OGH 5Ob627/79 (RS0020078)

OGH5Ob627/793.7.1979

Rechtssatz

Bei dreipersönlichen Verhältnissen kann der zureichende Rechtsgrund im Verhältnis zwischen Verkürztem und Mittelsperson oder im Verhältnis zwischen Mittelsperson und Drittem liegen. Einem Verwendungsanspruch steht auch ein dem Verkürzten vom Gesetz gegenüber einer Mittelsperson eingeräumter Ersatzanspruch entgegen (Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1, 915 zur Fußnote 54; 8 Ob 283/66 und andere). Ebensowenig kann der Verkürzte Geld, das sein Vertrauensmann zur Zahlung eigener Schulden verwendet hat, vom redlichen Empfänger gemäß § 1041 ABGB zurückverlangen (Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1, 915 bei Fußnote 56).

FN

 

Normen

ABGB §1041 A2

5 Ob 627/79OGH03.07.1979

Veröff: SZ 52/110

8 Ob 578/84OGH08.11.1984

nur: Einem Verwendungsanspruch steht auch ein dem Verkürzten vom Gesetz gegenüber einer Mittelsperson eingeräumter Ersatzanspruch entgegen. (T1)

7 Ob 645/84OGH13.06.1985

Auch; nur: Bei dreipersönlichen Verhältnissen kann der zureichende Rechtsgrund im Verhältnis zwischen Verkürztem und Mittelsperson oder im Verhältnis zwischen Mittelsperson und Drittem liegen. (T2) Veröff: SZ 58/104

8 Ob 640/87OGH16.06.1988

nur T2; nur T1; Veröff: JBl 1988,784

2 Ob 539/88OGH22.11.1988

nur T2; nur T1; Veröff: WBl 1989,66

3 Ob 40/98yOGH28.01.1998

nur T2

8 Ob 300/98wOGH18.05.1999

nur T2

6 Ob 2/99hOGH15.07.1999

nur T2

8 Ob 312/00sOGH25.01.2001

Auch; nur T2

5 Ob 168/08dOGH09.12.2008

Vgl; Beisatz: Die Verwendungsklage steht im mehrpersonalen Verhältnis jedenfalls dann nicht zu, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis oder zumindest vertragsähnlichen Verhältnis zwischen dem Verkürzten (Verwendungskläger) und dem Mittelsmann findet (so schon 6 Ob 2/99). (T3)

3 Ob 82/10wOGH14.12.2010

Auch; nur ähnlich T2

8 Ob 50/11bOGH25.05.2011

Vgl auch

10 Ob 23/11xOGH03.05.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19790703_OGH0002_0050OB00627_7900000_002

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