OGH 4Ob50/11y (RS0127117)

OGH4Ob50/11y9.8.2011

Rechtssatz

Das reine Depotgeschäft, bei dem die Bank ausschließlich die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere übernimmt (§ 1 Abs 1 Z 5 BWG), ist keine Dienstleistung, die den Wohlverhaltenspflichten der §§ 11 ff WAG 1997 unterliegt. Als Verwalterin fremden Vermögens hat allerdings auch eine (bloße) Depotbank die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers bestmöglich zu wahren und ihn über wichtige Umstände aufzuklären, wozu insbesondere die Kollision mit eigenen Interessen zählt.

Normen

ABGB §1009
BWG §1 Abs1 Z5
WAG §11 Abs1
WAG §13

4 Ob 50/11yOGH09.08.2011

Beisatz: Interessenkollisionen, die erhöhte Informationspflichten auslösen, können aus einer engen wirtschaftlichen Verflechtung resultieren (hier: zur Emittentin und Vermittlerin beim Vertrieb von Genussscheinen). (T1)<br/>Beisatz: Aufzuklären ist nicht nur über die Interessenkollision als solche, sondern über alle Umstände, die Einfluss auf die Anlageentscheidung haben können und von denen die Bank redlicherweise ausgehen musste, dass sie dem Kunden unbekannt sind (hier: fehlende Konzession und eine die Verkehrsfähigkeit der Genussscheine einschränkende „Abwicklungsrichtlinie“). (T2)

8 Ob 104/12wOGH24.01.2013

Auch; Beisatz: Anderes gilt hingegen dann, wenn die Bank nicht nur einen reinen Depotvertrag abgeschlossen hat, sondern darüber hinaus auch Effektengeschäfte (§ 11 Abs 1 Z 1 WAG 1996 iVm § 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG) ausführt. (T3)<br/>Beisatz: Auch eine reine Depotbank ist in gewissen Sonderkonstellationen zur Aufklärung und Warnung des Kunden verpflichtet. Eine solche Sonderkonstellation kann vor allem in Situationen angenommen werden, in denen der Vermögensverwalter von einem Dritten Provisionen für bestimmte Anlageentscheidungen erhält. (T4)<br/>Veröff: SZ 2013/9

1 Ob 48/12hOGH13.12.2012

Vgl; Veröff: SZ 2012/136

3 Ob 15/17bOGH22.02.2017

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20110809_OGH0002_0040OB00050_11Y0000_001