Rechtssatz
Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden.
14 Os 38/00 | OGH | 18.04.2000 |
Auch; Beisatz: Die Bejahung der Grundrechtsrelevanz von Darstellungsmängeln eines (zweitinstanzlichen) Haftfortsetzungsbeschlusses (Haftgründe betreffend vergleiche § 180 Abs 2 StPO: "aufgrund bestimmter Tatsachen") stellt sicher, dass das Erfordernis einwandfreier Sachverhaltsprüfung als Voraussetzung des Grundrechtseingriffs den dafür zuständigen Gerichten nachhaltig in Erinnerung gerufen wird. Sie bezweckt eine Erhöhung des Mindeststandards für Haftbeschlüsse über bloße Ordnungsvorschriften hinaus (vergleiche §§ 179 Abs 4, 182 Abs 3 neunter und Abs 4 zweiter Satz StPO). Als Grundrecht (im Sinne des § 2 Abs 1 GRBG, arg "insbesondere"), das über Verfassungsgarantien hinausgeht, ist das Erfordernis formal einwandfreier Begründung Reflex des durch das GRBG eingeführten Beschwerderechtes an den Obersten Gerichtshof. (T1) |
15 Os 110/00 | OGH | 10.08.2000 |
Beisatz: Auseinandersetzung mit den denkfehlerfreien Annahmen des Oberlandesgerichtes zum Tatverdacht. (T2) |
13 Os 6/01 | OGH | 31.01.2001 |
Auch; Beisatz: Wegen der sinngemäßen Anwendbarkeit der Z 5 und der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO ist im Grundrechtsbeschwerdeverfahren vor dem - funktionell als Verfassungsgericht entscheidenden - Obersten Gerichtshof die Anfechtung der Tatfrage in vergleichsweise besonders weitem Umfang möglich. (T3) |
14 Os 47/02 | OGH | 02.05.2002 |
Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt klargestellt, dass eine am Gesetz orientierte Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlagen einer Haftentscheidung an den Kriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO Maß zu nehmen hat. Soweit die Beschwerde statt dessen den dringenden Tatverdacht durch Erwägungen über den Beweiswert der vom Oberlandesgericht ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen, also der den Verdachtsausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe (§ 182 Abs 4 zweiter Satz [§ 179 Abs 4 Z 4] StPO, in Frage zu stellen sucht, geht sie ins Leere. Sie greift damit nämlich nur die (vorläufige) Beweiswürdigung des Oberlandesgerichtes an und missachtet solcherart die gesetzlichen Anfechtungskategorien. (T4) |
13 Os 64/02 | OGH | 29.05.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Offenbar unzureichend nach § 10 GRBG in Verbindung mit § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO ist die Begründung des dringenden Tatverdachtes nur dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht und solcherart geradezu willkürlich erscheint. Auch im Fall bloßer Scheingründe hätte das Gericht den Rahmen des gesetzlichen Beweiswürdigungsermessens überschritten. (T5) |
13 Os 76/02 | OGH | 26.06.2002 |
Vgl; Beis wie T4 nur: Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt klargestellt, dass eine am Gesetz orientierte Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlagen einer Haftentscheidung an den Kriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO Maß zu nehmen hat. Soweit die Beschwerde statt dessen den dringenden Tatverdacht durch Erwägungen über den Beweiswert der vom Oberlandesgericht ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen in Frage zu stellen sucht, geht sie ins Leere. (T6) |
13 Os 109/02 | OGH | 09.09.2002 |
Vgl; Beis wie T4 nur: Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt klargestellt, dass eine am Gesetz orientierte Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlagen einer Haftentscheidung an den Kriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO Maß zu nehmen hat. (T7) |
15 Os 50/03 | OGH | 10.04.2003 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6 |
12 Os 65/05h | OGH | 04.08.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Ist der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren Tatsacheninstanz? Hinweise in den Gründen. (Ablehnung dieser Variante). (T8) |
11 Os 31/06b | OGH | 06.04.2006 |
Vgl; Beisatz: Obgleich sich der Oberste Gerichtshof nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung bei der Überprüfung jener Sachverhaltsgrundlagen, aus denen die Dringlichkeit des Tatverdachtes gefolgert wird, an den vom Beschwerdeführer zu relevierenden Mängeln im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5, 5a StPO zu orientieren und jede vorausgreifende, nur dem erkennenden Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung zu vermeiden hat, ist es ihm als verfassungsmäßig letzter Instanz zur Wahrung des Grundrechtsschutzes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zufolge § 10 GRBG möglich, in sinngemäßer Anwendung des § 362 StPO sich aus aktenkundigen Umständen ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Grundrechtsbeschwerde nicht aufgezeigt werden. (T10) |
12 Os 100/06g | OGH | 21.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Mit einer ohne Abstützung auf die Prozessordnung aufgestellten, in eigenständiger Beweiswürdigung gipfelnden Behauptung wird der Bezugspunkt einer Grundrechtsbeschwerde verfehlt. (T11) |
13 Os 125/06s | OGH | 20.12.2006 |
Beisatz: Da - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, vielmehr die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, und § 3 Abs 1 GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht (vgl § 10 GRBG). (T12) |
15 Os 22/07k | OGH | 14.03.2007 |
Auch; Beis wie T5 nur: Offenbar unzureichend nach § 10 GRBG in Verbindung mit § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO ist die Begründung des dringenden Tatverdachtes nur dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht und solcherart geradezu willkürlich erscheint. (T13) |
13 Os 79/07b | OGH | 09.07.2007 |
Auch; Beisatz: Mängel der Darstellung der (als höhergradig wahrscheinlich) angenommenen Tatsachen im Haftfortsetzungsbeschluss wären Undeutlichkeit oder innerer Widerspruch der Sachverhaltsannahmen, Mängel der Begründung wären Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, innerer Widerspruch, Verstöße gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder gegen grundlegende Erfahrungssätze und Aktenwidrigkeit. (T14) |
13 Os 127/07m | OGH | 25.10.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Offenbar unzureichende Begründung der zum Tatverdacht angenommenen Tatsachen. (T15) |
15 Os 152/07b | OGH | 20.12.2007 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T13 |
14 Os 168/07y | OGH | 30.01.2008 |
Auch; Beisatz: Im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur - aber immerhin - nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt werden. (T16) |
15 Os 151/07f | OGH | 08.01.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft gemäß § 29 Abs 1 ARHG. Es bedarf keines „dringenden Tatverdachts" im Sinn des StPO, das Vorliegen „hinreichender" Gründe dafür, dass die betroffene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe, reicht aus. Begründungsmängel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO in Verbindung mit § 10 GRBG werden mit der bloßen Wiederholung eines Teils der Verantwortung des Beschwerdeführers und der pauschalen Behauptung, das Oberlandesgericht habe auf die Beschwerdeausführungen nicht Bedacht genommen, ohne aber bestimmte angeblich vernachlässigte Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, nicht dargetan. (T17) |
14 Os 31/08b | OGH | 19.03.2008 |
Auch; Beisatz: Da - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, vielmehr die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, und § 3 Abs 1 GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht, kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt werden. (T18) |
12 Os 76/08f | OGH | 24.06.2008 |
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T18; Beisatz: Über die formalen Grenzen der Beweiswürdigung hinaus kann zwar auch das Beweiswürdigungsermessen einer letztinstanzlichen Entscheidung zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, jedoch nur nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenteile und der in der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO genannten Erheblichkeitsschwelle (13 Os 125/06s, 13 Os 160/07i). (T19) |
15 Os 24/09g | OGH | 04.03.2009 |
Beisatz: Indem der Beschwerdeführer den Erwägungen des Beschwerdegerichts lediglich seine Einschätzung des Beweiswerts dieser Aussagen entgegenstellt, verfehlt er eine am Gesetz orientierte Beschwerdekritik, die zur Bekämpfung des dringenden Tatverdachts im Grundrechtsbeschwerdeverfahren an den Kriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO Maß zu nehmen hätte. (T20) |
13 Os 55/09a | OGH | 18.06.2009 |
Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T16 |
11 Os 140/09m | OGH | 22.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Grundrechtsbeschwerde verfehlt den gesetzlichen Bezugspunkt, soweit sie - weitgehend wörtlich - das Vorbringen der Haftbeschwerde wiederholt und demnach großteils (mehrfach ausdrücklich) auf die Begründung der erstinstanzlichen Haftentscheidung rekurriert, anstatt sich mit der Argumentation des Oberlandesgerichts in der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. (T22) |
15 Os 48/11i | OGH | 29.04.2011 |
Auch; Beisatz: Eine am Gesetz orientierte Beschwerde hat somit einen formalen Darstellungs- oder Begründungsmangel aufzuzeigen bzw anhand deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenbestandteile erhebliche Bedenken gegen die vorläufige Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zu erwecken. (T23) |
14 Os 106/14s | OGH | 17.10.2014 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T18; Beis wie T20 |
14 Os 75/15h | OGH | 04.08.2015 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T20 |
11 Os 22/16v | OGH | 15.03.2016 |
Auch; Beisatz: Die Grundrechtsbeschwerde hat sich daher an der Gesamtheit der Erwägungen des Beschwerdegerichts zu orientieren. (T24) |
13 Os 101/17b | OGH | 06.09.2017 |
|
12 Os 158/17b | OGH | 18.01.2018 |
Auch; Beis wie T12; Beis wie T18; Beis wie T22 |
Dokumentnummer
JJR_19980527_OGH0002_0130OS00069_9800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)