OGH 6Ob84/15v

OGH6Ob84/15v27.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** K*****, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A***** AG, *****, vertreten durch Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte OG in Wien, sowie 2. I***** AG, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.758,41 EUR sA, über den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Februar 2015, GZ 1 R 195/14v‑52, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 20. August 2014, GZ 16 C 33/13i‑48, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 812,11 EUR (darin 135,35 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.237,99 EUR (darin 92,83 EUR USt und 681 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt gestützt auf Irrtum, Arglist und Schadenersatz 6.120,12 EUR. Sie sei vor Erteilung des gegenständlichen Auftrags von T***** H*****, einem Kundenberater der O***** GmbH (in der Folge: O*****) beraten worden. Die Klägerin habe eine absolut sichere Investitionsmöglichkeit gesucht, bei der das Risiko des Totalverlusts zur Gänze ausgeschlossen sei und eine Veranlagung in Sachwerte wie Immobilien vorgenommen werde. T***** H***** habe ihr die Aktie der Zweitbeklagten als mündelsicher dargestellt. Durch ein Kurs‑Chart, Werbefolder der Zweitbeklagten und die darin abgebildeten steigenden Kurse ohne große Schwankungen sei sie zu der Überzeugung gelangt, dass bei einer Investition in die Aktien der Zweitbeklagten das Risiko größerer Schwankungen, geschweige denn Verluste ausgeschlossen sei. Aufgrund dieser Informationen habe sie die Wertpapiere gekauft. Tatsächlich hätten diese aber nicht der von der Klägerin gewünschten Risikoklasse entsprochen. Hätte die Klägerin nicht in die Aktien der Zweitbeklagten investiert, hätte sie ihr Geld in Bausparverträgen oder in „gesperrten Sparbüchern“ angelegt. Die Handlungen und Unterlassungen der O***** seien den beklagten Parteien zuzurechnen.

Hätte die Klägerin nach dem Ankauf von den Malversationen der beklagten Parteien Kenntnis gehabt, hätte sie die erworbenen Aktien rechtzeitig, noch vor den enormen Kurseinbrüchen verkauft. Der Schaden sei aber für sie frühestens ab Veröffentlichung des ÖNB‑Berichts im September 2008 erkennbar gewesen.

Die Erstbeklagte bestritt das Klagebegehren und wandte Verjährung ein. Die Klägerin habe spätestens Anfang August 2007 Kenntnis vom Kursverlust gehabt. Die Klägerin habe Anlageberatungs‑ und Vermittlungsleistungen der O***** in Anspruch genommen. Die O***** sei nicht der Erstbeklagten zuzurechnen. Auch habe die Klägerin durch Unterfertigung des Antragsformulars zur Kenntnis genommen, dass die Erstbeklagte keine Pflicht zur persönlichen Kundenberatung sowie individuellen Produkt‑ und Risikoaufklärung treffe, da sie ausschließlich als depotführende Stelle ein Vertragsverhältnis zur Klägerin habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegen die Erstbeklagte statt. Dabei ging es im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Die O***** ist einer von über 100 Kooperationspartnern der Erstbeklagten. Die Zusammenarbeit zwischen beiden ist durch eine Vertriebsvereinbarung geregelt. Die O***** verfügte durch die Erstbeklagte über Depoteröffnungsanträge, Informations-broschüren zu den Produkten und Jahresabschlussberichten sowie vergleichbare Informationen und Anschauungsmaterial (fact sheet etc) zur Kundenberatung. Kunden hatten die Möglichkeit, Aufträge über den Ankauf von Aktien der Zweitbeklagten über die O***** mit der Erstbeklagten abzuschließen. Wenn Aktien der Zweitbeklagten über die O***** geordert werden sollten, konnte dies nur über die Erstbeklagte erfolgen. Bei Geschäftsabschluss und ‑bestand wurden Provisionen, nämlich Ausgabeaufschläge, Innenprovisionen und Bestandprovisionen von der Erstbeklagten an die O***** ausbezahlt.

Mitarbeiter der Erstbeklagten hielten eigene Schulungen für O*****‑Mitarbeiter ab, bei denen sie die Produkte präsentierten. Die O*****‑Mitarbeiter waren von Seiten der O***** angehalten, zunächst in ihrem näheren persönlichen Umfeld, dann auch ihnen fremde potentielle Kunden anzusprechen, eine Finanzanalyse anzubieten und ihnen Finanzprodukte zu verkaufen. Den O*****‑Mitarbeitern war von Seiten der O***** aufgetragen, Aktien der Zweitbeklagten zu empfehlen.

Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter eines 1997 geborenen Kindes. Sie hat Berufsschulabschluss und eine abgeschlossene Lehre als Großhandelskauffrau. Seit mehr als 25 Jahren arbeitet sie 25 Wochenstunden als Kellnerin und verdient 683 EUR netto monatlich. Dazu erhält sie vom Vater des Kindes Unterhaltszahlungen. Teile dieser Zahlungen konnte sie ansparen. Bis zur Beratung durch die O***** im Jahr 2006 hatte sie nicht in Wertpapiere investiert, sondern mehrere Bausparverträge abgeschlossen.

In der zweiten Jahreshälfte 2006 lernte die Klägerin den O*****‑Mitarbeiter T***** H***** kennen, der eine Finanzanalyse ihrer Vermögenswerte durchführte. zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin 12.000 EUR zur Verfügung, die sie anlegen wollte, damit ihr Sohn bei Erreichen des 18. Lebensjahres etwas Geld zur Verfügung habe. Sie wollte eine Anlage, bei der sie jedenfalls das Kapital nicht verlieren könne.

H***** legte der Klägerin Werbeprospekte der Zweitbeklagten und der M***** (M*****) vor und erklärte ihr, dass es sich dabei um Investitionen in Aktien handle. Dies habe den Vorteil, dass die Klägerin diese jederzeit verkaufen könne, andererseits wären diese besser verzinst. Die Aktie der Zweitbeklagten sei mündelsicher. Auf Hinweis der Klägerin, dass Aktienkurse schwanken könnten, gab T***** H***** an, dass aufgrund des Geschäftsmodells der Zweitbeklagten, die in Immobilien investiere, eine sichere Veranlagungsform bestehe.

Aufgrund der Informationen, die sie von T***** H***** im Beratungsgespräch erhalten hatte, entschied sich die Klägerin im Februar 2007, um 6.000 EUR Aktien der Zweitbeklagten zu kaufen.

Die Klägerin unterfertigte einen Antrag, in dem formularmäßig auf das Risiko des Totalverlusts hingewiesen wurde. Die Klägerin sah diese Bestimmung nicht. Sie ging davon aus, dass selbst bei schlechter Entwicklung das eingesetzte Kapital nicht verloren gehen könnte.

Hätte die Klägerin nicht die Aktien der Zweitbeklagten gekauft, hätte sie einen Bausparvertrag abgeschlossen oder das Geld auf ein „gesperrtes“ Sparbuch gelegt.

Im Mai 2007 erreichte die Aktie der Zweitbeklagten ihren Höchststand von 12 EUR pro Aktie. Danach verfiel der Kurs. Am 1. 8. 2007 hatte die Aktie der Zweitbeklagten einen Wert von 9 EUR pro Stück. Der Kurs viel weiter und schwankte im September 2007 zwischen 8,50 EUR und 9 EUR pro Aktie. Im Sommer 2007 erfuhr die Klägerin vom Kursverfall der Aktien über die Medien.

Nach dem 19. 8. 2007 erhielt die Klägerin einen Depotauszug, aus dem der Kursverfall auf unter 9 EUR pro Aktie ersichtlich war. Die Klägerin kontaktierte daraufhin die O*****. Bei einer dort stattgefundenen Besprechung beruhigte ein Mitarbeiter der O***** die Klägerin und sagte ihr, sie solle sich keine Sorgen machen, da es sich nur um ein momentanes Tief handle. Da die Aktienkurse zu diesem Zeitpunkt nicht stabil seien, könnten diese auch etwas mehr fallen. Er riet der Klägerin, sie solle die Aktien behalten.

Anfang November 2007 lag der Kurswert bei 7,379 EUR, Anfang Dezember 2007 bei 7,103 EUR. Den Tiefpunkt erreichte die Aktie im November 2008, als sie unter 0,3 EUR gehandelt wurde.

Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass der Anspruch der Klägerin nicht verjährt sei. Die Klägerin habe aufgrund der von ihr wahrgenommenen Kursverluste die O***** zu Rate gezogen und von dieser den Rat erhalten, die Aktien zu behalten. Damit sei die Verjährungsfrist hinausgeschoben.

Die Klägerin habe Aktien erworben, obwohl sie keinesfalls das Kapital hätte verlieren wollen. Der Schaden sei durch Fehlberatung durch Mitarbeiter der O***** veranlasst worden. Dadurch, dass die Aktie als mündelsicher und das Geschäftsmodell der Zweitbeklagten als sichere Veranlagungsform dargestellt worden seien, habe die O***** den Eindruck vermittelt, die gegenständliche Investition sei die von der Klägerin gewünschte.

Zwischen der O***** und der Erstbeklagten bestehe ein wirtschaftliches Naheverhältnis, das es rechtfertige, ein Verschulden des Beraters nach § 1313a ABGB der Bank zuzurechnen. Durch beständige Betrauung bestehe die Gefahr, dass der Vermittler nicht mehr ausschließend oder doch überwiegend im Interesse des Kunden tätig werde, sondern auch andere Erwägungen in seine Tätigkeit einfließen lasse. Sei ein Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden, bleiben deren Beratungspflichten mangels legitimen Vertrauens auf eine objektive Beratung durch einen Dritten aufrecht.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Unter Wiedergabe zweier Glossen von P. Bydlinski (ÖBA 2013/1962 und ÖBA 2014/2001) sprach das Berufungsgericht aus, dass diese Ausführungen P. Bydlinskis „nicht gänzlich unbeachtet bleiben“ könnten. Wenn der Gesetzgeber des WAG 1997 der Bank trotz eigener Absatzinteressen zutraue, Interessenten ordnungsgemäß im Sinne der Wohlverhaltensregeln aufzuklären, so könne für die kundennäheren und daher den Absatzinteressen der Bank im Vergleich zu dieser ferneren Wertpapierberater nichts anderes gelten. Davon ausgehend fehlten jedoch Feststellungen über die in der Klage behaupteten konkreten Anhaltspunkte bei der Erstbeklagten für eine Falschberatung durch die O*****. Sollte das Beweisverfahren keine derartigen Anhaltspunkte ergeben, werde sich das Erstgericht mit den in der Klage geltend gemachten weiteren schadenersatzrechtlichen Anspruchs-grundlagen aus dem Titel der arglistigen Täuschung und Malversationen der Beklagten auseinanderzusetzen haben.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Zurechnung des Wertpapierdienstleisters zur Bank von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich und widerspruchsfrei gelöst worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Rekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; er ist auch berechtigt.

1. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keineswegs uneinheitlich. Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann nämlich nicht schon dann gesprochen werden, wenn in früherer Zeit ein anderer Standpunkt vertreten wurde als nunmehr ständig in neuerer Zeit. Wenn sich nämlich seit etlichen Jahren eine von einer früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat, liegt (wieder) eine (neue) einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (RIS‑Justiz RS0042668). Zur Frage der Zurechnung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur Bank liegt mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (vgl zuletzt 6 Ob 120/14m), von der das Berufungsgericht jedoch abgewichen ist.

2.1. Grundsätzlich gilt, dass die Bank, die Effektengeschäfte ausführt, mangels eigener Beratungspflicht im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllt oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interesse eingebunden hatte (RIS‑Justiz RS0128476, RS0026135 [T34], RS0029601 [T28]).

2.2. Besteht ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der Bank und dem Berater, ist das Verschulden des Beraters ‑ unabhängig von einer eigenen vertraglichen Verpflichtung des Beraters ‑ der Bank nach § 1313a ABGB zuzurechnen (4 Ob 129/12t; 6 Ob 120/14m). Dies gilt auch für den Fall, dass eine Fehlberatung aufgrund der von der Bank zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Produktpräsentationen und Formulare erfolgte (RIS‑Justiz RS0128476 [T7]).

3.1. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 6 Ob 120/14m bereits ausgesprochen, dass der Umstand, dass ein Vermögensberater von einem anderen Wertpapierdienstleister ständig mit der Vermittlung von bestimmten Anlageprodukten betraut ist, sodass dadurch ein wirtschaftliches Naheverhältnis entsteht, ungeachtet einer eigenen vertraglichen Verpflichtung des Beraters gegenüber dem Kunden rechtfertigt, ein Verschulden des Beraters nach § 1313a ABGB der Bank zuzurechnen. Denn diese ständige Betrauung begründet zusammen mit der regelmäßig produkt- und umsatzabhängigen Provision die Gefahr, dass der Vermittler nicht mehr ausschließlich oder doch überwiegend im Interesse des Kunden tätig wird, sondern auch andere Erwägungen ‑ insbesondere die Maximierung des eigenen Gewinns ‑ in seine Tätigkeit einfließen lässt. Dies erfolgt im Interesse der Bank, die den Vertrieb ihrer Produkte vertraglich auslagert und so die Vorteile der Arbeitsteilung für sich in Anspruch nimmt. Somit kann zwar eine Bank im Allgemeinen darauf vertrauen, dass ein vom Kunden beigezogener Berater den Kunden ausreichend berät, sodass sie insofern keine eigenen Pflichten treffen und ihr (daher) auch ein allfälliges Verschulden des Beraters nicht zuzurechnen ist. Dies gilt aber nur dann, wenn sie auf eine objektive Beratung vertrauen darf. Letzteres trifft nicht zu, wenn der Berater mit der Bank in einer ständigen Geschäftsbeziehung steht („Vertriebspartner“), sein wirtschaftlicher Erfolg somit (auch) vom Ausmaß der Vermittlung ihrer Produkte abhängt und daher sein Interesse an der Vermittlung der Verträge grundsätzlich mit jenem der Bank an deren Abschluss parallel läuft. Ist ein Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden, bleiben die Beratungspflichten mangels legitimen Vertrauens auf eine objektive Beratung durch einen Dritten aufrecht. Damit ist der Berater der Bank aber nicht nur irrtumsrechtlich zuzurechnen, sondern die Bank haftet auch für Schäden aufgrund von dessen Verhalten bei der Vermittlung der Anlage.

3.2. Der erkennende Senat stützte sich dabei auf die Entscheidungen 4 Ob 129/12t, 8 Ob 104/12w, 10 Ob 34/13t und 9 Ob 46/13z sowie 2 Ob 24/13b. Letztere Entscheidung bejahte unter Eingehen auf kritische Stellungnahmen der Lehre eine Zurechnung des Wertpapierberaters zur beklagten Bank auf Grundlage der Vorentscheidungen 4 Ob 129/12t und 8 Ob 104/12w. Dabei lagen auch den Entscheidungen 6 Ob 120/14m, 4 Ob 129/12t und 1 Ob 48/12h ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ das WAG 1997 zugrunde. Im Hinblick auf diese Judikatur ist die frühere Entscheidung 1 Ob 48/12h insoweit überholt.

4.1. Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht ‑ insoweit ähnlich zu dem der Entscheidung 2 Ob 24/13p zugrunde liegenden Sachverhalt ‑ fest, dass das beteiligte Wertpapierdienstleistungsunternehmen (in concreto: O*****) einer von 100 Kooperationspartnern der Erstbeklagten ist und zwischen beiden eine Vertriebsvereinbarung geschlossen wurde. Auch wurden von der Erstbeklagten zur Verfügung gestellte Depoteröffnungsverträge, Informations-broschüren, Jahresabschlussberichte sowie vergleichbare Informationen und Anschauungsmaterial verwendet und hielten Mitarbeiter der Erstbeklagten eigene Schulungen für Mitarbeiter der O***** ab, bei denen Produkte präsentiert wurden. Kunden hatten die Möglichkeit, Aufträge über den Ankauf von Aktien der Zweitbeklagten über die O***** mit der Erstbeklagten abzuschließen. Wenn Aktien der Zweitbeklagten über die O***** geordert werden sollten, konnte dies nur über die Erstbeklagte erfolgen. Bei Geschäftsabschluss und ‑bestand wurden Provisionen in Form von Ausgabeaufschlägen, Innenprovisionen und Bestand-provisionen von der Erstbeklagten an die O***** ausbezahlt. Zudem bestanden personelle Verflechtungen zwischen der Erstbeklagten, der zweitbeklagten Emittentin und der I***** AG.

4.2. Bei dieser Sachlage entspricht aber die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Beratung durch die O***** als Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Erstbeklagten aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung zuzurechnen ist, der dargelegten neueren Rechtsprechung. Dabei ist auch hervorzuheben, dass O*****‑Mitarbeitern aufgetragen wurde, Aktien der Zweitbeklagten zu empfehlen.

4.3. Damit entspricht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das weitere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das kundennähere Wertpapierdienstleitungsunternehmen seinen Aufklärungs‑ und Informationspflichten nicht nachgekommen sei, für erforderlich hielt, nicht mehr der aktuellen Judikatur. Vielmehr genügt ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der Bank und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für die Zurechnung von Fehlverhalten des Beraters bei der Vermittlung der Anlage zur Bank (vgl abermals 4 Ob 129/12t; 8 Ob 104/12w; 10 Ob 34/13t; 9 Ob 46/13z; 6 Ob 120/14m). Von dieser mittlerweile gefestigten Judikatur abzugehen besteht trotz der vom Berufungsgericht zitierten kritischen Stellungnahmen der Lehre kein Anlass. Dazu kommt, dass die Beklagte im vorliegenden Fall nicht nur selbst die Verkaufsunterlagen bereitstellte, sondern auch die Schulungen ihrer Vertriebspartner durchführte und sich daher auch aus dieser Erwägung dadurch verursachte Fehlvorstellungen auf Seiten der Klägerin zurechnen lassen muss.

5. Damit erweist sich aber die Rechtsansicht des Erstgerichts als zutreffend, sodass das Urteil des Erstgerichts in Abänderung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichts spruchgemäß wiederherzustellen war.

6. Aufgrund der Abänderung war auch die Kostenentscheidung neu zu fassen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs‑ und des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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