OGH 6Ob141/99z

OGH6Ob141/99z24.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz H*****, 2. Herta H*****, beide vertreten durch Dr. Ekkehard Beer und Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Franz H*****, vertreten durch Dr. Peter Riedmann ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 2,032.096,98 S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. April 1999, GZ 4 R 65/99m-44, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision enthält zum größten Teil eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Wenn sich die Bedeutung einer Vertragsurkunde nicht nur aus ihrem Text, sondern auch aus den Aussagen von Zeugen oder Parteien ergibt, liegt keine Rechtsfrage, sondern eine den Obersten Gerichtshof bindende Tatsachenfeststellung vor (4 Ob 93/99d mwN). Nach den im Gesamtzusammenhang zu lesenden Feststellungen des Erstgerichtes kann kein Zweifel daran bestehen, daß der festgestellte Teilverzicht der Kläger und die Zusage des Beklagten, die an Dritte weiterzuleitende Leibrente weiterhin zu zahlen, im Zusammenhang mit der vom Beklagten abverlangten Löschungseinwilligung erklärt wurden.

Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens der Höhe der Rentenforderung als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und entfernt sich nicht von den in der oberstgerichtlichen Judikatur vertretenen Grundsätzen (SZ 66/59; 6 Ob 2075/96g mwN).

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