OGH 4Ob516/93

OGH4Ob516/938.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anneliese K*****, vertreten durch Dr.Bernd Berger und Dr.Franz G.Hitzenbichler, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** Sparkasse, ***** vertreten durch Dr.Stefan Vargha und Dr.Herbert Waltl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 155.685,92 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10.November 1992, GZ 3 R 226/92-16, womit das Zwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17.Juni 1992, GZ 14 Cg 15/91-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin beabsichtigte 1989, rund S 2,000.000 aus einem Grundstücksverkauf zu veranlagen. Sie ließ sich mehrmals von einem Mitarbeiter der Beklagten beraten; diesem erklärte sie, daß sie den Betrag risikolos, festverzinslich und mit einem jährlichen Ertrag von etwa 7 % anlegen wolle. Die Klägerin dachte zunächst an ein Sparbuch; diese Anlageform schied aber wegen zu geringer Verzinsung aus. Der Mitarbeiter der Beklagten erörterte mit der Klägerin und deren Gatten andere Anlagemöglichkeiten und empfahl schließlich (ua), einen Betrag von ca S 1,800.000 in Aktien des "KB-Lux-Fund" anzulegen. Dabei handelt es sich um Investment-Zertifikate einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital mit Sitz in Luxemburg. Das Kapital dieser Gesellschaft ist in einzelne Teilfonds gegliedert, in denen nach einzelnen Währungen Wertpapiere angekauft werden.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte, S 1,024.614 im Schillingfonds der genannten Gesellschaft und - auf Wunsch ihres Gatten - S 765.840 im DM-Fonds anzulegen. Einige Zeit danach sah die Klägerin aus Depotabrechnungen der Beklagten, daß sich ihr Kapital nicht um die gewünschten Zinsen vermehrt hatte. Sie sprach mehrmals bei der Beklagten vor und entschloß sich schließlich, die Investment-Zertifikate zu verkaufen. Die Beklagte lehnte es ab, der Klägerin zu garantieren, daß sie nach fünf Jahren eine jährliche Verzinsung von 7 % erreichen werde.

Die Klägerin begehrt S 155.685,92 sA an Schadenersatz. Ihr sei von dem Mitarbeiter der Beklagten erklärt worden, daß der Erwerb von "KB-Lux-Fund"-Investment-Zertifikaten aus steuerlichen Gründen günstig sei und absolut kein Risiko bestehe. Auf nochmalige Anfrage seien ihr der Risikoausschluß bestätigt und der Zinsertrag zugesagt worden. Die Klägerin sei über die bei Investment-Zertifikaten möglichen Kursveränderungen und -verluste nicht aufgeklärt worden.

Im Zeitraum Mai bis Juni 1989 wären festverzinsliche mündelsichere österreichische Schilling-Wertpapiere erhältlich gewesen, deren durchschnittliche Rendite 7,14 % betragen habe. Die Klägerin habe die Investment-Zertifikate auf Grund ihrer Schadensminderungspflicht veräußert; hätte sie dies nicht getan, wären ihr weitere Zinsen entgangen. Überlegungen der Steuerersparnis hätten für die Klägerin keine Rolle gespielt.

Die Klägerin habe beim Verkauf der Papiere um S 6.954,17 weniger erhalten als sie gezahlt habe; ein weiterer Schaden sei ihr durch den Aufwand an Depotgebühr von S 5.840 und durch den Entgang von 7 % Zinsen entstanden. Die Beklagte hafte der Klägerin gemäß §§ 1299, 1300 ABGB sowie aus jedem anderen erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere wegen Vertragsverletzung, weil die Klägerin den vereinbarten Ertrag von 7 bzw 7,5 % aus dem veranlagten Betrag von S 1,800.000 nicht erreicht habe.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin habe die Veranlagung zu Zinsen von etwa 7 %, möglichst einkommensteuerfrei, ohne Risiko und langfristig gewünscht. Der Mitarbeiter der Beklagten habe der Klägerin und deren Gatten Prospekte übergeben und den Ankauf von "KB-Lux-Fund"-Investment-Zertifikaten in Schilling empfohlen; Grund dafür seien die Verzinsung von 7 bis 7,5 %, die Einkommensteuerfreiheit und das mangelnde Risiko gewesen. Der Mitarbeiter der Beklagten habe erläutert, daß Investment-Zertifikate, ähnlich wie Anleihen, einen Kurs haben. Beim Verkauf der "KB-Lux-Fund"-Investment-Zertifikate in Schilling habe die Klägerin eine Verzinsung von 3,14 % realisiert. Ursache für die geringe Rendite sei der Rückgang der Anleihekurse durch den allgemeinen Zinsanstieg im Zeitraum Juni 1989 bis Juli 1990 gewesen.

Beim Verkauf der "KB-Lux-Fund"-Investment-Zertifikate in DM habe die Klägerin einen geringen Verlust erlitten. Für diesen habe die Beklagte keinesfalls einzustehen, weil die Klägerin die DM-Papiere auf Wunsch ihres Gatten und gegen den Rat des Mitarbeiters der Beklagten, Schilling-Papiere zu erwerben, gekauft habe.

Die empfohlenen Wertpapiere seien "risikolos", weil die Bonität des Emittenten außer Zweifel stehe. In diesem Sinn werde im Anlagegeschäft von "risikolos" gesprochen.

Die Klägerin habe die Papiere zum falschen Zeitpunkt verkauft; darauf sei der von ihr behauptete Verlust zurückzuführen. Hätte die Klägerin im Mai 1989 Anleihen gekauft, so hätte sie bei einem Verkauf im August 1990 eine geringere Rendite erzielt. Der Schilling-Fonds habe bereits im November 1991 eine Rendite von 6,17 % gebracht; auch dies zeige, daß die Klägerin die Papiere zum falschen Zeitpunkt verkauft habe. Die Klägerin habe der Beklagten gegenüber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie auf Einkommensteuerfreiheit Wert lege.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß die Klagsforderung dem Grunde nach zu Recht bestehe. Auf Grund der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen sei davon auszugehen, daß die Beklagte der Klägerin in einer Vertrags- und Vertrauensbeziehung durch einen dazu berechtigten und geschulten Erfüllungsgehilfen Auskunft erteilt habe. Die Beklagte hafte gemäß § 1300 ABGB für einen nachteiligen, aus Versehen erteilten Rat, wobei es auf Grund der langjährigen Geschäftsverbindung nicht darauf ankomme, ob für die Auskunft eine Gegenleistung erbracht wurde. Einem unrichtigen Rat sei eine unrichtige Auskunft gleichzusetzen; leichte Fahrlässigkeit genüge.

Die Empfehlung des Mitarbeiters der Beklagten, das Kapital in "KB-Lux-Fund"-Investment-Zertifikaten anzulegen, sei objektiv nicht richtig gewesen: Die Investment-Zertifikate seien keine festverzinslichen Wertpapiere, sondern Aktien; die Klägerin habe sich ausdrücklich gegen diese Anlageform ausgesprochen. Auch die Auskunft, daß die Klägerin im Jahr einen Ertrag von 7 % erwarten dürfe, sei unrichtig gewesen. Der Mitarbeiter der Beklagten hätte sich die notwendigen Informationen leicht beschaffen können. Daß die Klägerin durch die empfohlene Veranlagung einen Verlust erlitten habe, liege auf der Hand, habe sie doch die gewünschte und auch zugesagte jährliche Rendite von 7 % nicht erreicht. Ein weiteres Zuwarten mit dem Verkauf sei der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, nachdem sich fachkundige Mitarbeiter der Beklagten außerstande gesehen hatten, der Klägerin die zugesagten 7 % Zinsen jährlich zu garantieren. Es sei daher unerheblich, wie weit sich die Kurse des "KB-Lux-Fund" nach dem Verkauf wieder erholt haben.

Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Zwischenurteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Der Klägerin stütze ihren Anspruch auf einen Vertrag mit der Beklagten. Welches Rechtsgeschäft die Streitteile abschlossen, werde weder näher dargelegt, noch reichten die Feststellungen für eine sichere Beurteilung aus. Trotz des Kaufes ausländischer Wertpapiere liege kein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor. Aus Punkt 38 Abs 1 und 2 AGBöKr sei abzuleiten, daß Banken und Sparkassen Aufträge zum Kauf von Wertpapieren entweder als Kommissionär durch Selbsteintritt oder als Eigenhändler ausführen; Beratungspflichten habe die Bank in beiden Fällen. Ungeklärt geblieben sei, ob die Klägerin ursprünglich nur beraten werden wollte und die Beklagte erst danach mit dem Kauf beauftragte oder ob sie von Anfang an dazu entschlossen war. In letzterem Fall wäre von einem nicht selbstlosen Rat im Sinne des § 1300 Satz 1 ABGB auszugehen; im anderen Fall hätte die Beklagte eine Nebenpflicht zur Beratung bei einem entgeltlichen Vertrag übernommen, wofür § 1300 Satz 1 ABGB keine Rechtsgrundlage bilde. Daß die Beklagte als Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB für Wertpapiergeschäfte anzusehen sei, stehe außer Frage.

Es gebe keine absolut risikolose Anlageform. Im vorliegenden Fall habe sich nur das Risiko des Kursverlustes verwirklicht. Die Klägerin sei, wie die spätere Veranlagung in österreichischen Anleihen mit mehrjähriger Restlaufzeit zeige, bereit gewesen, zugunsten eines höheren Ertrages auf die größere Sicherheit (etwa eines Sparbuches) zu verzichten. Daß aber die Kursstabilität der als Alternative in Frage kommenden festverzinslichen österreichischen Wertpapiere "geringer" (gemeint offenbar: größer) gewesen wäre, habe die Klägerin nicht einmal behauptet. Insofern könne daher nicht von der Nachteiligkeit des Rates ausgegangen werden.

Für eine (Mit)Verursachung des behaupteten Schadens durch die Beklagte gebe es keine Anhaltspunkte. Auch der Rat zum Erwerb von Investment-Zertifikaten eines im wesentlichen in festverzinslichen Wertpapieren veranlagenden Fonds könne nicht als nachteilig angesehen werden, weil sich erfahrungsgemäß langfristig ein höherer Ertrag ergebe als beim direkten Kauf festverzinslicher Papiere. Dazu kämen im vorliegenden Fall die Steuervorteile, weil die Zinsen nicht ausgeschüttet würden.

Die Klägerin habe eine längerfristige Veranlagung gewünscht; in einem solchen Fall wäre ein Rat nur dann nachteilig, wenn eine Veranlagung auf dem Sekundärmarkt österreichischer festverzinslicher Wertpapiere zu keinen oder zu geringeren Kursverlusten geführt hätte. Dazu habe die Klägerin nichts vorgebracht.

Die Beklagte hätten Aufklärungspflichten getroffen; deren Umfang richte sich nach den jeweiligen Kenntnissen des Kunden. Da die Klägerin zunächst davon ausgegangen sei, das Geld in einem Sparbuch anzulegen, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die möglichen Kursschwankungen aufmerksam zu machen. Die Klägerin habe jedoch nicht einmal behauptet, daß sie bei entsprechender Beratung keine Wertpapiere gekauft hätte, die Kursschwankungen unterliegen.

Ein Schadenersatzanspruch nach § 932 Abs 1 Satz 2 ABGB wegen Schlechtleistung käme nur in Betracht, wenn die Wertpapiere die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften nicht gehabt hätten. Das Fehlen von Kursverlusten gehöre aber nicht zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften von Investment-Zertifikaten. Im übrigen hätten die Investment-Zertifikate, wie sich aus dem Geschäftsbericht ./4 ergebe, auch im fraglichen Zeitpunkt einen Ertrag von mehr als 7 % erbracht. Die Zinsen seien im Fonds belassen und offenbar durch den Kursverlust kompensiert oder übertroffen worden. Soweit sich die Klägerin auf die ausdrückliche Zusage einer bestimmten Rendite berufe, habe sie nicht bewiesen, daß diese Zusage auch für einen kürzeren Zeitraum und nicht für etwa vier bis fünf Jahre gegeben wurde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Die Rechtsmittelwerberin beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, daß zwischen den Streitteilen ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte hafte nach § 1313 a ABGB für die falsche Auskunft ihres Mitarbeiters; die Haftung der Beklagten selbst bestimme sich nach §§ 1299, 1300

ABGB.

Die Beklagte hat die Klägerin bei der Anschaffung von Wertpapieren beraten; sie hat die von ihr empfohlenen Wertpapiere für die Klägerin beschafft. Aufträge zum Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel zugelassen sind oder im Freiverkehr gehandelt werden, führen Banken in der Regel als Kommissionär durch Selbsteintritt aus; bei Kauf- und Verkaufsgeschäften in anderen Wertpapieren werden sie als Eigenhändler tätig (s. Punkt 38 Abs 1 und 2 AGBöKr). Ob die Beklagte im vorliegenden Fall als Kommissionär oder als Eigenhändler tätig wurde, ist für die Entscheidung unerheblich. Auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden Geschäftsverbindung trafen die Beklagte in jedem Fall Schutz- und Sorgfaltspflichten (s. Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I 185 ff; Canaris, Bankvertragsrecht I3 Rz 77 ff, 100 ff); § 1300 ABGB ist daher im vorliegenden Fall ohne besondere Bedeutung (s. Reischauer in Rummel, ABGB2, § 1300 Rz 4).

Die Bank haftet ihrem Kunden demnach grundsätzlich für die Erteilung eines falschen Rates oder einer falschen Auskunft; ihr Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich nach § 1299 ABGB (SZ 59/222; s. auch Avancini-Iro-Koziol aaO 186); danach hat die Bank den Mangel der erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zu vertreten. Bei der Beurteilung eines Rates oder einer Empfehlung geht es vor allem um die Bewertung von Tatsachen und die aus ihnen zu ziehenden Schlußfolgerungen. Die Unrichtigkeit eines Werturteils ist aber - jedenfalls bei der hier erforderlichen ex-ante-Beurteilung - erheblich schwieriger darzutun als die Unrichtigkeit einer Tatsachenmitteilung. Der Bank ist daher ein verhältnismäßig weiter Wertungs- und Beurteilungsspielraum einzuräumen. Unrichtig ist ein Rat oder eine Empfehlung allerdings jedenfalls dann, wenn dabei unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt worden sind oder wenn nicht alle erforderlichen Tatsachen ermittelt oder mitgeteilt wurden. Geht die Bank von zutreffenden und vollständigen Tatsachen aus, dann wird man einen Rat oder eine Empfehlung in der Regel nur dann als unrichtig ansehen können, wenn die Bank bei ihren Schlußfolgerungen gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßen oder die Vorsicht und Zurückhaltung außer acht gelassen hat, die bei Prognosen im allgemeinen und bei Bankempfehlungen im besonderen erforderlich sind (Canaris aaO Rz 101; s. auch Avancini-Iro-Koziol aaO 187).

Unbestritten ist, daß die Klägerin ihr Kapital "risikolos, festverzinslich und mit einem jährlichen Ertrag von etwa 7 %" anzulegen wünschte. An den Vorstellungen der Klägerin ist die Empfehlung des Mitarbeiters der Beklagten zu messen, Aktien des "KB-Lux-Fund", einer Investmentgesellschaft nach luxemburgischen Recht, zu kaufen; sie ist nachteilig und damit unrichtig, wenn die empfohlene Anlageform den von der Klägerin genannten Kriterien nicht entsprach.

Die Revisionswerberin weist zutreffend darauf hin, daß "risikolos" nicht nach dem Sprachgebrauch von Fachkreisen verstanden werden kann. Maßgebend ist die übliche Bedeutung dieses Ausdrucks; danach wird damit nicht nur das Risiko gemeint, der Emittent könnte zahlungsunfähig werden, sondern jedes mit der Anschaffung von Wertpapieren verbundene Risiko, also auch das Kursrisko. Gerade dieses Risiko wollte die Klägerin vermeiden, wie ihr ursprünglicher Wunsch zeigt, das Geld in einem Sparbuch anzulegen.

Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang eine Negativfeststellung getroffen: Es hat festgehalten, daß es nicht feststellen könne, ob Dietmar H***** die Klägerin darauf hinwies, daß sich bei Änderung des Zinsgefüges auch der Wert des Papieres ändere und das Papier daher dem Markt unterliege, sowie daß der jährliche Zinssatz von 7 % nur im Hinblick auf eine Zeitspanne von vier bis fünf Jahren erwartet werden könne. Die Beklagte hat diese Negativfeststellung in der Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge nicht erledigt, weil es der Auffassung war, daß der Rat, "KB-Lux-Fund"-Investment-Zertifikate zu kaufen, auch dann nicht nachteilig gewesen sei, wenn die Klägerin keine Papiere wollte, die Kursschwankungen unterliegen. Die Klägerin habe nicht einmal behauptet, daß die Kursstabilität der als Alternative in Frage kommenden österreichischen Wertpapiere "geringer" (gemeint offenbar: größer) gewesen wäre.

Darauf kommt es aber nicht an. Hätte die Klägerin festverzinsliche Wertpapiere erworben und für die Restlaufzeit behalten, dann hätte sie bei Auslaufen der Papiere nicht einen Kurswert, sondern das Nominale erhalten. Investment-Zertifikate können aber immer nur zum jeweiligen Kurswert verkauft werden. Das ist der grundlegende Unterschied zwischen beiden Anlageformen; darauf hätte die Beklagte die Klägerin aufmerksam machen müssen. Daß sie das getan hätte, hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Sie hat vorgebracht, ihr Mitarbeiter habe erläutert, daß Investment-Zertifikate einen Kurs haben, ähnlich wie Anleihen. Auch mit ihrer Beweisrüge in der Berufung strebt die Beklagte offenbar nur die Feststellung an, die Klägerin habe einerseits aus dem ihr übergebenen Prospekt entnehmen und andererseits auf Grund der mehreren Gespräche wissen müssen, daß die Investment-Zertifikate einen Tageswert haben. Daraus folgt aber noch nicht, daß der Klägerin auch bewußt sein mußte, nicht nur bei einem vorzeitigen Verkauf, sondern in jedem Fall nur den jeweiligen Kurswert realisieren zu können.

Die Klägerin wurde somit in einem entscheidenden Punkt falsch beraten. Das gilt unabhängig davon, ob sie Wert darauf gelegt hat, Papiere zu erwerben, deren Erträge einkommensteuerfrei sind. Auch in diesem Fall bleibt als entscheidender Nachteil bestehen, daß die von der Klägerin gewünschten Erträge nicht gesichert waren. Daß der Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen hätte, hat die Beklagte, wie bereits ausgeführt, nicht einmal behauptet.

Der Klägerin wurden mit den Investment-Zertifikaten Papiere empfohlen, die einem von ihr ausdrücklich abgelehnten Kursrisiko unterlagen. Schon daraus ergibt sich, daß der Erwerb der Investment-Zertifikate nicht dazu geeignet war, die weitere Vorstellung der Klägerin, etwa 7 % jährlichen Ertrag zu erzielen, mit Sicherheit zu verwirklichen. Welche Rendite die Klägerin schließlich erreichen würde, hing von der Kursentwicklung ab; anders als bei festverzinslichen Wertpapieren stand nicht fest, daß sie jedenfalls Zinsen in der zugesagten Höhe erhalten würde.

Das gilt auch dann, wenn nicht die Kursentwicklung eines Jahres, sondern die von vier oder fünf Jahren zugrunde gelegt wird; auch dann kann nicht mit Sicherheit damit gerechnet werden, daß die Kurssteigerung den auf vier oder fünf Jahre entfallenden Zinsen entsprechen wird. Für die Entscheidung ist es daher unerheblich, ob der Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin darauf hingewiesen hat, daß sie den von ihr angestrebten Zinsertrag nur erzielen werde, wenn sie die Papiere wenigstens vier oder fünf Jahre behält.

Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Klägerin keine Aktien und keinen Börsenhandel gewünscht hat und ob sie von der Beklagten in diesen Punkten aufgeklärt wurde. Auch mit diesen Vorgaben wird wieder nur der Wunsch der Klägerin umschrieben, "risikolose" Papiere zu erwerben, und zwar vor allem solche, die keinem Kursrisiko unterliegen. Das ist aber bereits durch die Vorgabe "risikolos" ausgedrückt, welche, wie oben dargelegt, durch die Empfehlung von Investment-Zertifikaten nicht eingehalten wurde.

Die den Interessen der Klägerin widersprechende Beratung durch die Beklagte hat dazu geführt, daß die Klägerin Wertpapiere erwarb, deren Ertrag nicht gesichert war und im ersten Jahr wesentlich unter den angestrebten 7 % lag. Das gilt sowohl für die Schilling- als auch für die DM-Papiere. Auch bei den DM-Papieren ist der von der Klägerin behauptete Schaden dadurch entstanden, daß sie kein festverzinsliches, sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat. Es kann die Beklagte daher nicht entlasten, daß sich die Empfehlung ihres Mitarbeiters in erster Linie auf Schilling-Investment-Zertifikate bezog und der Erwerb der DM-Investment-Zertifikate auf einen Wunsch des Gatten der Klägerin zurückging. Die nachteiligen Auswirkungen der Empfehlung - Erwerb eines Papiers ohne gesicherten Ertrag - wurden für Schilling- und DM-Papiere gleichermaßen wirksam.

Unter diesen Umständen war es der Klägerin nicht zumutbar, die Papiere länger zu behalten, mögen ihr auch Mitarbeiter der Beklagten von einem Verkauf abgeraten haben. Die Klägerin brauchte sich schon deshalb nicht an ihren Ratschlägen zu orientieren, weil sie sich außerstande gesehen hatten, der Klägerin zu garantieren, daß sie beim "KB-Lux-Fund" nach fünf Jahren eine jährliche Verzinsung von 7 % ihres eingesetzten Kapitals erreichen werde. Ob und welche Vorschläge der Klägerin für eine Veranlagung ihres Kapitals nach einem Verkauf der Investment-Zertifikate gemacht wurden, ist für die Entscheidung unerheblich.

Die Klägerin hat mit dem Verkauf der Investment-Zertifikate eine Verfügung getroffen, die der Schadensbegrenzung diente (s. dazu Reischauer in Rummel, ABGB2, § 1304 Rz 38). Nicht der Verkauf der Investment-Zertifikate war daher schadenskausal, sondern die diesem Verkauf vorangegangene und ihn auslösende nachteilige Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten.

Die für die Klägerin nachteilige Beratung verstieß gegen die Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten; die Beklagte hat daher für Nachteile, die der Klägerin aus der falschen Beratung durch ihren Angestellten entstanden sind, nach § 1313 a ABGB einzustehen (s. SZ 43/209; EvBl 1958/56). Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB gilt auch bei Verletzung vertraglicher Schutz(Sorgfalts)Pflichten ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses (SZ 48/100 uva). Die Beklagte hat nicht bewiesen, daß sie kein Verschulden trifft; sie hat daher für den Schaden einzustehen, der der Klägerin durch die nachteilige Beratung entstanden ist.

Die Klägerin behauptet einen Vermögensschaden; sie macht geltend, Abrechnungsverluste erlitten, Depotgebühren nutzlos aufgewendet und zugesagte Zinserträge nicht realisiert zu haben. Darin liegt einerseits die Behauptung positiven Schadens, andererseits die eines entgangenen Gewinnes. Als Kaufmann haftet die Beklagte unabhängig vom Grad ihres Verschuldens auch für den entgangenen Gewinn; Art 8 Nr. 2 EVHGB gilt auch für einseitige Handelsgeschäfte (§ 345 HGB; SZ 48/8;

s. Kramer in Straube, HGB, Art 8 Nr. 2 Rz 2).

Welcher Schaden der Klägerin durch die nachteilige Beratung entstanden ist, ist danach zu beurteilen, welche Aufwendungen und Erträge die Klägerin gehabt hätte, wenn sie richtig beraten worden wäre. In diesem Fall hätte sie, ihrem Vorbringen nach, festverzinsliche österreichische Wertpapiere mit gestaffelten Restlaufzeiten erworben, wie sie es nach dem Verkauf der Investment-Zertifikate dann auch getan hat. Sie hätte diese Papiere für die Restlaufzeit behalten, so daß es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf ankommt, welchen Erlös sie erzielt hätte, wenn sie festverzinsliche österreichische Wertpapiere nach nur einem Jahr verkauft hätte.

Der Schaden der Klägerin ist nach der Differenzmethode zu ermitteln:

das zu leistende Interesse besteht in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde, und dem nach dem schädigenden Ereignis nun tatsächlich vorhandenen Vermögensstand (Koziol-Welser9 I, 454; SZ 55/29 mwN).

Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, welche Aufwendungen die Klägerin gehabt hätte, hätte sie im Mai/Juni 1989 festverzinsliche österreichische Wertpapiere mit gestaffelten Restlaufzeiten erworben und welche Zinserträge sie bis August 1990 (Verkauf der Investment-Zertifikate) erzielt hätte. Den fiktiven Aufwendungen und Erträgen sind die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge gegenüberzustellen; die Differenz ist der von der Beklagten zu ersetzende Schaden.

Da das Begehren der Klägerin schon auf Grund des unstrittigen und unbekämpft gebliebenen Sachverhaltes dem Grunde nach berechtigt ist, war die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen, obwohl das Berufungsgericht die Beweisrüge der Beklagten in der Berufung unerledigt gelassen hat; auf sie kommt es aus rechtlichen Gründen nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 in Verbindung mit § 393 Abs 4 ZPO.

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