OGH 2Ob566/90; 6Ob192/10v; 2Ob127/13k; 2Ob165/13y; 2Ob181/14b; 7Ob60/14w; 5Ob8/15k; 5Ob38/15x; 2Ob10/15g; 7Ob125/15f; 9Ob40/17y; 1Ob170/18h; 5Ob233/18b; 8ObA50/22v; 1Ob31/23z; 10Ob23/23i (RS0042985)

OGH2Ob566/90; 6Ob192/10v; 2Ob127/13k; 2Ob165/13y; 2Ob181/14b; 7Ob60/14w; 5Ob8/15k; 5Ob38/15x; 2Ob10/15g; 7Ob125/15f; 9Ob40/17y; 1Ob170/18h; 5Ob233/18b; 8ObA50/22v; 1Ob31/23z; 10Ob23/23i13.2.2024

Rechtssatz

Der Umstand, dass die ständige Rechtsprechung des OGH von einer Lehrmeinung, der das Berufungsgericht ohnedies nicht folgt, abgelehnt wird, bildet für sich allein keinen Grund für die Zulässigkeit einer Revision. Demjenigen, der sich auf die die Rechtsprechung ablehnende Lehrmeinung beruft, steht es frei, eine außerordentliche Revision zu erheben und der OGH hat, sofern er sich der Lehrmeinung anschließt, dieses Rechtsmittel zuzulassen.

Normen

ZPO idF WGN 1989 §502 Abs1 K

2 Ob 566/90OGH20.06.1990
6 Ob 192/10vOGH17.12.2010

Vgl

2 Ob 127/13kOGH23.10.2013

nur: Der Umstand, dass die ständige Rechtsprechung des OGH von einer Lehrmeinung, der das Berufungsgericht ohnedies nicht folgt, abgelehnt wird, bildet für sich allein keinen Grund für die Zulässigkeit einer Revision. (T1)

2 Ob 165/13yOGH14.11.2013

Auch; Beisatz: Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter. (T2)

2 Ob 181/14bOGH27.11.2014

nur T1

7 Ob 60/14wOGH29.10.2014

Auch; nur T1

5 Ob 8/15kOGH24.02.2015

nur T1

5 Ob 38/15xOGH19.05.2015

nur T1

2 Ob 10/15gOGH09.09.2015

Vgl; nur T1; Beisatz: Durch die Bezugnahme auf eine anderslautende zweitinstanzliche Entscheidung des Berufungsgerichts (in seinem die Revision doch zulassenden Abänderungsausspruch) wird keine über den Anlassfall hinausgehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. (T3)

7 Ob 125/15fOGH19.11.2015

nur T1

9 Ob 40/17yOGH28.11.2017

Auch; nur T1

1 Ob 170/18hOGH21.11.2018

Auch; nur T1

5 Ob 233/18bOGH20.03.2019

nur T1

8 ObA 50/22vOGH29.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Von der ständigen Rechtsprechung, dass Kundenschutzklauseln grundsätzlich als Konkurrenzklauseln iSd § 36 AngG zu behandeln sind, abweichende Lehrmeinung. (T4)

1 Ob 31/23zOGH28.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: Vereinzelte Lehrmeinung, nach der es fraglich sei, ob die zum AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung weiter aufrecht erhalten werden kann, dies im Ergebnis aber, wie die herrschende Ansicht, ohnehin bejaht. (T5)

10 Ob 23/23iOGH13.02.2024

vgl; Beisatz nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_19900620_OGH0002_0020OB00566_9000000_001