OGH 1Ob632/94

OGH1Ob632/9423.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Subhi M*****, vertreten durch Dr. Karl Franz Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3,952.987,67 sA, infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert S 3,894.096,10 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9. Juni 1994, GZ 6 R 217/93-129, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 24. August 1993, GZ 4 Cg 8/91-122, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederhergestellt.

Dem Kostenrekurs der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahin abgeändert, daß die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 1,418.308,34 (darin enthalten S 141.522,14 USt. und S 569.175,50 Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 185.449,92 (darin enthalten S 14.908,32 USt. und S 96.000,-- Barauslagen) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war in den Jahren 1975 bis 1987 Kunde der Klägerin. In dieser Zeit führte die Klägerin als Kommissionärin für den Beklagten Wertpapier- und Optionsgeschäfte durch.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Bezahlung des im Zuge dieser Geschäfte entstandenen Negativsaldos im Betrage von S 3,952.987,67. Der Beklagte habe im Laufe der Jahre das Geschäftsvolumen immer mehr ausgeweitet und sich entgegen den Warnungen der Mitarbeiter der Klägerin auch mit hochspekulativen Anlageformen befaßt. Die Klägerin habe ein Anbot des Beklagten auf Einräumung eines Kredites für den Ankauf von Wertpapieren, für welchen das bestehende Wertpapierdepot als Besicherung dienen sollte, angenommen. Ab Anfang 1987 habe die Klägerin auf eine Verringerung des Schuldsaldos gedrängt und den Abbau des Kreditobligos um bestimmte Beträge monatlich durch Verkauf von Wertpapieren vereinbart. Sie habe auch die Annahme von Kaufaufträgen von der gleichzeitigen Erteilung von Verkaufsaufträgen abhängig gemacht. Das Kreditobligo habe sich aber nicht verringert, weil die vom Beklagten erteilten Verkaufsaufträge zufolge unrealistischer Limits nicht hätten durchgeführt werden können. Dies sei, bedingt durch die Abwicklung im Wege ausländischer Börsen, erst einige Zeit nach Auftragserteilung und bereits erfolgter Durchführung der Kaufaufträge bekannt geworden. Bis einschließlich September 1987 habe mit dem Beklagten Einigkeit über die Art der Verrechnung der bis dahin durchgeführten Aufträge bestanden. Lediglich fallweise sei die Durchführung von Aufträgen bemängelt und seien demzufolge in einzelnen, wirtschaftlich unbedeutenden Fällen entsprechende Berichtigungen vorgenommen worden. Im Oktober 1987 habe ein Kurssturz an den Weltbörsen stattgefunden, der das Wertpapierdepot des Beklagten stark betroffen habe. Der Gesamtwert des Depots sei unter die Höhe der Kreditverpflichtung gesunken, sodaß der Beklagte den Verkauf sämtlicher Wertpapiere bis Ende Oktober 1987 zugesichert habe. Dem sei der Beklagte aber nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin in Ausübung ihres kaufmännischen Pfandrechtes die Wertpapiere zum Börsenpreis verkauft habe. Nach Abwicklung dieses Verkaufs sei zum 31.12.1987 aus dem Kreditverhältnis eine Forderung der Klägerin in Höhe des Klagsbetrags verblieben.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er habe zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin zwei Sparbücher eröffnet und erst in der Folge über Vorschlag der Klägerin Wertpapiere um geringe Geldbeträge gekauft. Im Mai 1981 habe er über Empfehlung eines Wertpapierberaters der Klägerin Aktien um S 500.000,-- erworben. Hiebei sei ihm erklärt worden, daß die Verrechnung der auch telefonisch abwickelbaren Geschäfte über die beiden Sparbücher erfolgen werde. Demzufolge habe er bis zum 30.7.1987 Aufträge grundsätzlich nur telefonisch erteilt und diesbezügliche Einzahlungen überwiegend durch Überweisung auf eines der bei der Klägerin erliegenden Sparbücher auf seinen Namen, jedenfalls aber nicht anonym und in geringerem Umfang auch beim Schalter selbst geleistet. Er habe auch Behebungen vorgenommen, ohne allerdings Abrechnungen oder Kontoauszüge zu erhalten. Diese seien ihm erst über Intervention seines Rechtsvertreters zum Ende der Geschäftsbeziehung - wenn auch nicht vollständig - zugekommen. Die Klägerin sei nie um die Einräumung eines Kredites für Wertpapiergeschäfte ersucht worden, vielmehr habe der Wertpapierberater zur Vermeidung einer ständigen Verrechnung eine Überziehung bis zu 40 % für den An- und Verkauf von Wertpapieren vorgeschlagen. Nach Überschreitung dieses Rahmens sollten „entsprechende Erledigungen“ vorgenommen werden, wobei diese Absprache nur für Aktien, nicht aber für Optionsgeschäfte hätte gelten sollen. In der Abwicklung solcher Geschäfte habe der Beklagte über keinerlei Erfahrung verfügt und diese nur aufgrund der Beratung durch die Klägerin durchgeführt. Die im Zuge der Abwicklung der Optionsgeschäfte, für die die erforderliche Bewilligung der Nationalbank nicht vorgelegen sei, entstandenen Verluste seien auf eine Verletzung von Sorgfalts-, Warn- und Aufklärungspflichten der Klägerin zurückzuführen. Hilfsweise wendete der Beklagte gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Klagsforderung Gegenforderungen (Guthaben aus den Wertpapiergeschäften, Ansprüche aus auftragswidrig durchgeführten Geschäften sowie Schadenersatzansprüche) zur Aufrechnung ein.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 3,949.800,92 zu Recht bestehe, die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung bestehe mit S 55.704,88 zu Recht. Es erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin S 3,894.096,10 samt 8 % Zinsen seit 1.1.1988 zu bezahlen und die mit S 1,409.562,10 bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen. Das Mehrbegehren von S 58.891,50 samt 8 % Zinsen seit 1.1.1988 wies es ab. Dem Beklagten seien sämtliche Abrechnungsbelege unverzüglich nach jeweiliger Durchführung zur Abholung bereitgestellt worden. Er habe die Beanstandung dieser Abrechnungen, wozu er gemäß Punkt 41 AGBKr verpflichtet gewesen sei, unterlassen. Damit habe er Abweichungen von seinen Aufträgen gebilligt. Auf dem dem Wertpapierdepot des Beklagten zugeordneten Schilling-Verrechnungskonto habe nach dem 10.11.1984 ständig ein zu Lasten des Beklagten aushaftender Saldo bestanden. Es könne nicht festgestellt werden, daß zwischen den Streitteilen vor Gestattung der Kontoüberziehung eine Kreditvereinbarung zustandegekommen sei. Die Zuzählung von Geld an den Beklagten ohne vorherigen Abschluß einer Kreditvereinbarung sei als Darlehensvertrag anzusehen. Aufgrund der zwischen den Streitteilen vereinbarten Bedingungen sei die Klägerin berechtigt, für einen etwaigen Schuldbetrag die bei ihr üblichen Verzugszinsen in Anrechnung zu bringen. Ein Zinssatz bis zu 9 % p.a. sei im Sinne dieser Vereinbarung nicht als überhöht anzusehen. Aus dem Umstand, daß Angestellte der Klägerin sich bei der Abwicklung der Kommissionsgeschäfte nicht an alle banküblichen Praktiken und auch nicht an die Dienstanweisung für die Abwicklung von § 12 Depotgesetz-Geschäften gehalten hätten, sei dem Beklagten kein Schaden erwachsen. Die dem Beklagten zum Zwecke des Ankaufs von Wertpapieren und Optionen eingeräumte Kontoüberziehung stelle keine Verletzung von kaufmännischen Sorgfaltspflichten dar, zumal der Beklagte vor dem Kurssturz im Oktober 1987 über ein entsprechendes Wertpapierdepot verfügt habe. Die Nichteinhaltung von einen internen Maßstab für die Bewertung von Sicherheiten darstellenden Belehnungsgrenzen durch die Klägerin mache die Darlehensgewährung in der vom Beklagten in Anspruch genommenen Höhe nicht rechtswidrig. Die Klägerin habe bei der Durchführung der Aufträge des Beklagten auch nicht gegen devisenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Eine Verletzung von Aufklärungspflichten - was die riskanten Geschäfte betrifft - sei der Klägerin nicht anzulasten. Der Gegenforderung des Beklagten komme insoweit Berechtigung zu, als der Erlös aus der Verwertung der Wertpapiere um S 55.013,08 zu niedrig angesetzt worden sei. Unter Bedachtnahme auf die daraus resultierende geänderte Zinsenberechnung ergebe sich insgesamt ein nicht gerechtfertigtes Begehren der Klägerin im Betrage von S 58.891,50.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Klägerin sei ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflicht nicht schon dadurch nachgekommen, daß einer ihrer Sachbearbeiter den Beklagten auf die besondere Risikoträchtigkeit des beabsichtigten Handels mit Optionen und Optionsscheinen hingewiesen habe. Die Klägerin hätte sich durch ihre Angestellten etwa durch entsprechende Kontrollfragen vergewissern müssen, ob dem Beklagten, der den Kauf von Wertpapieren aus spekulativen Gründen getätigt habe, die Tragweite seiner jeweiligen Kauforder bewußt gewesen sei. Jedenfalls hätte die Klägerin für eine Risikobegrenzung bzw. Beschränkung des Kapitaleinsatzes Vorsorge treffen müssen. Diesen Verpflichtungen habe sie nicht entsprochen. Sie habe keine zielführenden Maßnahmen zur Abdeckung des hohen Schuldsaldos des Beklagten getroffen, vielmehr weiterhin dessen Aufträge durchgeführt und ihn sohin weiter spekulieren lassen. Dadurch habe sie ihre Aufklärungspflichten verletzt und sei dem Beklagten gegenüber schadenersatzpflichtig, zumal bei rechtzeitigem Einschreiten der Klägerin jeglicher Verlust hätte vermieden werden können.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist berechtigt.

Die vom Revisionswerber geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Der Vorwurf der Klägerin, das Berufungsgericht sei von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ohne Beweiswiederholung abgegangen und habe dadurch den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt, ist nicht berechtigt. Das Erstgericht hat den Kundenbetreuern der Klägerin - abgesehen vom Abteilungsleiter Sch***** - die Sachkunde „im Wertpapierbereich“ abgesprochen (S. 17 des Ersturteils), und hat entgegen der Ansicht der Klägerin das Berufungsgericht keine dieser Feststellung widersprechende Aussage getroffen. Aus dem diesbezüglichen Satzgefüge (siehe S. 13 des Berufungsurteils) ergibt sich nämlich, daß das Berufungsgericht den „übrigen Kundenbetreuern“ der Klägerin und dem Beklagten die entsprechende Sachkunde im „Wertpapierbereich“ abspricht, nicht aber dem Sachbearbeiter Sch*****, denn das Wort „letzterer“ bezieht sich auf den Beklagten. Ganz abgesehen davon ist es hier unerheblich, ob einer der Angestellten der Klägerin in bezug auf das Geschäft mit Optionen sachkundig war, denn der Beklagte wurde - wie sich aus den Feststellungen ergibt und wozu noch Stellung zu nehmen sein wird - entsprechend beraten und gewarnt.

Die Berufung des Beklagten ist äußerst unsystematisch abgefaßt. Es ist aber aus deren Punkt I eindeutig zu entnehmen, daß der Berufungswerber dem Erstgericht eine unrichtige rechtliche Beurteilung in bezug auf die Sorgfalts- und Warnpflichten der Klägerin vorwirft. Darüber hinaus ist auch in dem als Rechtsrüge bezeichneten Teil der Berufung die Verletzung der Warn- und Sorgfaltspflichten ausdrücklich releviert worden. Der Beklagte hat daher in seiner Berufung auch eine wirksame Rechtsrüge erhoben.

Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß der Beklagte über Anraten eines Angestellten der Klägerin ins Wertpapiergeschäft eingestiegen ist (S. 6 f des Ersturteils). Er hat sich immer wieder von Angestellten der Klägerin beraten lassen (S. 12 des Ersturteils) und hat bis Oktober 1985 fast nur Aufträge zum An- und Verkauf von Aktien erteilt (S. 14 des Ersturteils). Das Debet auf dem Verrechnungskonto erhöhte sich im Jahre 1986 sehr stark, als sich der Beklagte verstärkt am Handel mit Call-Optionen und Optionsscheinen beteiligte (S. 19 des Ersturteils). Die Angestellten der Klägerin haben aus Sparguthaben des Beklagten von sich aus dessen Schuldsaldo auf dem Verrechnungskonto abgedeckt (S. 15 des Ersturteils); dieses Konto war letztmals am 11.10.1984 glattgestellt, danach bestand immer ein Debet (S. 16 f des Ersturteils). Auch war dem Beklagten seitens der Klägerin empfohlen worden, mit Optionen zu handeln, obwohl sich der Beklagte vorher noch nie mit solchen Geschäften befaßt hatte (S. 17 des Ersturteils). Der Beklagte wurde allerdings ausdrücklich auf das bei Optionen bestehende besondere Risiko hingewiesen und ihm nahegelegt, für solche Geschäfte nur kleinere Beträge einzusetzen (S. 17 f des Ersturteils).

Ausgehend von diesem Sachverhalt liegt eine Verletzung der der Klägerin als Bank obliegenden Sorgfalts- und Warnpflicht nicht vor. Richtig ist, daß bei Abschluß von Effektengeschäften das Interesse des Bankkunden gegenüber jenem der Bank prävaliert. Demnach ist ein sehr strenger Maßstab an die von einer Bank anzuwendende Sorgfalt anzulegen. Der Kunde darf darauf vertrauen, daß die Bank über spezifisches Fachwissen verfügt und ihn umfassend berät. Daß er selbst - nach der Behauptung der Klägerin - sachkundig ist, schließt seine Schutzbedürftigkeit nicht aus. Entscheidend ist, ob nach der Lage des Falles eine Aufklärungsnotwendigkeit besteht (ÖBA 1994, 156; ÖBA 1993, 987; JBl 1992, 711; SZ 59/222; SZ 58/69; SZ 54/179; SZ 45/75).

Die Anforderungen an die Aufklärungs(Warn)pflicht dürfen allerdings nicht überspannt werden. Primär muß dem Bankkunden zugemutet werden, daß er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß. Dies gilt insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen, zu deren Finanzierung der Bankkunde Kredit in Anspruch nimmt (SZ 61/148; SZ 58/69; SZ 57/70). Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (SZ 59/193; 3 Ob 506/88; HS 16.947 uva). Nun hat der Beklagte gar nicht eingewendet, daß er beim Ankauf bestimmter Wertpapiere falsch oder ungenügend beraten worden und ihm deshalb ein Schaden entstanden sei. Sein Verlust ist vielmehr dadurch eingetreten, daß ganz allgemein bei Wertpapieren im Oktober 1987 ein Kursverlust von etwa 50 % stattfand, wobei der Kursverlust bei Optionen und Optionsscheinen noch höher ausfiel (S. 21 des Ersturteils). Auf das bei Optionen bestehende besondere Risiko wurde der Beklagte von der Klägerin aber ausdrücklich hingewiesen, ja es wurde ihm sogar nahegelegt, nur kleinere Beträge in diesem hochspekulativen Bereich einzusetzen. Der vorliegende Fall ist mit dem der von Iro (ÖBA 1994, 158) kritisierten Entscheidung ÖBA 1994, 156 zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar: Dort ging es um den Ankauf ganz bestimmter Optionsscheine, vor deren Ankauf die Bank dem Kunden hätte abraten müssen. In solchen Fällen soll es nicht genügen (vgl. dagegen Iro aaO), allgemein auf die Risikoträchtigkeit des beabsichtigten Optionsscheinkaufes hinzuweisen. Kaufte der Beklagte hingegen in wirtschaftlicher Eigenständigkeit Optionen bzw. Optionsscheine an und machte selbst er der Klägerin wegen der einzelnen Geschäfte keinen Vorwurf dahin, daß ihm von diesen hätte abgeraten werden müssen, ist die Bank ihrer Warn- und Aufklärungspflicht schon dadurch nachgekommen, daß sie ganz allgemein auf die Risikoträchtigkeit von Optionsgeschäften hingewiesen und die Durchführung solcher Geschäfte in nur geringem Ausmaß empfohlen hat. Eine andere Vorgangsweise käme wohl auch einer völligen Bevormundung des - spekulierenden - Bankkunden gleich. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Bank bei Unterdeckung üblicherweise von ihren Kunden Einzahlungen, weitere Sicherheiten oder den Verkauf von Wertpapieren verlangt und intern bestimmte Belehnungsgrenzen galten (S. 19 f des Ersturteils). Unter Berücksichtigung des Verrechnungs- und des Wertpapierkontos ergab sich auch noch Ende 1986 ein deutlich positiver Wert der Veranlagung (knapp S 4 Mill.), sodaß die Klägerin nicht verhalten war, Aufträge des Beklagten generell abzulehnen und weitergehende Maßnahmen zur Abdeckung des Schuldsaldos, als sie ohnehin getroffen wurden, vorzunehmen. Der Beklagte verfügte übrigens über eine gute Bonität, zumal er in der Zeit vom 13.5.1981 bis 28.10.1985 Einzahlungen in der Höhe von knapp S 11 Mio. tätigte, denen Auszahlungen im Betrage von lediglich knapp S 6 Mio. gegenüberstanden (S. 20 des Ersturteils).

Ist damit eine Verletzung von Warn-, Sorgfalts- oder Aufklärungspflichten zu verneinen, bleibt noch die Frage zu prüfen, ob die von der Klägerin für den Beklagten abgewickelten Rechtsgeschäfte infolge eines allfälligen Verstoßes gegen devisenrechtliche Vorschriften nichtig sind. Hiezu ist auf die Ausführungen des Erstgerichtes (S.42 bis 45 des Ersturteils) zu verweisen, die frei von Rechtsirrtum sind. Das Erstgericht hat auch - ausgehend von den Beilagen BX und BV - ausdrücklich festgestellt, die Österreichische Nationalbank habe der Klägerin unter Bezugnahme auf den hier maßgeblichen Optionshandel mitgeteilt, daß diese Geschäfte generell bewilligt seien und damit kein Verstoß gegen devisenrechtliche Bestimmungen vorliege (S.26 f des Ersturteils). Unter diesem Aspekt ist die Ansicht des Beklagten, es habe sich um unzulässige Geschäfte gehandelt, die durch eine „nachträgliche Anfrage im Jahre 1992 nicht sanierbar seien“, nicht vertretbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 43 und 50 ZPO.

Beide Parteien haben die erstinstanzliche Kostenentscheidung bekämpft, doch wurde darüber infolge Stattgebung der Berufung des Beklagten nicht abgesprochen. Demgemäß sind nunmehr sowohl der Kostenrekurs der Klägerin wie auch die vom Beklagten im Kostenpunkte erhobene Berufung zu behandeln.

Der Beklagte führte zum Kostenzuspruch an die Klägerin lediglich aus, es hätten die dem Schriftsatz vom 31.5.1988 nachfolgenden weiteren Schriftsätze nicht honoriert werden dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich der Beklagte ausdrücklich nicht gegen den Schriftsatz der Klägerin ON 8 ausgesprochen hat, der Schriftsatz ON 21 eine vom Gericht aufgetragene Äußerung zur Sachverständigenbestellung darstellt, es sich bei den Schriftsätzen ON 48 und 76 um vom Gericht aufgetragene Äußerungen aufgrund eines Schriftsatzes des Beklagten handelt, auch der Schriftsatz ON 108 eine aufgetragene Äußerung darstellt und daß im Schriftsatz ON 88 von der Klägerin ausdrücklich begründet wurde, warum dieser zu erstatten sei, und dieses Vorbringen auch vom Erstgericht verwertet wurde. Von der Unzulässigkeit all dieser Schriftsätze kann demnach nicht die Rede sein; sie sind der Klägerin zu honorieren.

In ihrem Kostenrekurs vertrat die Klägerin die Ansicht, es stünde ihr für ein an den Sachverständigen gerichtetes Schreiben vom 3.5.1990 ein Honorar nach TP 3 RAT und nicht nur die vom Erstgericht vorgenommene Honorierung nach TP 6 zu. Ein an einen Sachverständigen gerichteter Brief stellt - aus welchem Grunde immer er unmittelbar an den Sachverständigen gerichtet wurde - keinen Schriftsatz im Sinne des RATG dar. Daß dieses Schreiben vom Erstgericht nach TP 6 honoriert wurde, gereicht der Klägerin nicht zum Nachteil. Der Beklagte hat in der Bekämpfung des Kostenzuspruchs an die Klägerin nur ausgeführt, daß verschiedene Schriftsätze nicht hätten honoriert werden dürfen. Da dieses Schreiben an den Sachverständigen keinen Schriftsatz darstellt, hat er die Honorierung dieses Schreibens auch nach TP 6 nicht bekämpft.

Richtig ist, daß der Klägerin für den Schriftsatz vom 17.1.1989 Kosten nach TP 3 A I 1 lit.d gebühren. Dementsprechend war der erstinstanzliche Kostenausspruch abzuändern.

Der Klägerin ist aber nicht dahin zu folgen, daß die von ihr begehrte erhöhte Entlohnung über das Maß des Tarifs gemäß § 21 RATG zu erfolgen hätte. Es ist nicht anzunehmen und wurde auch nicht behauptet, daß die zweifellos erforderlichen umfangreichen Kopiertätigkeiten vom einschreitenden Rechtsanwalt selbst vorgenommen worden sind. Nur dann, wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist eine Entlohnung über das Maß des Tarifs festzusetzen. Dafür bieten aber die sonstigen Ausführungen der Klägerin, was die Leistungen des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts betrifft, keine Veranlassung.

Der Revision ist stattzugeben und das erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache wiederherzustellen. Im Kostenpunkte erweist sich der Rekurs der Klägerin als teilweise berechtigt. Demnach waren ihr in zusätzlicher Anwendung des § 11 RATG auch Kosten für den von ihr erhobenen Kostenrekurs zuzusprechen.

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