OGH 5Ob566/88; 6Ob2/99h; 4Ob66/01m (RS0019823)

OGH5Ob566/88; 6Ob2/99h; 4Ob66/01m10.7.2001

Rechtssatz

Bei Vereinnahmung des Verkaufserlöses aus einer Sache unter verlängerten Eigentumsvorbehalt durch den Zweitzessionar steht dem Erstzessionar gegen diesen ein Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB zu.

Normen

ABGB §1041 B5
ABGB §1392 A
ABGB §1392 H

5 Ob 566/88OGH08.06.1988

Veröff: EvBl 1989/11 S 48 = RdW 1989,23 = SZ 61/142 = ÖBA 1989,188

6 Ob 2/99hOGH15.07.1999

Auch; Beisatz: Die Verwendung kann auf einer Handlung des Verkürztes beruhen, aber auch ohne Zutun des Verkürzten erfolgen. (T1)

4 Ob 66/01mOGH10.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand des § 1041 ABGB liegt vor, wenn der Schuldner einer Forderung, demgegenüber mehrere Forderungsprätendenten auftreten, nicht mit gerichtlichem Erlag (§ 1425 ABGB) vorgeht, sondern die Leistung an einen der Forderungsprätendenten erbringt (und sich von diesem Schadloshaltung im Fall der Inanspruchnahme durch den anderen Forderungsprätendenten ausbedingt). (T2); Veröff: SZ 74/121

Dokumentnummer

JJR_19880623_OGH0002_0050OB00566_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)