OGH 10Ob508/95 (RS0089467)

OGH10Ob508/9528.11.1995

Rechtssatz

Da auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden das 16. Hauptstück des ABGB von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglicher Rechte sinngemäß anzuwenden ist, kommt auch der § 830 ABGB hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruches des einen Ehegatten gegen den anderen zur Anwendung.

Normen

ABGB §830 A
ABGB §1233 A
ABGB §1233 G
ABGB §1235

10 Ob 508/95OGH28.11.1995

Veröff: SZ 68/226

10 ObS 54/96OGH26.03.1996

Auch; nur: Da auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden das 16. Hauptstück des ABGB von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglicher Rechte sinngemäß anzuwenden ist. (T1) Beisatz: Die Verwaltung des Gesamtgutes kommt beiden Ehegatten gemeinsam zu (analog §§ 1188, 833 f ABGB), sodaß kein Teil allein zu einer Handlung befugt ist, womit über das gemeinsame Eigentum verfügt wird. (T2) Veröff: SZ 69/81

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0100OB00508_9500000_004