Rechtssatz
Von einer im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO "uneinheitlichen" Rechtsprechung des OGH kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn in früherer Zeit ein anderer Standpunkt vertreten wurde als nunmehr ständig in neuer Zeit. Wenn sich nämlich seit etlichen Jahren eine von einer früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat, liegt (wieder) eine (neue) einheitliche Rechtsprechung des OGH vor, und nur wenn das Berufungsgericht von einer solchen Rechtsprechung abweichen würde, hinge die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ab.
4 Ob 537/85 | OGH | 26.06.1985 |
Veröff: EvBl 1986/41 |
4 Ob 1007/96 | OGH | 26.02.1996 |
nur: Von einer im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO "uneinheitlichen" Rechtsprechung des OGH kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn in früherer Zeit ein anderer Standpunkt vertreten wurde als nunmehr ständig in neuer Zeit. Wenn sich nämlich seit etlichen Jahren eine von einer früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat, liegt (wieder) eine (neue) einheitliche Rechtsprechung des OGH vor. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 496 Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO. (T3) |
6 Ob 185/07k | OGH | 13.09.2007 |
Beisatz: Wenn sich aber seit etlichen Jahren eine von der früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat, liegt eine neue einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor. Von einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO „uneinheitlichen" Rechtsprechung kann dann nicht mehr gesprochen werden. (T4) |
5 Ob 73/10m | OGH | 27.05.2010 |
Vgl; Beisatz: Aus einer einzelnen Entscheidung, der neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegensteht, kann eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung nicht abgeleitet werden. (T5) |
5 Ob 50/12g | OGH | 26.07.2012 |
Vgl; Beisatz: Eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht bereits dann, wenn auch nur eine, aber ausführlich begründete grundlegende Entscheidung vorliegt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0040OB00537_8500000_001
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