OGH 4Ob129/12t (RS0128476)

OGH4Ob129/12t17.12.2012

Rechtssatz

Mangels eigener Beratungspflicht haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte.

Stop Loss Order

 

Normen

ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E
ABGB §1313a IIIf
WAG 1997 §11
WAG 1997 §13

4 Ob 129/12tOGH17.12.2012

Beisatz: Die Bank muss den Schaden aber nur dann endgültig tragen, wenn sie den Beratungsfehler, etwa durch mangelhafte Informationen, verschuldet hat oder wenn der Berater nicht in der Lage ist, Regressansprüche zu erfüllen. (T1)<br/>Bem: Ob diese Grundsätze auch nach dem WAG 2007 gelten, wurde offengelassen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2012/139

8 Ob 104/12wOGH24.01.2013

Auch; Beisatz: Das Fehlverhalten eines selbständigen Vermögensberaters kann einer Bank iSd § 1313a ABGB nur dann zugerechnet werden, wenn dieser im Pflichtenkreis der Bank tätig wird und sich die Bank zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden des Beraters bedient. (T3)<br/>Veröff: SZ 2013/9

8 Ob 66/12gOGH05.04.2013

Auch; Beisatz: Hier: Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T4)<br/>Bem: Siehe auch RS0128916. (T5)<br/>Veröff: SZ 2013/33

2 Ob 74/12iOGH25.04.2013

Vgl; Beisatz: Überhaupt eine andere Sachlage liegt vor, wenn die Bank den Schaden selbst herbeigeführt, als erster Ansprechpartner des Geschädigten jegliche Auskunft verweigert und diesen an einen Dritten verwiesen hat. (hier: Im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung eines Stop-Loss-Orders durch die Bank). (T6)<br/>Veröff: SZ 2013/42

1 Ob 83/13gOGH18.07.2013

Auch

2 Ob 24/13pOGH17.06.2013

Auch; Beisatz: Hier: Fehlberatung durch Vertriebspartner der Bank aufgrund von dieser zur Verfügung gestellter Unterlagen (Produktpräsentation, Formulare); dadurch Verfolgung von Interesse der Bank an Veräußerung von Aktien gerade dieser Emittentin aufgrund personeller Verflechtung. (T7)

9 Ob 46/13zOGH29.10.2013

Vgl auch; Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T7; Beisatz: Die Frage, ob die erforderliche wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem WPDLU und der Depotbank auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls als gegeben anzusehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T8)<br/>Beisatz: Klauseln in den einzelnen Vertriebspartnerverträgen, die die Eigenständigkeit der jeweiligen WPDLU betonen, wären jedenfalls insoweit als gröblich benachteiligend iSd § 879 ABGB anzusehen, als sie einen Haftungsausschluss zur Folge hätten. (T9)

10 Ob 34/13tOGH04.11.2013

Auch; Beisatz: Besteht die Gefahr, dass der vorgeschaltete Rechtsträger den Kunden nicht objektiv berät, bleibt die nachgeschaltete Bank beratungspflichtig und haftet für ein Verschulden des Beraters. (T10)<br/>Beisatz: Die Frage, ob die erforderliche wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem WPDLU und der Depotbank aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als gegeben anzusehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T11)

2 Ob 181/14bOGH27.11.2014

Auch

6 Ob 120/14mOGH29.01.2015

Auch; Beis wie T8; Beis wie T11

1 Ob 6/15mOGH23.04.2015

Auch

1 Ob 43/15bOGH21.05.2015

Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit 4 Ob 129/12t und den zum Teil kritischen Stimmen aus der Lehre dazu. (T12)<br/>Beisatz: Voraussetzung für die Zurechnung des selbstständigen Beraters nach dieser Rechtsprechungskette ist eine selbstständige Beratungspflicht der Bank gegenüber dem Anleger. Das ist die vom Geschäftsherrn geschuldete Leistung nach § 1313a ABGB, der dann eingreift, wenn der Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden ist, dass es an einem legitimen Vertrauen auf eine objektive Beratung durch einen Dritten fehlt. (T13)<br/>Beisatz: Hier geht es darum, dass der vom Anleger ausgewählte Finanzberater das von ihm blanko unterfertigte Transaktionsformular abredewidrig zum Ankauf von Zertifikaten verwendete, um der drohenden Rückzahlung von Provisionen zu entgehen. (T14)

6 Ob 84/15vOGH27.05.2015

Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Besteht ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der Bank und dem Berater, ist das Verschulden des Beraters – unabhängig von einer eigenen vertraglichen Verpflichtung des Beraters – der Bank nach § 1313a ABGB zuzurechnen. Siehe bereits 4 Ob 129/12t, 6 Ob 120/14m. (T15)<br/>Beisatz: Die frühere Entscheidung 1 Ob 48/12h ist insoweit überholt. (T16)

4 Ob 224/15tOGH15.12.2015

Vgl

1 Ob 21/16vOGH27.09.2016

Beis wie T13

6 Ob 118/17xOGH07.07.2017

Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Die beklagte Bank wurde ausschließlich zur Finanzierung tätig; eine Anlageberatung führte sie nicht durch, vielmehr kamen die Kläger bereits mit dem ausgearbeiteten Konzept zur Beklagten. Eine Kooperation zwischen der Versicherung, bei der der Tilgungsträger abgeschlossen wurde und der beklagten Bank bestand nicht – Haftung verneint. (T17)

4 Ob 64/18tOGH29.05.2018

Beis wie T13; Beis wie T3; Beis wie T15; Beisatz: Eine grundsätzlich dem Anleger gegenüber bestehende selbstständige Beratungspflicht der Bank ist Voraussetzung für die (und nicht Folge der) Zurechnung eines selbstständigen Beraters. (T18)

Dokumentnummer

JJR_20121217_OGH0002_0040OB00129_12T0000_001

Stichworte