OGH 2Ob181/14b

OGH2Ob181/14b27.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Mag. Malesich und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** R*****, 2. M***** R*****, beide vertreten durch Kerres Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. I***** AG, 2. IM***** GmbH, *****, beide vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte GmbH und 3. MMag. Dr. K***** P*****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 1.040.567,06 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2014, GZ 3 R 20/14d‑68, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.1 Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 4 Ob 129/12t die Auffassung vertreten, dass eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungs-unternehmen dann haftet, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte. Sei ein Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden, würden deren Beratungspflichten mangels legitimen Vertrauens auf eine objektive Beratung durch einen Dritten aufrecht bleiben. Damit hafte die Bank auch für Schäden aufgrund von dessen Verhalten bei der Vermittlung der Anlage.

1.2 Diese Rechtsansicht wurde in 8 Ob 104/12w bestätigt. In der Entscheidung 2 Ob 24/13p, die kritische Stellungnahmen der Lehre zu diesem Thema aufzeigt, wurde eine Zurechnung des Wertpapierberaters zur beklagten Bank mit der Begründung bejaht, die beklagte Bank habe unter den gegebenen Umständen nicht erwarten können, dass die Auklärung der Kunden durch die Wertpapierberater sachgerecht erfolge (vgl 1 Ob 48/12h). An dieser Rechtsprechung haben sich auch die beiden jüngst ergangenen Entscheidungen 9 Ob 46/13z und 10 Ob 34/13t orientiert und gleichzeitig der Bank auch das Verhalten eines mittelbaren Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne einer sogenannten „Zurechnungs-Staffel“ zugerechnet (vgl ferner 8 Ob 66/14k).

1.3 Die beklagte Partei zeigt kein Abgehen von den Grundsätzen der mittlerweile gefestigten jüngeren Rechtsprechung durch die Vorinstanzen auf, die darauf Bezug nehmen und aufgrund der vom Einzelfall geprägten Umstände davon ausgehen, dass die beklagte Partei nicht von einer fehlerfreien Beratung ihres mittelbaren und von ihr zur Verfolgung eigener Interessen instrumentalisierten Vertriebspartners ausgehen durfte.

1.4 Unter Hinweis auf zweitinstanzliche Judikatur und kritische Stimmen im Schrifttum fordert die beklagte Partei eine rechtsdogmatische Begründung der referierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Abgesehen davon, dass die referierte Rechtsprechung im Schrifttum durchaus auch Zustimmung gefunden hat (vgl etwa Leupold/Ramharter, Zurechnungsfragen beim arbeitsteiligen Vertrieb von Wertpapieren, RdW 2013/447, 445; Graf, Bank haftet für ständig betrauten Vertriebspartner, ecolex 2013, 762), vermag der bloße Hinweis der beklagten Partei auf kritische Lehrmeinungen zu einer bereits gefestigten oberstgerichtlichen Rechtsprechung eine Erheblichkeit der Rechtsfrage nicht zu stützen (2 Ob 165/13y; vgl RIS-Justiz RS0042985).

Das gilt auch für die Bezugnahme auf (zum Teil vom Obersten Gerichtshof abgeänderte) zweitinstanzliche Entscheidungen, zumal § 502 Abs 1 ZPO nur auf höchstgerichtliche Rechtsprechung abstellt.

2. Darüber hinaus sind Fragen, die den konkreten Umfang von Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken und Anlagenberatern betreffen, grundsätzlich solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0106373). Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste. Eine solche Fehlbeurteilung wird von der beklagten Partei nicht aufgezeigt.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Berater habe das Kursrisiko ohne sachliche Grundlage unter anderem durch seine mehrmaligen und unrichtigen Hinweise auf die angebliche Mündelsicherheit der Anlage und den hinter den Wertpapieren stehenden Immobilienwert unrichtig dargestellt und damit sorgfaltswidrig gehandelt, wirft im konkreten Einzelfalls ‑ auch im Hinblick auf die in Anlegersachen von der neueren Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten vertretenen Grundsätze (vgl zB 8 Ob 132/10k; 7 Ob 5/12d; 2 Ob 24/13p) ‑ keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

3. Auch die Verneinung des Mitverschuldens durch die Vorinstanzen bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur. Die Frage, ob sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, etwa weil er Risikohinweise nicht beachtet hat, oder eine grobe Pflichtverletzung des Beraters dieses in den Hintergrund treten lässt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl 4 Ob 16/12z). Eine unvertretbare Rechtsansicht ist dem Berufungsgericht auch insoweit nicht vorwerfbar.

4. Schließlich vermögen auch die Ausführungen zur Verjährung das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht zu begründen. Die beklagte Partei hat in ihrer Berufung die Verneinung der Verjährung durch das Erstgericht nicht bekämpft und damit die Verjährungseinrede im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Diese Einrede kann im Revisionsverfahren unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht mehr berücksichtigt werden (8 Ob 237/02i; 6 Ob 76/12p; RIS-Justiz RS0034743; M. Bydlinski in Rummel , ABGB 3 § 1501 Rz 1 mwN).

Stichworte