European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E108147
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Bei der Staatsanwaltschaft Graz wird zu AZ 1 St 63/14t ein Ermittlungsverfahren gegen Naim N***** und mehrere weitere Beschuldigte geführt.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2014 (ON 81) wurde die am 27. März 2014 verhängte (ON 13) und am 12. April 2014 fortgesetzte (ON 43) Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO fortgesetzt.
Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 113) gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten gegen den zuletzt genannten Beschluss nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Grund des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO an.
Dabei erachtete es den Beschuldigten als dringend verdächtig, zwischen 13. Juli 2012 und 23. März 2014 in zahlreichen, einzeln ausführlich wiedergegebenen Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer und durch Einbruch begangener Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen durch Einbruch Wertgegenstände und Bargeld im Wert von über 50.000 Euro weggenommen und wegzunehmen versucht zu haben. In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses Verhalten dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, § 15 StGB.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz richtet sich die fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten (ON 118), die sowohl die Annahme des dringenden Tatverdachts als auch das Vorliegen des Haftgrundes bekämpft und die Anwendung gelinderer Mittel begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die Begründung des dringenden Tatverdachts in sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO bekämpft werden (RIS-Justiz RS0110146). Somit können unter Beachtung sämtlicher Erwägungen des Beschwerdegerichts (vgl RIS-Justiz RS0116504, RS0119370) formale Mängel der Begründung der Konstatierungen entscheidender Tatsachen releviert (Z 5) werden oder es kann nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenteile und der in Z 5a genannten Erheblichkeitsschwelle der Versuch unternommen werden, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu wecken.
Das Oberlandesgericht stützte den dringenden Tatverdacht im Wesentlichen auf die Ermittlungsergebnisse des Landeskriminalamts für Steiermark, die Sicherstellung in der Wohnung des Beschuldigten vorgefundenen Diebsguts, von Werkzeugen und entfremdeten Urkunden, auf Tatortspuren und die Aussagen mehrerer vernommener Personen, wobei es den einzeln angeführten Fakten (ON 113 S 2 bis 7) jeweils einzeln aufgelistete Belastungsmomente (ON 113 S 8 bis 12) gegenüberstellte.
Indem die Beschwerde hinsichtlich der dringenden Verdachtslage (§ 173 Abs 1 erster Satz StPO) bloß die vom Oberlandesgericht ausführlich erörterte Beweis- und Indizienkette als „nicht stichhaltig“ und die Verantwortung des Beschuldigten als „logischer“ bezeichnet, ohne auf die sämtliche vorliegenden Beweismittel berücksichtigenden weiteren Erwägungen des Beschwerdegerichts (ON 113 S 7 bis 12) einzugehen, entzieht sich die Grundrechtsbeschwerde einer meritorischen Erledigung (RIS-Justiz RS0112012).
Das Vorbringen gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erschöpft sich in weitgehender Wiederholung der entsprechenden Ausführungen in der gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz erhobenen Beschwerde und dem Vorbringen, Tatbegehungsgefahr liege bei einem „integrierten Unbescholtenen“ nicht vor, unterlässt solcherart jede Auseinandersetzung mit der ‑ im Übrigen die Prognoseentscheidung aus den im angefochtenen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen einwandfrei ableitenden, somit nicht willkürlichen (RIS-Justiz RS0117806) ‑ Argumentation des Oberlandesgerichts (ON 113 S 13) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt.
Dies gilt in gleicher Weise für das Vorbringen, der Beschuldigte sei bereit, sich sämtlichen gelinderen Mitteln zu unterwerfen, ohne sich mit den Annahmen des Oberlandesgerichts zur mangelnden Substituierbarkeit der Haft (§ 173 Abs 5 StPO) auseinanderzusetzen.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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