Rechtssatz
Schon der Verdacht, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens Kenntnis habe, rechtfertigt die Klage nach Art XLII EGZPO.
5 Ob 174/69 | OGH | 10.09.1969 |
Beisatz: Der Kläger muss aber seinen Verdacht durch Angabe objektiver Anhaltspunkte stützen. (T1) <br/>Veröff: SZ 42/122 = RZ 1970,149 |
8 Ob 146/70 | OGH | 16.06.1970 |
Beis wie T1 |
5 Ob 81/71 | OGH | 01.09.1971 |
Beis wie T1 |
1 Ob 586/82 | OGH | 02.06.1982 |
Auch; Beisatz: Ein strikter Nachweis, der Beklagte habe von der Verschweigung oder Verheimlichung Kenntnis, ist nicht notwendig; es genügt vielmehr schon eine vermutliche Kenntnis, die zu bescheinigen ist. (T2) |
7 Ob 525/90 | OGH | 22.02.1990 |
Beis wie T1; Veröff: SZ 63/30 = NZ 1992,71 |
7 Ob 688/90 | OGH | 31.01.1991 |
Beis wie T2; Veröff: RZ 1993,98 |
7 Ob 293/98h | OGH | 13.10.1999 |
Auch; Beisatz: Es ist kein strenger Maßstab an die vom Kläger zu bescheinigende Kenntnis anzulegen. (T3) |
5 Ob 30/01z | OGH | 27.09.2001 |
Auch; Beis ähnlich T3<br/>Veröff: SZ 74/164 |
7 Ob 147/06b | OGH | 29.11.2006 |
Beisatz: Hier: Der Kläger hat zwar Kenntnis von den Kontobewegungen, weiß aber nicht, welche Beträge der Beklagte dem Erblasser übergeben und welche Beträge er für eigene Zwecke abgehoben und damit verschwiegen und verheimlicht hat, sodass das Eventualbegehren nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO zu Recht besteht. (T4) |
1 Ob 181/16y | OGH | 18.10.2016 |
Beisatz: Einem Antragsteller dürfen nicht zu detaillierte Angaben abverlangt werden, weil es gerade Ziel des Manifestationsverfahrens ist, die entsprechenden Informationen zu erhalten. Er hat so viele Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen, dass daraus die Wahrscheinlichkeit der Verschweigung/Verheimlichung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse durch den Antragsgegner abzuleiten ist. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsvermögen. (T6) |
1 Ob 215/22g | OGH | 20.12.2022 |
Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: In einem Antrag auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO muss jener Bestandteil der Aufteilungsmasse, den der andere Ehegatte vermutlich unrichtig, unvollständig oder gar nicht angegeben hat, soweit konkretisiert werden, dass in der beantragten Vermögensangabe nicht etwa ein bloßer Erkundungsbeweis zu erblicken ist. (T7)<br/>Beisatz: Die bloße Behauptung, der andere Ehegatte würde Vermögen verheimlichen, reicht nicht aus, sondern sie muss konkretisiert werden. (T8) |
1 Ob 180/23m | OGH | 09.02.2024 |
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 |
1 Ob 2/24m | OGH | 08.04.2024 |
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Eröffnung von zwei Konten zur Verheimlichung der Finanzierung der neuen Wohnung. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19510426_OGH0002_0020OB00099_5100000_001
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