OGH 1Ob27/18d

OGH1Ob27/18d21.3.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin H***** K***** G*****, vertreten durch Dr. Bernard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen den Antragsgegner E***** G*****, vertreten durch die Sachwalterin C***** T*****, diese vertreten durch Dr. Franz X. Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rechnungslegung und Verteilung des Erlöses nach § 830 ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. Jänner 2018, GZ 14 R 121/17p‑38, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 30. Mai 2017, GZ 2 Nc 78/14z‑33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00027.18D.0321.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zu Fragen der Rechnungslegung zwischen Miteigentümern hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals Stellung genommen (vgl nur die Nachweise bei Sailer in KBB 5 § 830 ABGB Rz 1; RIS‑Justiz RS0089471; RS0089467; RS0089477; RS0019408; RS0070610; RS0035039; RS0019529; RS0004372).

2. Die Behauptung der Revisionsrekurswerberin, die Entscheidung des Rekursgerichts setze sich in Widerspruch zu dieser Rechtsprechung trifft nicht zu. Ob es ihr angesichts der Entscheidung (richtig) 4 Ob 75/12a eine „überhöhte Schranke des rechtlichen Interesses aufgebürdet“ habe, kann dahinstehen, weil beide Vorinstanzen die Rechnungslegungspflicht für den begehrten Zeitraum als erfüllt ansahen.

3. Der Oberste Gerichtshof erläuterte auch schon, dass der Umfang der Rechnungslegungspflicht nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls auf das Verkehrsübliche abzustellen ist (1 Ob 10/98x mwN; RIS‑Justiz RS0019529). Die Frage, ob der Rechnungslegungspflicht in einem konkreten Fall bereits entsprochen wurde, hängt damit in der Regel von den konkret vorliegenden Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich daher einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS‑Justiz RS0019529 [T10]).

Zur Rechnungslegung im konkreten Fall bezog sich das Rekursgericht ua auf vorgelegte Auflistungen der Eingaben und Ausgaben. Die Revisionsrekurswerberin gesteht selbst zu, dass sie Einsicht in die Belege hatte und diese auch teilweise fotografierte. Ihr Einwand, dass diese Einsichtsgewährung in einem anderen zwischen den Streitteilen anhängigen Verfahren geschah, kann ihre damit erfolgte Kenntnisnahme nicht entkräften. Mit bloß auszugsweisen Zitaten des festgestellten Sachverhalts und der pauschalen Schlussfolgerung, es könne nach dem „vorliegenden festgestellten Sachverhalt“ von einer Erfüllung [des] Rechnungslegungsanspruchs „in keiner Weise“ ausgegangen werden, wirft sie eine erhebliche Rechtsfrage nicht auf.

4. Dies gelingt ihr auch nicht zur Abweisung des Zahlungsbegehrens. So legt sie ihren Berechnungen, die einen an sie zu zahlenden Überschuss der Erträge ergeben, etwa ein Nutzungsentgelt zugrunde, das einen Baukostenzuschuss enthält und überdies als Einmalzahlung weit vor dem Zeitraum der nun begehrten Rechnung, nämlich im Jahr 2003, geleistet worden war. Warum die Ansicht des Rekursgerichts, es könne nur das anteilig in die begehrte Periode fallende Nutzungsentgelt dieser Vorauszahlung herangezogen werden, unrichtig sein sollte, bleibt ohne Begründung. Dass sich das Rekursgericht bei den Aufwendungen auf die von ihr selbst im Rechtsmittel berechneten Ausgaben berief, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Eine Überschreitung des dem Rekursgericht eingeräumten Beurteilungsspielraums bei der Bemessung eines angemessenen Erlöses aus den Erträgen kann die Antragstellerin nicht aufzeigen, indem sie unrichtig von höheren Einnahmen ausgeht und ihre Eigennutzung bei zumindest teilweiser Kostentragung durch den Antragsgegner nicht ausreichend berücksichtigt.

5. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Stichworte