Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die klagende Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, einerseits fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Umfangs der Sorgfaltspflichten eines Anlageberaters im Zusammenhang mit dem Verkauf von Hausanteilscheinen, andererseits sei das Berufungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung zur Sachverständigenhaftung generell und den bestehenden Aufklärungspflichten bei der Vermittlung von Hausanteilschein-Beteiligungen abgewichen.
Beides ist, wie sich bereits aus den in der Revision zitierten Entscheidungen ergibt, nicht der Fall.
Rechtliche Beurteilung
Nach der E 1 Ob 599/93 (SZ 67/54 ua) war die dort klagende Bank - anders als in den Fällen 1 Ob 540/95 (SZ 68/77 ua) oder 4 Ob 2005/96y - nicht nur als Kreditgeber, sondern als Anlageberater tätig. Dabei fiel ins Gewicht, daß die wahre rechtliche Natur des "Produkts", dessen Finanzierung die Bank übernommen hatte, insoweit verschleiert wurde, als den Kunden verborgen geblieben war, daß sie mit dem Erwerb der "Hausanteilscheine" tatsächlich keinen Anteil am Grundvermögen erwarben, wie dies die Bezeichnung nahelegte und vom dortigen Erstbeklagten auch angenommen wurde. Im vorliegenden Fall wurde aber weder behauptet noch festgestellt, daß der Kläger je annahm, über die Kommanditbeteiligungen hinaus reale Sicherheiten (Anteile am Grundvermögen) erworben zu haben. Der Kläger strebte vielmehr an, mehr Ertrag zu erzielen als mit einem Sparbuch, wobei die Anlage so sicher sein sollte wie beispielsweise eine Aktie. Daß der Ankauf von Aktien aber in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache, die auch dem Kläger bekannt war.
Bereits in der ebenfalls vom Kläger zitierten E 7 Ob 685/90 (ecolex 1991, 314) befaßte sich der Oberste Gerichtshof mit dem Sorgfaltsmaßstab, für den ein Vermögens- und Anlageberater iSd §§ 1299, 1300 ABGB einzustehen hat; er hafte für die Kenntnisse und die Sorgfalt eines ordentlichen Anlageberaters. Dabei sei es eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit, welche (weiteren oder anderen) Erkundigungen er nach der Sachlage hätte einholen können oder sollen. Auch in neuerer Zeit hat sich der Oberste Gerichtshof mehrfach mit Fragen der Anlageberaterhaftung im Zusammenhang mit
Wertpapiergeschäften befaßt (4 Ob 516/93 = RdW 1993, 331 = ecolex
1993, 669 = ÖBA 1993, 987; 7 Ob 575/93 = ÖBA 1994, 156 = ecolex 1994,
15 = WBl 1994, 28; 1 Ob 632/94 = ecolex 1995, 171 = RdW 1995, 136 =
ÖBA 1995, 317 = EvBl 1995/65 = WBl 1995, 207; 6 Ob 518/95 = ecolex
1995, 797 = ÖBA 1995, 990; 2 Ob 2107/96h mwN). Er hat aber auch schon
dargelegt, daß die stille Beteiligung an einem Unternehmen in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft ist, bei dem im Falle der Anlageberatung eine Aufklärungspflicht besteht (SZ 61/148; SZ 67/54 ua). Der Anlageberater hat seinen Kunden somit grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hierbei treffen, ist eine Frage des Einzelfalls (2 Ob 2107/96h unter Hinweis auf Welser, Rechtsgrundlagen des Anlegerschutzes, ecolex 1995, 79, und Tutsch, Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht, ecolex 1995, 84). Nach den dortigen Feststellungen hatte der Anlageberater ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform dargestellt, was zu seiner Haftung führte. Seine Revision wurde mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls und Nichtüberschreitung des dem Berufungsgericht zustehenden Beurteilungsspielraumes zurückgewiesen.
Es zeigt sich auch im vorliegenden Fall, daß das Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Haftung eines Anlageberaters nicht abgewichen ist, wobei es eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit darstellt, welche konkreten Verhaltenspflichten den Anlageberater hierbei gegenüber einem bestimmten Kunden und in Beziehung auf das jeweilige "Produkt" treffen. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird damit vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.
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