Spruch:
Margarit Y***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen die Festnahme vom 3. Dezember 2008 (ON 2 S 35, 43) und den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 4. März 2009 (ON 10) richtet, zurückgewiesen, soweit sie den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 16. April 2009 (ON 16) bekämpft, abgewiesen.
Text
Gründe:
Margarit Y***** wurde am 3. Dezember 2008 gemäß § 170 Abs 1 Z 1 iVm § 171 Abs 2 Z 1 StPO kriminalpolizeilich festgenommen (ON 2 S 35, 43) und am darauf folgenden Tag über Verfügung der Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen (ON 6 S 3).
Im hierauf wegen des Verdachts der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233 Abs 1 StGB) eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren (ON 1) erhob die Beschuldigte gegen ihre Festnahme gemäß § 106 Abs 1 Z 2 StPO Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 3), dem das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 4. März 2009 nicht stattgab (ON 10). Der dagegen erhobenen Beschwerde folgte das Oberlandesgericht Linz am 16. April 2009 nicht (ON 16).
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen die Festnahme sowie den Beschluss des Landesgerichts wendet, ist sie unzulässig, weil die Beschwerde gemäß § 1 Abs 1 GRBG nur nach Erschöpfung des Instanzenzugs und solcherart im (hier vorliegenden) Fall eines solchen nur gegen die Rechtsmittelentscheidung, die ihrerseits keinem weiteren Rechtszug unterliegt, nicht jedoch gegen Entscheidungen der Vorinstanzen zusteht (RIS-Justiz RS0061078).
In Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. April 2009 ist die Grundrechtsbeschwerde zwar zulässig, aber verfehlt:
Prozessgegenstand jeder richterlichen Haftprüfung durch ein dem Obersten Gerichtshof untergeordnetes Strafgericht (auch infolge eines Antrags nach § 175 Abs 5 [vormals § 193 Abs 5 erster Satz] StPO) ist die Einhaltung aller haftrelevanten Vorschriften (14 Os 43/07s). Eine Grundrechtsverletzung iS des § 1 Abs 1 GRBG liegt somit stets dann vor, wenn eine haftrelevante Vorschrift in letzter Instanz missachtet oder deren Missachtung durch eine Unterinstanz nicht festgestellt und bereinigt, erforderlichenfalls ausgeglichen worden ist. Da Art 5 Abs 1 MRK den Freiheitsentzug überhaupt nur „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" zulässt, schlagen insoweit Verletzungen einfachgesetzlicher Vorschriften nämlich direkt auf das Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit durch (14 Os 108/08a, EvBl 2008/174; zuletzt ausdrücklich: 13 Os 160/08s, EvBl-LS 2009/40).
Gerichtliche Feststellung und Bereinigung - wie hier behauptet - durch die Kriminalpolizei (§ 18 StPO) ohne staatsanwaltliche Anordnung begangener Verletzungen des Art 5 MRK wird seit 1. Jänner 2008 bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens über Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 2 StPO ermöglicht. Die Staatsanwaltschaft kann einem (bloß) darauf gerichteten Begehren nicht iS des § 107 Abs 1 vierter Satz StPO entsprechen, sodass das Gericht über einen solchen (zulässigen) Einspruch stets in der Sache zu entscheiden hat. Nach Ausschöpfung des durch § 107 Abs 3 erster Satz StPO eröffneten Instanzenzugs kann beim Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden, dass die Anerkennung und der allenfalls mögliche Ausgleich einer durch die Kriminalpolizei geschehenen Grundrechtsverletzung unterblieben ist; im Fall des Art 5 MRK mit Grundrechtsbeschwerde (§ 1 Abs 1 GRBG), sonst mit Erneuerungsantrag (auch) ohne vorherige Anrufung des EGMR (13 Os 16/09s, EvBl 2009/77). Lehnt das Oberlandesgericht die Behandlung einer Beschwerde gegen das Unterbleiben von Anerkennung und möglichem Ausgleich der Grundrechtsbeeinträchtigung ab, verletzt es nicht nur das Gesetz (was gemäß § 23 StPO einzig die Generalprokuratur an den Obersten Gerichtshof heranzutragen vermag), indem es seinen in diesen Fällen auf Null reduzierten Ermessensspielraum (§ 107 Abs 3 zweiter Satz StPO) überschreitet, sondern - wie dargelegt - auch seinerseits das reklamierte Grundrecht.
Fallbezogen wendet sich die somit in Bezug auf die letztinstanzliche Entscheidung (ON 16) zulässige Grundrechtsbeschwerde inhaltlich ausschließlich gegen die Annahme eines die Festnahme rechtfertigenden Tatverdachts (§ 170 Abs 1 StPO). Die diesbezügliche Begründung kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren mit Blick auf die Bestimmung des § 10 GRBG nach ständiger Judikatur nur in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281a Abs 1 StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146, RS0112012). Indem sich die Beschwerde darauf beschränkt, den insoweit mängelfreien Überlegungen des Oberlandesgerichts Linz (BS 3 f) eigene Beweiswerterwägungen gegenüberzustellen, verfehlt sie daher den vom Gesetz vorgegebenen Anfechtungsrahmen.
Die Behauptung, der vom Oberlandesgericht angenommene Verdacht der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes sei nicht Grundlage für die Festnahme gewesen, entfernt sich von der Aktenlage (ON 2 S 33 f, 43).
Die begründungslos vorgetragene Beschwerdeprämisse, es seien keine Haftgründe gegeben gewesen, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.
Soweit zulässig war die Grundrechtsbeschwerde daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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