OGH 5Ob501/93; 4Ob1611/94; 1Ob2082/96z; 1Ob4/97p; 1Ob12/98s; 6Ob119/98p; 5Ob38/99w; 5Ob67/99k; 1Ob179/00f; 2Ob91/01y; 9Ob68/01t; 9Ob34/01t; 3Ob38/01m; 4Ob129/02b; 1Ob71/05f; 6Ob221/05a; 7Ob143/05p; 1Ob156/06g; 10Ob8/07k; 6Ob126/07h; 3Ob250/07x; 1Ob56/08d; 2Ob224/08t; 1Ob257/09i; 6Ob112/11f; 2Ob115/11t; 2Ob1/13f; 3Ob16/15x; 3Ob188/15s; 1Ob8/16g; 8Ob63/15w; 7Ob186/16b; 4Ob102/17d; 3Ob46/18p; 3Ob127/19a; 5Ob206/20k; 4Ob38/22z; 3Ob110/23g; 8Ob50/24x (RS0047382)

OGH5Ob501/93; 4Ob1611/94; 1Ob2082/96z; 1Ob4/97p; 1Ob12/98s; 6Ob119/98p; 5Ob38/99w; 5Ob67/99k; 1Ob179/00f; 2Ob91/01y; 9Ob68/01t; 9Ob34/01t; 3Ob38/01m; 4Ob129/02b; 1Ob71/05f; 6Ob221/05a; 7Ob143/05p; 1Ob156/06g; 10Ob8/07k; 6Ob126/07h; 3Ob250/07x; 1Ob56/08d; 2Ob224/08t; 1Ob257/09i; 6Ob112/11f; 2Ob115/11t; 2Ob1/13f; 3Ob16/15x; 3Ob188/15s; 1Ob8/16g; 8Ob63/15w; 7Ob186/16b; 4Ob102/17d; 3Ob46/18p; 3Ob127/19a; 5Ob206/20k; 4Ob38/22z; 3Ob110/23g; 8Ob50/24x22.5.2024

Rechtssatz

Tätigt der Unterhaltspflichtige höhere Privatentnahmen, als dem Reingewinn entspricht, so greift er insofern den Stamm seines Vermögens an. Sieht sich der Unterhaltspflichtige zu einer solchen Vorgangsweise zur Befriedigung eigener Bedürfnisse veranlasst - und möglicherweise ohne Gefährdung der Existenzgrundlage (= des Unternehmens) sogar berechtigt -, so liegt eben darin eine Gestaltung der Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, an denen die angemessenen Bedürfnisse des Kindes zu messen sind. Es bilden daher Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage und zwar sogar dann, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem bilanzmäßigen Verlust abschließt.

Normen

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bb

5 Ob 501/93OGH19.01.1993

Veröff: hiezu Adolf RdW 1993,227

4 Ob 1611/94OGH18.10.1994
1 Ob 2082/96zOGH23.04.1996
1 Ob 4/97pOGH29.04.1997

Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn das ermittelte Durchschnittseinkommen niedriger ist als die tatsächlichen Nettoprivatentnahmen, sind diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. (T1)

1 Ob 12/98sOGH27.01.1998

Auch

6 Ob 119/98pOGH11.03.1999

nur: Tätigt der Unterhaltspflichtige höhere Privatentnahmen, als dem Reingewinn entspricht, so greift er insofern den Stamm seines Vermögens an. Sieht sich der Unterhaltspflichtige zu einer solchen Vorgangsweise zur Befriedigung eigener Bedürfnisse veranlasst, so liegt eben darin eine Gestaltung der Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, an denen die angemessenen Bedürfnisse des Kindes zu messen sind. (T2)<br/>Beisatz: Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Unterhaltsschuldner die den Reingewinn des Unternehmens übersteigenden Privatentnahmen aus Reserven oder Rückstellungen finanziert oder durch eine Erhöhung seiner Bankschulden. (T3)<br/>Beisatz: Wenn jedoch die Privatentnahmen nicht in voller Höhe der privaten Lebensführung dienen, dürfen sie auch nicht in voller Höhe der Unterhaltsbemessung zugrundegelegt werden. Soweit sie nämlich der Sicherung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltsschuldners dienen oder sonstige betrieblich veranlasste Aufwendungen darstellen, vermindern sie wie sonstige Betriebsausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T4)

5 Ob 38/99wOGH13.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Privatentnahmen eines selbständigen Unternehmers bilden dann die Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn diese höher sind als der bilanzmäßige Reingewinn, weil der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsberechtigten an dem dadurch aufrecht erhaltenen Lebensstandard teilhaben lassen muss. (T5)<br/>Beisatz: Auch diesfalls, wenn die Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden ist es erforderlich, die Ergebnisse der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln, um die Bemessungsgrundlage abschließend ermitteln zu können. Wenn das Durchschnittsnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in den jeweils maßgebenden letzten drei Jahren niedriger war als die tatsächlich getätigten Privatentnahmen (in diesem Zeitraum), vermindert um die auf den Unternehmensgewinn entfallende Einkommenssteuer, sind die Nettoprivatentnahmen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. (T6)

5 Ob 67/99kOGH15.06.1999

Vgl auch; nur: Es bilden Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T7)<br/>Beisatz: Über den bilanzmäßigen Erfolg hinausgehende Privatentnahmen (EFSlg 83.316). (T8)

1 Ob 179/00fOGH25.07.2000

Vgl; Beisatz: Soweit der Unterhaltspflichtige die Substanz des Unternehmens zur Befriedigung seiner Privatbedürfnisse in Anspruch nimmt, hat er daran auch die Unterhaltsberechtigten teilnehmen zu lassen. (T9)

2 Ob 91/01yOGH26.04.2001

Auch; Beis wie T6

9 Ob 68/01tOGH07.06.2001

Auch; nur T2; Beisatz: Finden die den Gewinn übersteigenden Privatentnahmen in der Differenz zwischen tatsächlichem Einkommen und Privatentnahmen eines vorangegangenen Jahres Deckung, so kann aus den das tatsächliche Einkommen überschreitenden Privatentnahmen noch nicht geschlossen werden, dass sich der Unterhaltspflichtige bei künftigen Entnahmen nicht am Betriebsergebnis orientieren wird. In einem solchen Falle kann nicht auf die Privatentnahmen abgestellt werden, sondern ist der Unterhalt für die Zukunft insoweit auf der Grundlage des tatsächlichen Durchschnittseinkommens der letzten drei Wirtschaftsjahre zu bemessen. (T10)

9 Ob 34/01tOGH23.05.2001

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4

3 Ob 38/01mOGH11.07.2001

Vg auch; nur T2

4 Ob 129/02bOGH02.07.2002

Auch, Beisatz wie T4

1 Ob 71/05fOGH02.08.2005

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Umstand der Kreditfinanzierung der Privatentnahmen kann daher nicht zur Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen. (T11)

6 Ob 221/05aOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T12)

7 Ob 143/05pOGH19.10.2005

Auch; Beis wie T6; Beis wie T10

1 Ob 156/06gOGH12.09.2006

Auch; Beis wie T10

10 Ob 8/07kOGH27.02.2007

Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Die Heranziehung der letzten drei, vor der Unterhaltsbemessung durch das Erstgericht liegenden, abgeschlossenen Wirtschaftsjahre kann das Bild der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners verfälschen, würde doch im vorliegenden Fall dem geringeren Einkommen in der Phase des Unternehmensaufbaus ein viel zu hohes Gewicht für die Zukunft beigemessen. Es ist dann vielmehr von einer gesicherten Erwerbsbasis mit steigenden Einnahmen auszugehen. (T13)<br/>Veröff: SZ 2007/30

6 Ob 126/07hOGH21.06.2007

Auch; Beisatz: Ob und in welchem Ausmaß Privatentnahmen zu berücksichtigen sind, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage. (T14)

3 Ob 250/07xOGH19.12.2007
1 Ob 56/08dOGH16.09.2008

Vgl auch; nur T7; Beisatz: Zur Frage der Berücksichtigung der „Luxustangente" im Sinn des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG eines Unternehmens-PKWs, der vom selbständigen Unterhaltspflichtigen auch für private Zwecke verwendet wird. (T15)<br/>Bem: Siehe dazu näher RS0124248. (T16)

2 Ob 224/08tOGH16.07.2009

Auch; Beisatz: Die Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach dem Lebensaufwand soll auf jene Fälle beschränkt sein, in denen - etwa aufgrund mangelnder Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen - dessen Einkommen nicht ermittelt werden kann, sein Lebensaufwand aber für ein bestimmtes Einkommen spricht. (T17)

1 Ob 257/09iOGH29.01.2010

nur T2; Beis wie T3

6 Ob 112/11fOGH24.11.2011

Vgl; Beisatz: Entnahmen eines Gesellschafter‑Geschäftsführers einer GmbH mit nicht beherrschendem Einfluss, von Verrechnungskonten, die tatsächlich jahrelang nicht zurückgezahlt werden und für deren Rückzahlung ein Termin in naher Zukunft nicht feststeht sind für die Bemessung künftigen Unterhalts zu berücksichtigen. (T18)

2 Ob 115/11tOGH29.09.2011

Auch; nur T2; Vgl aber Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Basierend auf dem Gutachten, dass den Unterhaltsberechtigten ein Anteil an jenem Einkommen zur Verfügung gestellt werden soll, dessen sich der Unterhaltspflichtige bedienen kann, kann es keinen Unterschied machen, ob der Eingriff in die Vermögenssubstanz beim selbständig oder unselbständig Tätigen erfolgt. (T19)<br/>Beisatz: Eine Hinzurechnung zur Unterhaltsbemessungsgrundlage kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn tatsächlich Vermögen vorhanden ist, das „flüssig“ gemacht werden kann, nicht aber dann, wenn die Erhöhung der liquiden Mittel für die Bestreitung des Lebensbedarfs durch das Eingehen von Schulden finanziert wird. (T20)

2 Ob 1/13fOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

3 Ob 16/15xOGH18.02.2015
3 Ob 188/15sOGH16.12.2015

Auch; nur T2

1 Ob 8/16gOGH28.01.2016

Vgl; Beis wie T13

8 Ob 63/15wOGH19.02.2016

Auch; Beis wie T5; Beis wie T20

7 Ob 186/16bOGH30.11.2016

Auch; Beis wie T10

4 Ob 102/17dOGH27.07.2017

Vgl

3 Ob 46/18pOGH23.05.2018

Auch

3 Ob 127/19aOGH04.11.2019

Beis wie T5

5 Ob 206/20kOGH07.01.2021

Vgl; Beis wie T14

4 Ob 38/22zOGH24.05.2022

Beis wie T14

3 Ob 110/23gOGH21.06.2023

vgl; Beisatz: Auch Privatentnahmen sind zu berücksichtigen, wenn sie entweder den Reingewinn aus dem Unternehmen übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. (T21)

8 Ob 50/24xOGH22.05.2024

Beisatz wie T6; nur T7<br/>Beisatz: Auf den Lebenszuschnitt zu rekurrieren setzt voraus, dass hinsichtlich von Einkünften aus Arbeit und/oder Vermögen keine konkreten Feststellungen möglich sind. (T22)<br/>Beisatz: Hier: Ermittlung des Einkommens eines Land- und Forstwirts unter Berücksichtigung der ihm aus dem Betrieb zukommenden Naturalbezüge. (T23)<br/>Anm: So bereits 2 Ob 224/08t und 3 Ob 111/13i.

Dokumentnummer

JJR_19930119_OGH0002_0050OB00501_9300000_001

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