Spruch:
Heimo L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz beschloss am 3. Juni 2003 die Verhängung der Untersuchungshaft über Heimo L***** aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO (ON 28) und auf Grund von Enthaftungsanträgen am 10. und am 18. Juni 2003 (ON 35 und 43) jeweils die Fortsetzung der Haft.
Mit der angefochtenen Entscheidung wurde - im Anschluss an eine der Anklage Folge gebende Entscheidung gemäß § 210 Abs 4 StPO - unter Punkt 2 den Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 3. und 10. Juni 2003 nicht Folge gegeben und (im Hinblick darauf ohne Notwendigkeit) „festgestellt, dass durch die angefochtenen Beschlüsse das Gesetz nicht verletzt wurde". In Stattgebung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Juni 2003 wurde dieser aufgehoben und die sofortige Enthaftung des Heimo L***** verfügt.
Das Oberlandesgericht erachtete zwar den dringenden Verdacht als nach wie vor gegeben, dass der Angeklagte am 27. November 2001 in Klagenfurt mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versuchte, Verfügungsberechtigte der H***** AG durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen Urkunde, nämlich durch Vorlage eines total gefälschten Schecks einer kanadischen Bank über 460.000 kanadische Dollar mit einer auf ihn lautenden Auszahlungsverfügung, zur Auszahlung eines 40.000 Euro weit übersteigenden Betrages zu verleiten, wodurch die H***** AG um diesen Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte, und hiedurch das Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB beging.
Es vertrat aber den Standpunkt, dass durch die Fortdauer der Untersuchungshaft nach dem ersten Beschluss auf deren Fortsetzung der (nach seiner Ansicht einzige) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr weggefallen sei.
Rechtliche Beurteilung
In der Grundrechtsbeschwerde erklärt der Angeklagte zwar (scheinbar einschränkend), der Beschluss des Oberlandesgerichtes werde insoweit angefochten, als er unter Punkt 2 feststelle, dass durch die Beschlüsse des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3. Juni 2003 auf Verhängung und vom 10. Juni 2003 auf Fortsetzung der Untersuchungshaft das Gesetz nicht verletzt wurde. Der Sache nach wird jedoch, weil der genannte Ausspruch des Beschwerdegerichtes nichts anderes zum Ausdruck bringt als der, den Beschwerden nicht Folge zu geben, deren Abweisung kritisiert.
Die Einwände des Angeklagten haben aber vor allem die erstinstanzliche Beschlussfassung zum Gegenstand und betreffen nur zum Teil die angefochtene Entscheidung, dies allerdings ohne deren Begründung im Sinn der Z 5 oder 5a des § 281 Abs 1 StPO (§ 10 GRBG) in Frage zu stellen (13 Os 158/00 mwN).
Dies gilt für die unsubstantiierte Behauptung, die - in der Beschwerde nur auszugsweise wiedergegebenen - Ausführungen des Oberlandesgerichtes Graz, wonach der Angeklagte das Grundgeschäft „nicht einmal ansatzweise belegen oder auch nur plausibel darzustellen vermochte" (S 347), widersprächen „insbesondere der unwiderlegten Verantwortung des Beschuldigten" ebenso wie für die dem angefochtenen Beschluss unterstellte Annahme, es obliege „quasi in Umkehrung der Beweislast" dem Angeklagten, „dazulegen, dass er nicht gewusst habe, dass der Scheck gefälscht sei".
Auch mit der im Gegensatz zur angefochtenen Entscheidung vorgetragenen Ansicht, dem Angeklagten sei „überhaupt nicht zur Last gelegt" worden, dass ihm die Fälschung bekannt war, wird kein Begründungsmangel der Beschwerdeentscheidung angesprochen. Da eine Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt wurde, war die Beschwerde abzuweisen.
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