OGH 6Ob117/03d

OGH6Ob117/03d2.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stanislav P*****, vertreten durch Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Jarolim/Singer/Specht, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 227.700 US-Dollar (das sind 248.214,07 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. März 2003, GZ 2 R 192/02y-22, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8. Mai 2002, GZ 34 Cg 172/01b-13a, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt Zahlung von 227.700 US-Dollar samt Zinsen, hilfsweise Rechnungslegung über die der Beklagten bzw einer ihrer (namentlich angeführten) Konzerngesellschaft treuhändig anvertrauter Geldmittel in der Gesamthöhe von 227.700 US-Dollar und Zahlung des sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Guthabensbetrages. Er brachte dazu - nach Aufforderung des Erstgerichts, das seiner Auffassung nach unschlüssige Klagevorbringen zu verbessern - zusammengefasst vor, die Beklagte habe es übernommen, den Kläger persönlich über die Veranlagung von Wertpapieren in Rußland zu beraten. Sie habe ihm geraten, einen "Offshore Mantel" zu schaffen, weshalb die Firma L***** Ltd (im Folgenden L*****) gegründet worden sei. Der Kläger habe die Beklagte namens L***** beauftragt, Kapital der L***** in russischen Wertpapieren zu veranlagen und das Aktienportefeuille zu verwalten. Dabei sei ein Mitarbeiter der Beklagten namens G***** tätig geworden. Die zu veranlagenden Mittel seien der Beklagten anvertraut worden, die Überweisung sei auf jenes Konto erfolgt, das G***** bezeichnet habe. Daraus ergebe sich die Rechnungslegungspflicht der Beklagten. Inhalt des mit der Beklagten geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages sei eine optimale Veranlagung gewesen, tatsächlich sei jedoch das Gesamtkapital verlorengegangen, sodass davon auszugehen sei, dass die Beklagte nicht wie ein sorgfältiger Vermögensverwalter vorgegangen sei. L***** habe die ihr gegenüber der Beklagten zustehenden Ansprüche an den Kläger abgetreten. Die ursprüngliche Behauptung, L***** habe Verträge mit den Konzerngesellschaften der Beklagten geschlossen und die Beklagte habe diese Vertragsbeziehungen vermittelt, hat der Kläger zuletzt nicht mehr aufrechterhalten. Er hat sich zuletzt ausdrücklich darauf berufen, dass die Vereinbarungen über Beratung und Veranlagung mit der Beklagten getroffen und dieser die zu veranlagenden Gelder zur Verfügung gestellt wurden. Der Kläger hat ausdrücklich vorgebracht, nach seinem Standpunkt sei die Vertragsbeziehung zwischen L***** und der Beklagten zustande gekommen. Er hat nur hilfsweise und über eindringliches Befragen durch das Erstgericht ergänzend vorgebracht, sollte das Gericht der Ansicht sein, die Verträge seien nicht mit der Beklagten zustande gekommen, sondern mit ihren Konzerngesellschaften (an die L***** die Mittel auch tatsächlich überwiesen hatte), so treffe die Beklagte ein Auswahlverschulden, weil diese Konzerngesellschaft nicht über die notwendigen behördlichen Genehmigungen zur Abwicklung der Veranlagungsgeschäfte verfügt hätte. Auf fehlerhafte Beratung und arglistige Täuschung in Anbetracht dieser angeblich nicht vorhandenen behördlichen Genehmigungen hatte sich der Kläger schon zuvor berufen. Als weiteren Haftungsgrund berief sich der Kläger auf eine schriftliche Erklärung vom 19. 9. 1996, in der die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Haftung für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch ihre Konzerngesellschaften übernommen hatte. Er brachte dazu noch ergänzend vor, ein Vorstandsmitglied der Beklagten namens H***** habe im Juli 1998 dem Kläger in Anbetracht dieser Erklärung aus dem Jahr 1996 Schadensgutmachung durch Rückstellung des gesamten Investitionskapitals angeboten. Der Kläger habe dies angesichts seines Zinsenverlustes und des entgangenen Gewinns jedoch abgelehnt. Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, weil die mit L***** geschlossenen Verträge die ausschließliche Zuständigkeit eines vom London Court of International Arbitration administrierten Schiedsgerichtes vorsehe. Im Übrigen beantragte die Beklagte Klageabweisung. Zwischen L***** und der Beklagten bestehe keine Vertragsbeziehung. Die Beklagte habe auch nicht erklärt, L***** schad- und klaglos zu halten. L***** habe Verträge mit Konzerngesellschaften der Beklagten abgeschlossen und auf Grundlage dieser Verträge Investitionen in Wertpapieren russischer Emittenten vorgenommen. Eine Abtretung von Ansprüchen der L***** an den Kläger werde bestritten. Die Investition sei im Übrigen auftragskonform in russischen Wertpapieren erfolgt, wobei die L***** auf die erhöhten Risken hingewiesen worden sei. Ein der L***** zu Investitionszwecken gewährter Kredit hafte aus, der aushaftende Betrag sei der Beklagten abgetreten worden und werde aufrechnungsweise gegen den Klageanspruch eingewendet. Im Übrigen sei auf den vom Kläger behaupteten Beratungsvertrag russisches Recht anzuwenden. Die Klageansprüche seien wegen Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist verjährt. Das Erstgericht wies die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten zurück. Zugleich wies es das Klagebegehren als unschlüssig ab. Der Kläger habe den rechtserzeugenden Sachverhalt wiederholt geändert, er habe an ihn abgetretene Ansprüche der L***** wie auch eigene Ansprüche geltend gemacht und diese auf fehlerhafte Beratungstätigkeit der Beklagten, eine Haftungserklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, deliktischen Schadenersatz sowie auf einen Treuhandvertrag gestützt. Die dazu vorgetragenen Anspruchselemente seien teils unvollständig oder miteinander in Widerspruch, teils logisch nicht nachvollziehbar. Zuletzt habe der Kläger einen Vermögensverwaltungsvertrag zwischen L***** und der Beklagten mit dem Inhalt einer optimalen Veranlagung behauptet und vorgebracht, die Beklagte sei offenbar nicht sorgfältig vorgegangen, weil das gesamte Kapital verloren gegangen sei, sie habe auch nie Rechnung gelegt. Dieses den Klagegrund allein darstellende Vorbringen sei nicht schlüssig, weil der Kläger jede Konkretisierung dazu unterlassen habe, inwiefern die Beklagte einen Totalverlust des Kapitals herbeigeführt habe. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob die Beklagte gegen Vertragspflichten verstoßen und dadurch einen Schaden verursacht habe. Der Umkehrschluss des Klägers, der Totalverlust sei ausschließlich auf nicht näher spezifizierte Fehler der Beklagten zurückzuführen, reiche zur Schaffung einer schlüssigen Anspruchsgrundlage nicht aus. Ansprüche aus der Haftungserklärung vom 19. 9. 1996 kämen nicht in Betracht, weil sich die Erklärung ausschließlich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten in Bezug auf einen bestimmten Kaufvertrag beziehe, welches der Kläger nicht behauptet habe. Auch das Eventualbegehren auf Rechnungslegung sei nicht berechtigt. Folge man dem Vorbringen in der Klage, seien die Verträge vom 5. 8. 1996 (ein Maklervertrag und ein Vertrag auf Eröffnung und Administrierung eines Depotkontos) zwischen L***** und einer Konzerngesellschaft der Beklagten geschlossen worden. Eine Pflicht zur Rechnungslegung über auf Basis dieser Verträge treuhändig anvertraute Geldmittel lasse sich aus dem Vorbringen nicht ableiten, jedenfalls bestehe keine Pflicht der Beklagten zur Rechnungslegung über einer Konzerngesellschaft anvertrautes Geld. Im Übrigen bestehe der Anspruch auf Rechnungslegung nur als Nebenrecht und diene der Durchsetzung und Sicherung der Hauptforderung. Sei - wie der Kläger behauptet - Totalverlust des Kapitals eingetreten, sei ein Interesse an der Rechnungslegung nicht nachvollziehbar.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Beklagten gegen die Zurückweisung der Unzuständigkeitseinrede nicht Folge und bestätigte die Abweisung der Klage. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Auch das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, das Klagebegehren sei unschlüssig, weil widersprüchlich. Der Kläger habe zunächst behauptet, L***** habe mit einer Konzerngesellschaft der Beklagten einen Maklervertrag und einen Vertrag über die Eröffnung und Administrierung eines Depotkontos und dann zwei Kaufverträge abgeschlossen und 187.700 US-Dollar an sie überwiesen. Später habe er vorgebracht, L***** habe der Beklagten bzw ihren Konzerngesellschaften einen Betrag in Höhe des Klagsbetrages treuhändig zu Investitionszwecken zur Verfügung gestellt. Er habe die Auffassung vertreten, mit der Überweisung auf ein Konto der Konzerngesellschaft seien die Geldmittel auch der Beklagten anvertraut worden, zumal sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die anvertrauten Gelder erhalten habe. Er verkenne damit das Wesen des Bankgeschäfts. Dass ein Bankinstitut Beträge für ein Konto eines Dritten einnehme und diesem Konto gutschreibe, begründe noch keinen Anspruch gegen das Bankinstitut. Hinsichtlich eines allfälligen Schadenersatzanspruches zufolge arglistiger Täuschung habe der Kläger auf das Verhalten des Andrej G***** hingewiesen und vorgebracht, dieser sei Mitarbeiter der Moskauer Repräsentanz der Beklagten. Inwiefern L***** auf seine Äußerungen habe vertrauen dürfen und weshalb die Beklagte daraus haften solle, habe der Kläger jedoch nicht vorgebracht. Soweit er seinen Anspruch auf eine Garantie vom 19. 9. 1996 stütze, sei sein Begehren ebenso unschlüssig. Die Beklagte habe in dieser Schad- und Klagloserklärung gegenüber L***** die Haftung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch ihre Konzerngesellschaften übernommen. Dass Letztere ihre Verträge nicht ordnungsgemäß erfüllt hätten, habe der Kläger nicht behauptet. Der Kläger habe den gegen die Beklagte erhobenen Anspruch auf einen mündlichen Beratungsvertrag, auf Auswahlverschulden, eine Kondiktion sowie auf einen Vermögensverwaltungsvertrag gestützt. Weshalb allerdings die Beklagte einer Konzerngesellschaft übergebene Gelder herausgeben bzw inwiefern sie ein Vermögen hätte verwalten sollen, das nicht ihr, sondern der Konzerngesellschaft übergeben worden sei, habe er nicht erklären können. Auch das Rechnungslegungsbegehren sei unschlüssig. Der Kläger habe nicht vorgebracht, aus welchem Grund die Beklagte für die ihrer Konzerngesellschaft anvertrauten Geldmittel Rechnung legen, geschweige denn den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrag herausgeben sollte.

Die außerordentliche Revision des Klägers ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig, weil das Berufungsgericht die Schlüssigkeit des Klagebegehrens unrichtig beurteilt hat. Sie ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (4 Ob 274/01z; 6 Ob 6/02d; RIS-Justiz RS0037516; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² vor § 266 Rz 13). Dies ist hier - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nach österreichischem Recht der Fall. Die Schlüssigkeitsprüfung der Vorinstanzen erfolgte nach österreichischem Recht. Die Ansicht des Erstgerichts, russisches Recht sei nicht ermittelbar, kann nicht nachvollzogen werden, dies ist auch höchst unwahrscheinlich. Das Berufungsgericht hat zur Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt, nicht Stellung genommen. Auch wenn man von der Anwendung russischen Rechts ausgehen wollte, könnte die Klage derzeit nicht wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden, weil bisher kein Versuch unternommen wurde, das russische Recht zu erforschen.

Aus dem eingangs wiedergegebenen Vorbringen des Klägers wird deutlich, dass er - unter Hinweis auf eine an ihn erfolgte Zession der Klageforderung - den Ersatz eines der L***** aus einer Veranlagung von Wertpapieren in Rußland entstandenen Schadens begehrt. Inhalt des von L***** mit der Beklagten geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrags sei es gewesen, die Gelder der L***** optimal zu veranlagen und das Aktienportefeuille zu verwalten. Das zu veranlagende Kapital habe L***** der Beklagten anvertraut. Die Überweisung sei auf das Konto jener Gesellschaft erfolgt, die der Mitarbeiter der Beklagten G***** bezeichnet habe. Die Beklagte habe L***** gegenüber überdies ein Schad- und Klagloserklärung abgegeben, wonach sie für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch diese in ihrem Einfluss stehende Gesellschaft hafte. Den Behauptungen des Klägers ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er die Beklagte wegen fehlerhafter Vertragserfüllung in Anspruch nimmt, führt er doch aus, dass Gegenstand des mit der Beklagten geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrags eine optimale Veranlagung gewesen sei, tatsächlich jedoch (aus einem Verschulden der Beklagten) das Kapital der L***** verlorengegangen sei. Soweit er die Beklagte aus mangelhafter Vertragserfüllung in Anspruch nimmt, braucht im Zusammenhang mit der Schlüssigkeitsprüfung nicht auch beurteilt zu werden, ob allenfalls auch die im Einfluss der Beklagten stehende Gesellschaft, an die L***** das Kapital überwiesen hatte, dem Kläger für den Verlust seines Kapitals einstehen müsste.

Der Kläger hat auch deutlich vorgebracht, dass er als Geschäftsführer der L***** über das Vorhandensein der für eine Vermögensveranlagung in Rußland erforderlichen Konzessionen der Beklagten und jener Gesellschaften, an die das Kapital überwiesen wurde, getäuscht wurde und die Beklagte für diese arglistige Täuschung einzustehen habe. Sein diesbezügliches Vorbringen wäre materiellrechtlich geeignet, den geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu begründen. Ob daraus Ersatzansprüche der L***** tatsächlich entstehen konnten, ist im Zusammenhang mit der Schlüssigkeitsprüfung jedoch noch nicht zu beurteilen.

Soweit sich der Kläger auf die Schad- und Klagloserklärung vom 19. 9. 1996 und das Anbot eines Vorstandsmitglieds der Beklagten vom Juli 1998 auf Schadensgutmachung stützt, ist es materiellrechtlich geeignet, das Zahlungsbegehren des Klägers zu begründen. Auch insoweit erweist sich sein Vorbringen keineswegs als unschlüssig. Es steht nicht im Widerspruch zum Klagevorbringen, wonach die Beklagte als Vertragspartner der L***** in Anspruch genommen werde. Es ergänzt vielmehr nur dieses Vorbringen für den Fall, als sich im Beweisverfahren herausstellen sollte, dass die Vereinbarungen über die Veranlagung selbst nicht mit der Beklagten, sondern mit jenen Unternehmen zustande gekommen sein sollten, an die L***** das Kapital tatsächlich überwiesen hatte. Soweit daher der Kläger auf die Schad- und Klagloserklärung vom 19. 9. 1996 und das Angebot auf Schadensgutmachung vom Juli 1998 Bezug nimmt, macht er deutlich, dass die Beklagte auch im Fall fehlender Vertragshaftung aus der Anlagevereinbarung aus diesen beiden Erklärungen für den eingetretenen Schaden haften würde. Eine Unschlüssigkeit des primär auf eine Vertragshaftung der Beklagten gestützten Klagebegehrens ist damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verbunden. Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, sein Begehren auf Auswahlverschulden der Beklagten zu stützen, sollte das Gericht der Auffassung sein, der Vertrag sei nicht mit der Beklagten, sondern mit ihren Konzerngesellschaftern zustande gekommen.

Auch das Rechnungslegungsbegehren ist - geht man von den Behauptungen des Klägers aus, er habe der Beklagten Vermögen zur Veranlagung und Verwaltung des Aktienportefeuilles anvertraut - keineswegs unschlüssig, ist doch der Verwalter eines fremden Vermögens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Vermögensangabe und zur Rechnungslegung verpflichtet (RIS-Justiz RS0034974). Der Revision des Klägers wird daher Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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