OGH 4Ob337/80; 1Ob635/83; 6Ob631/83 (RS0019971)

OGH4Ob337/80; 1Ob635/83; 6Ob631/8321.2.2024

Rechtssatz

Als Eigentümer in Sinne des § 1041 ABGB ist jeder anzusehen, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. Eine solche Zuweisung bewirken aber nicht nur absolute Rechte, sondern auch Forderungsrechte gegen bestimmte Personen. Es genügt, wenn die Rechtsordnung eine Vermögensposition in bestimmter Richtung schützt. "Verwendung" ist demnach jede dem Zuweisungsgehalt dieses Rechtes widersprechende Nutzung.

Normen

ABGB §1041 A1

4 Ob 337/80OGH29.04.1980
1 Ob 635/83OGH29.06.1983

Auch

6 Ob 631/83OGH15.11.1984

Auch; nur: Als Eigentümer in Sinne des § 1041 ABGB ist jeder anzusehen, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. (T1)

7 Ob 592/86OGH11.09.1986
4 Ob 147/90OGH23.10.1990

nur: "Verwendung" ist demnach jede dem Zuweisungsgehalt dieses Rechtes widersprechende Nutzung. (T2)<br/>Beisatz: Sie kann durch einen (zumeist rechtswidrigen) Eingriff des Begünstigten oder eines Dritten, aber auch ohne Zutun des Verkürzten und des Bereicherten erfolgen. (T3) <br/>Veröff: MR 1991,68

4 Ob 166/93OGH22.03.1994
8 Ob 512/95OGH27.04.1995

Auch; Beisatz: Hier: Forderungsrechte (T4)

4 Ob 2259/96aOGH15.10.1996

nur T2; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 69/229

2 Ob 218/97sOGH25.09.1997

nur T2; Beis wie T3

7 Ob 332/98vOGH14.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Kein Verwendungsanspruch des Zessionars (= Kläger) gegen die beklagte kontoführende Bank des Zedenten, wenn diese mit dem vom debitor cessus geschuldeten und auf das bei ihr eingerichtete Konto des Zedenten überwiesenen Betrag aufrechnet. Sie greift dadurch nicht in eine dem Zessionar zustehende Forderung ein, sondern zieht die dem Zedenten ihr gegenüber zustehende Kontoforderung zur Befriedigung heran. Für einen Verwendungsanspruch des Zessionars an die beklagte Bank fehlt es an der Verwendung des "Eigentums" des Zessionars. Sein Anspruch kann sich nur gegen den Zahlungsempfänger (= Zedenten) richten (ablehnend 8 Ob 512/95). (T5)<br/>Veröff: SZ 72/66

1 Ob 220/99fOGH27.08.1999

nur T2; Beis wie T3

8 Ob 194/01iOGH21.02.2002

Auch; Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 2002/25

6 Ob 54/06vOGH06.04.2006
4 Ob 62/07gOGH04.09.2007

Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die konkrete Nutzung dem Berechtigten vorbehalten war und der Verkürzte die Eingriffshandlung jedermann verbieten konnte. (T6)<br/>Veröff: SZ 2007/138

6 Ob 57/06kOGH07.11.2007

Auch; Beisatz: Eine solche Zuweisung bewirken insbesondere absolute Rechte. Bildnisschutz nach § 78 UrhG. (T7)<br/>Veröff: SZ 2007/171

10 Ob 23/11xOGH03.05.2011

Auch

2 Ob 207/12yOGH14.11.2013

Auch; Beisatz: Hier: Honorarforderung für anwaltliche Leistungen. (T8)

6 Ob 138/14hOGH17.09.2014

nur T1; nur T2; Beis wie T6<br/>Beisatz: Die Vermietung entgegen der vertraglichen Konkurrenzklausel an Mitbewerber der Kläger stellt zwar eine Vertragsverletzung, aber selbst bei weitester noch denkbarer Auslegung gerade keine „Verwendung“ dieses Rechts durch die Beklagte darf. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Korrelation zwischen Rechtsverletzung und „verwendetem“ Rechtsgut. (T9)<br/>Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der von Vonkilch vertretenen Meinung. (T10)<br/>Beisatz: Die Beklagte hat kein fremdes Gut verwendet, sondern vielmehr ihr Eigentum ohne Zustimmung der Klägerin in Bestand gegeben. Damit hat sie zwar ihre vertragliche Verpflichtung (Konkurrenzklausel) verletzt, jedoch nicht einen der Klägerin ausschließlich zugewiesenen Vermögenswert verwendet. (T11)

1 Ob 182/21bOGH12.10.2021

Beis wie T6

6 Ob 205/22yOGH23.10.2023

nur T2

9 Ob 35/23xOGH18.10.2023
6 Ob 66/23hOGH21.02.2024

Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19800429_OGH0002_0040OB00337_8000000_003

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