OGH 6Ob28/15h

OGH6Ob28/15h27.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.‑Ing. W***** G*****, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Lercher Gisinger Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G***** A. M*****, vertreten durch Mag. Erik Focke, Rechtsanwalt in Wien, wegen 50.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2014, GZ 16 R 107/14v‑23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Das Berufungsgericht verpflichtete den beklagten Finanzdienstleister zum Ersatz des vom Kläger infolge des Ausfalls eines Investments erlittenen Schadens. Der Beklagte habe den Kläger grob fahrlässig unvollständig und unrichtig über das von ihm vermittelte Darlehen (Investment- und Finanzierungsvertrag) aufgeklärt, indem er weder den Nachweis über die verbindliche Zusage der EU‑Förderung für das Projekt R***** noch die Bonität der Darlehensnehmerin prüfte und gegenüber dem Kläger seine fehlenden Kenntnisse auch nicht offenlegte.

Der Beklagte releviert in seiner außerordentlichen Revision die Frage, inwieweit sich der an den Anlageberater gerichtete Sorgfaltsmaßstab verändert, wenn ihm bei der Vermittlung eines Privatdarlehens ein bereits in der Vergangenheit mehrfach risikofreudiger Anleger mit ausreichender praktischer Erfahrung als Vertragspartner gegenübersteht beziehungsweise welcher Sorgfaltsmaßstab an einen solchen Anleger anzulegen ist. Diese Frage sei für eine große Zahl von Anlegern von Bedeutung, denen aufgrund des Börsencrash 2001 bis 2003 in Europa und der Immobilienkrise 2007/2008 in den USA das Risiko bei „risikoträchtigen Veranlagungen“ mehr bewusst geworden sei.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt der Umfang der Beratungs‑ und Aufklärungspflichten von Banken, Anlageberatern und Finanzdienstleistern grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls dar. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RIS‑Justiz RS0106373). Auch der erkennende Senat hat erst jüngst ausgeführt, dass die konkrete Ausgestaltung der den Anlageberater treffenden Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalls abhängt, die einerseits in der Person des Kunden (etwa Risikobereitschaft, Renditeerwartung) und andererseits im Anlageprodukt liegen; eine erhebliche Rechtsfrage wird dabei nur dann aufgeworfen, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorliegt. Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde ist, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten, wobei allerdings der Berater nicht verpflichtet ist, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden (6 Ob 86/14m mwN). Selbst eine Vielzahl von Geschädigten ändert dabei nichts daran, dass die Frage, wie weit jeweils die Aufklärungspflichten gehen, von den ganz konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (2 Ob 189/08w; 1 Ob 88/11i).

2. Eine derartige auffallende Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

Der Beklagte bestreitet im Revisionsverfahren nicht (mehr), dass er weder den Nachweis über eine verbindliche Zusage der EU-Förderung für das Projekt noch die Bonität der Darlehensnehmerin geprüft hatte; er verließ sich vielmehr lediglich auf eine Empfehlung. Dies teilte er dem Kläger aber nicht mit. Tatsächlich kam die Darlehensnehmerin in weiterer Folge ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nach; vielmehr wurde sie wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch von Amts wegen gelöscht. Wenn sich der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision darauf beruft, er habe im konkreten Fall nicht mit einem strafrechtlich relevanten Handeln rechnen und deshalb den Kläger darüber auch nicht aufklären müssen, so übersieht er, dass von den Vorinstanzen ein strafrechtlich relevantes Verhalten als Grund für die fehlende Rückzahlung des Darlehens gar nicht festgestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung hat die Informationserteilung durch den Berater dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen (RIS‑Justiz RS0123046). Hat daher der Beklagte dem Kläger entgegen dieser Verpflichtungen nicht alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Informationen erteilt, so war der Kläger ‑ unabhängig von seiner Risikobereitschaft ‑ aufgrund der ihm vorenthaltenen Informationen nicht in der Lage, das drohende Risiko umfänglich einzuschätzen, also die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. Dass ‑ worauf der Beklagte in der außerordentlichen Revision hinweist ‑ der Kläger „umfassende Fachkenntnis“ gehabt und gewusst haben mag, „dass es keine Abwicklung über ein Treuhandkonto gibt“, ändert deshalb nichts an einer Haftung des Beklagten infolge mangelhafter Aufklärung. Maßgeblich ist vielmehr, dass in den Unterlagen „Zur Vorlage beim Anleger“ unter Bezugnahme auf die EU‑Förderung von einer Kapitalanlage mit 100 % Kapitalsicherheit die Rede ist, die der Beklagte lediglich mit den Worten „Was ist schon sicher, sicher ist, dass wir alle sterben.“ relativierte, wobei er dem Kläger seine mangelnde Bonitätsprüfung verschwieg.

Die Annahme einer Haftung des Beklagten für den Verlust des Klägers durch das Berufungsgericht ist deshalb durchaus vertretbar, und zwar unabhängig davon, ob der Beklagte dem Kläger die konkrete Veranlagung empfohlen oder ‑ wie der Beklagte meint ‑ lediglich angeboten hat.

3. Der Beklagte hat sich im erstinstanzlichen Verfahren weder überhaupt auf ein Mitverschulden des Klägers noch ‑ zum relevierten Haftungsausschluss darauf berufen, dass den Beklagten selbst nur leichte Fahrlässigkeit träfe. Da er für ersteres nach § 1304 ABGB (Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 [2014] § 1304 ABGB Rz 11 samt Nachweisen aus der Rechtsprechung) und für letzteres nach § 1298 Satz 2 ABGB (Karner aaO § 1298 ABGB Rz 5) behauptungs‑ und beweispflichtig gewesen wäre, kann auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der außerordentlichen Revision nicht mehr eingegangen werden. Damit bedarf es aber auch keiner weiteren Überlegungen mehr dahin, ob das „Beratungsprotokoll/Anlegerprofil“ Beilage ./7 in Punkt 12.10 eine gemäß § 6 Abs 2 Z 5 KSchG gültige, weil ausgehandelte Freizeichnung (Bestehen von Möglichkeiten zum Ankreuzen) für bloß leicht fahrlässiges Verhalten des Beklagten enthielt (vgl dazu 2 Ob 142/06f; 2 Ob 22/12t; 7 Ob 154/13t).

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