OGH 15Os24/09g

OGH15Os24/09g4.3.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Laszlo M***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 zweiter Fall StGB, AZ 19 Hr 440/08s des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Laszlo M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Jänner 2009, AZ 8 Bs 468/08t (ON 82 der Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Laszlo M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Laszlo M***** und weitere Beschuldigte wird beim Landesgericht Linz ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 zweiter Fall StGB geführt.

Über Antrag der Staatsanwaltschaft verhängte die Haftrichterin des Landesgerichts Linz am 6. Dezember 2008 über Laszlo M***** die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO mit Wirksamkeit bis längstens 22. Dezember 2008 (ON 13). Nach Durchführung einer Haftverhandlung „hob" die Haftrichterin die Untersuchungshaft hinsichtlich Laszlo M***** unter Anwendung gelinderer Mittel, nämlich dem Erlag einer Kaution in Höhe von 15.000 Euro und der Leistung des Gelöbnisses nach § 173 Abs 5 Z 1 StPO „auf". Für den Fall des Nichterlags der Kaution wurde die Haftfrist mit 22. Jänner 2009 festgesetzt (ON 30). Die Kaution wurde nach der Aktenlage nicht erlegt.

Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss Folge und setzte die über Laszlo M***** verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit b StPO bis längstens 16. März 2009 fort (ON 82).

Nach den Annahmen des Oberlandesgerichts ist Laszlo M***** - zusammengefasst - dringend verdächtig, zusammen mit insgesamt vier Mittätern in drei Angriffen Gewahrsamsträgern von S***** und C***** Elektrogeräte in einem 50.000 Euro nicht übersteigendem Gesamtwert durch Einbruch („Blitzeinbruch") mit Bereicherungsvorsatz weggenommen zu haben. Da das Beschwerdegericht zusätzlich auch den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr als vorliegend ansah, kam eine Enthaftung gegen Kaution und Ablegung des oben bezeichneten Gelöbnisses nicht in Betracht.

Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft Linz gegen Laszlo M***** Anklage wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB erhoben (ON 100).

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

1. Zwar weist die Grundrechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass das Oberlandesgericht den Ausspruch über die Haftfrist nicht auf § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO stützen konnte, betrifft diese Norm doch nur den Sonderfall einer Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft und den darauf ergehenden Beschluss des Oberlandesgerichts. Mit der daraus gezogenen Konsequenz, es gelte noch die ursprüngliche Haftfrist bis 22. Jänner 2009, die ohne Durchführung einer Haftverhandlung abgelaufen sei, ist sie jedoch nicht im Recht.

Mit dem Beschluss der Haftrichterin vom 22. Dezember 2008 (ON 30) wurde der Sache nach nämlich die Untersuchungshaft unter der auflösenden Bedingung des Erlags einer Kaution (und der Abnahme eines Gelöbnisses) fortgesetzt, weshalb auch zutreffend eine Haftfrist bis 22. Jänner 2009 „festgesetzt" wurde (§ 175 Abs 2 Z 2 StPO). Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts führte zur weiteren (zweiten) Fortsetzung der Untersuchungshaft, die demgemäß die zweimonatige Frist des § 175 Abs 2 Z 3 StPO - vorliegend bis 16. März 2009 - auslöste.

2. Die Annahme des dringenden Tatverdachts wurde vom Oberlandesgericht mit dem Hinweis auf die - ursprünglich - geständigen Verantwortungen von Laszlo M*****, Istvan V***** und Laslo S***** begründet (S 3 bis 5 des angefochtenen Beschlusses). Indem der Beschwerdeführer den Erwägungen des Beschwerdegerichts lediglich seine Einschätzung des Beweiswerts dieser Aussagen entgegenstellt, verfehlt er eine am Gesetz orientierte Beschwerdekritik, die zur Bekämpfung des dringenden Tatverdachts im Grundrechtsbeschwerdeverfahren an den Kriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO Maß zu nehmen hätte (RIS-Justiz RS0110146).

3. Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin erliegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).

Eine solche willkürliche Annahme der Tatbegehungsgefahr vermag der Beschwerdeführer aber nicht aufzuzeigen, denn das Oberlandesgericht hat seine Einschätzung, der Angeklagte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine rechtsgutidente strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, mängelfrei auf das professionelle und arbeitsteilige Vorgehen, den Geldmangel als Tatmotiv sowie auf den Umstand, dass der Vermögensschaden deutlich über der Bagatellgrenze liege und dem Angeklagten wiederholte Handlungen zur Last lägen, gestützt. Der neuerliche Hinweis auf ein mittlerweile widerrufenes Geständnis der Mitangeklagten V***** und S***** vermag diese Annahme nicht zu erschüttern.

Der Angeklagte wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

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