Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Alexander G*****, welcher sich seit 31. Jänner 2000 (mit einer Unterbrechung zwischen 31. März und 11. Mai 2000) in Verwahrungs- und nachfolgend in Untersuchungshaft befindet, wird mit (inzwischen in Rechtskraft erwachsener) Anklageschrift vom 29. Jänner 2001 zur Last gelegt, (in Tateinheit) die Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, mit einem Gesamtschaden von über 21 Mio S begangen zu haben (ON 220). Beide Verbrechen sind - entgegen der Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) des Angeklagten - gar wohl (jeweils) mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe (s § 194 Abs 2 StPO) bedroht. Nach der Haftverhandlung vom 2. Februar 2001 ordnete der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO an (ON 221, 222). Dagegen meldete der Beschuldigte unmittelbar nach Beschlussverkündung Beschwerde an (S 21/VII), die er nicht ausführte (s Flora, JBl 2001, S 94 f). Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz dieser Beschwerde nicht Folge und verlängerte die bis dahin rund 11 Monate dauernde Untersuchungshaft bis 17. April 2001 (ON 226).
Die daraufhin rechtzeitig eingebrachte Grundrechtsbeschwerde behauptet die angebliche Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer, die Abschwächung der Tatbegehungsgefahr durch die bisherige Untersuchungshaft, sowie die Substituierbarkeit derselben, ohne jedoch zu nennen, welche gelinderen Mittel in Frage kämen (ON 230). Da die Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters keinerlei Begründung enthält, wurde dem Oberlandesgericht Graz als Rechtsmittelgericht die Möglichkeit genommen, sich mit Beschwerdeargumenten inhaltlich auseinanderzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die nunmehr (erstmals) in der (an sich zulässigen: s Flora aaO) Grundrechtsbeschwerde vorgebrachten obgenannten Gründe - die im Übrigen durchwegs bereits Gegenstand einer früheren (abweislichen) Grundrechtsbeschwerde waren (ON 202 des Vr-Aktes) - gaben dem Obersten Gerichtshof, der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren funktionell als Verfassungsgericht entscheidet, keinen Anlass für eine argumentative Befassung mit der auf ihre Grundrechtskonformität zu prüfende Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz (vgl auch 13 Os 158/00; 13 Os 6/01), zumal amtswegig wahrzunehmende Verstöße in der angefochtenen Entscheidung, wie beispielsweise eine Überschreitung einer gesetzlich vorgesehenen absoluten Haftfrist, nicht vorlagen.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen.
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