/09p; 1Ob22/09f; 3Ob134/10t; 7Ob179/11s; 3Ob63/13f; 3Ob118/13v; 1Ob159/13h; 7Ob16/14z; 3Ob235/15b; 6Ob153/16t; 1Ob155/20f; 9Ob59/22z; 3Ob110/23g (RS0003799)

OGH1Ob614/92; 1Ob621/93; 4Ob557/94; 3Ob503/96; 3Ob56/95; 10Ob2416/96h; 6Ob99/97w; 3Ob250/97d; 4Ob210/98f; 1Ob115/98p; 1Ob337/99m; 4Ob42/01g; 7Ob14/02p; 3Ob81/02m; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 7Ob223/08g; 10Ob112/08f; 4Ob218/08z; 10Ob8/09p; 10Ob7/09s; 6Ob148/09x; 10Ob40/09v; 4Ob133/09a; 10Ob76/09p; 1Ob22/09f; 3Ob134/10t; 7Ob179/11s; 3Ob63/13f; 3Ob118/13v; 1Ob159/13h; 7Ob16/14z; 3Ob235/15b; 6Ob153/16t; 1Ob155/20f; 9Ob59/22z; 3Ob110/23g21.6.2023

Rechtssatz

Unter Einkommen wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden. Auch das Karenzurlaubsgeld ist ungeachtet seiner Unpfändbarkeit der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Prozent

 

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
AlVG §68 Abs2
EO §290 Abs1 Z10
KBGG §42
KBGG §43

1 Ob 614/92OGH07.10.1992

Veröff: SZ 65/126 = ÖA 1993/108

1 Ob 621/93OGH17.11.1993

Auch

4 Ob 557/94OGH18.10.1994

Auch

3 Ob 503/96OGH21.02.1996

nur: Unter Einkommen wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/33

3 Ob 56/95OGH10.09.1996

nur T1; Veröff: SZ 69/203

10 Ob 2416/96hOGH13.12.1996

nur T1

6 Ob 99/97wOGH24.04.1997

nur: Auch das Karenzurlaubsgeld ist ungeachtet seiner Unpfändbarkeit der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen. (T2)

3 Ob 250/97dOGH29.10.1997

nur T1; Beisatz: Verpflichtende Beiträge zur Krankenversicherung sind nicht einzubeziehen. (T3)

4 Ob 210/98fOGH12.08.1998

nur T1

1 Ob 115/98pOGH29.09.1998

Auch; nur T2

1 Ob 337/99mOGH14.01.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Unterhaltszahlungen an einen unterhaltspflichtigen Elternteil sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen Unterhaltsgläubiger einzubeziehen. In Verbindung damit vermehren auch Sachleistungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T4)<br/>Veröff: SZ 73/9

4 Ob 42/01gOGH22.03.2001

Auch; Beisatz: Nach jüngerer Rsp auch Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner und unpfändbare Leistungen. (T5) Beisatz: Die Neufassung des § 94 Abs 3 ABGB durch das EheRÄG 1999 hat den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur qualitativ, nicht aber quantitativ verändert. (T6)

7 Ob 14/02pOGH29.04.2002

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch der als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit heranzuziehende Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit abb ASVG ist unter Berücksichtigung der zweimaligen Sonderzahlungen um den Krankenversicherungsbetrag zu verringern (Betrag x 14 : 12 -3,75 %). (T7)

3 Ob 81/02mOGH18.12.2002

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Prämien für freiwillige Zusatzversicherungen sind nur bei Fehlen einer gesetzlichen Krankenversicherung einzubeziehen oder dann, wenn die von der Sozialversicherung gedeckte Behandlung medizinisch nicht ausreicht. (T8)

6 Ob 200/08tOGH06.11.2008

Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T9)

6 Ob 219/08mOGH06.11.2008

Vgl; Beis wie T9

7 Ob 223/08gOGH17.12.2008

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T10)

10 Ob 112/08fOGH24.02.2009

Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T9: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T11)<br/>Beis abweichend von T10: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T12)<br/>Veröff: SZ 2009/24

4 Ob 218/08zOGH24.02.2009

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/22

10 Ob 8/09pOGH17.03.2009

Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12

10 Ob 7/09sOGH21.04.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12

6 Ob 148/09xOGH05.08.2009

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt. (T13)<br/>Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T14)

10 Ob 40/09vOGH08.09.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12

4 Ob 133/09aOGH08.09.2009

Vgl; Beisatz: Die Unpfändbarkeit des Kinderbetreuungsgelds (§ 43 Abs 1 KBGG) hat für die unterhaltsrechtliche Bewertung als Einkommen nach ständiger Rechtsprechung keine Bedeutung. (T15)

10 Ob 76/09pOGH24.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T16)<br/>Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T17)

1 Ob 22/09fOGH15.12.2009

Vgl auch; nur T1; Beis teilweise abweichend von T9; Beis wie T11; Beis wie T16

3 Ob 134/10tOGH13.10.2010

Vgl; nur T1

7 Ob 179/11sOGH27.02.2012

nur T1

3 Ob 63/13fOGH15.05.2013

Auch; nur T1

3 Ob 118/13vOGH21.08.2013

Auch; nur T1

1 Ob 159/13hOGH19.09.2013

Vgl auch; Beis wie T16

7 Ob 16/14zOGH26.02.2014

Auch; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T18)<br/>Beisatz: Auch Einkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Prostitution einer Frau ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, sofern ihn diesbezüglich nicht eine tatsächliche Rückersatzpflicht trifft. (T19)<br/>Veröff: SZ 2014/19

3 Ob 235/15bOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T18

6 Ob 153/16tOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit sie die gesetzliche ersetzt, mindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage (hier: zur deutschen Krankenversicherungspflicht). Gleiches gilt für Beiträge zur verpflichtenden deutschen Pflegeversicherung. (T20)

1 Ob 155/20fOGH02.03.2021
9 Ob 59/22zOGH24.11.2022

nur T1; Beisatz: Auch die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T21)

3 Ob 110/23gOGH21.06.2023

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19921007_OGH0002_0010OB00614_9200000_001

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