Rechtssatz
Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit korrigiert werden müsste. Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, könnte letztlich nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden.
1 Ob 504/93 | OGH | 29.01.1993 |
Auch; nur: Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit korrigiert werden müsste. (T2) |
8 Ob 1617/93 | OGH | 30.09.1993 |
nur: Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, könnte letztlich nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden. (T3)<br/>Beis wie T1 |
7 Ob 555/94 | OGH | 31.08.1994 |
Vgl; Beisatz: Im Einzelfall verbleibender Ermessensspielraum, ob schikanöse Rechtsausübung vorliegt und ob Werkmängel unerheblich sind. (T5) |
4 Ob 1545/95 | OGH | 25.04.1995 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Frage der stillschweigenden Bevollmächtigung. (T6) |
2 Ob 280/91 | OGH | 23.11.1995 |
nur T2, Beisatz: Hier: Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen bei der Gastwirtehaftung. (T7) |
2 Ob 2107/96h | OGH | 13.06.1996 |
nur: Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. (T8)<br/>Beisatz: Bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen der Grundsätze einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und trifft es seine Entscheidung ohne krasse Fehlbeurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, so liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor. (T9) |
4 Ob 2052/96k | OGH | 16.04.1996 |
Auch; Beisatz: Eine an den besonderen Umständen des Einzelfalls orientierte, letztlich dem billigen Ermessen des Gerichtes anheimgestellte Entscheidung ist, wenn sich keine eklatante Fehlbeurteilung erkennen lässt, nicht revisibel. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Höhe des Entgelts (der "Leihgebühr" für Notenmaterial). (T11) |
5 Ob 2147/96p | OGH | 12.11.1996 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Ansicht des Rekursgerichts, aus dem gestellten Antrag ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Antragsteller eine bestimmte Benützung eines Liegenschaftsteiles anstreben, stellt jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung dar. (T12) |
8 ObA 36/97w | OGH | 12.06.1997 |
nur T2; Beisatz: Hier: Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob eine Beraterin in einem Schlankheitsstudio eine Angestelltentätigkeit ausübt oder nicht. (T13) |
5 Ob 207/98x | OGH | 29.09.1998 |
Vgl auch; nur T8; Beisatz: Hier: Haftungsfragen wegen Verletzung der Verwahrungspflicht beziehungsweise Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters sowie Überprüfung eines allfälligen Mitverschuldens des Geschädigten. (T15) |
8 ObA 46/99v | OGH | 25.02.1999 |
Auch; Beisatz: Die von den Umständen des Einzelfalles abhängige Ermessensentscheidung über die Schwere eines Verschuldens betrifft - solange der zweiten Instanz kein an die Grenzen des Missbrauches gehender Fehler unterlief oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde - keine erhebliche Rechtsfrage. (T16)<br/>Beisatz: Hier: An der Versäumung der Frist für den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl. (T17) |
5 Ob 58/99m | OGH | 23.03.1999 |
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer dem § 13 Abs 2 WEG zu unterstellenden Änderung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass nur eine grobe Verkennung der Rechtslage, etwa ein Abweichen von Leitlinien der einschlägigen Judikatur, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen könnte. (T18) |
2 Ob 66/99s | OGH | 11.03.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schmerzengeld. (T19) |
1 Ob 94/00f | OGH | 28.04.2000 |
Auch; Beisatz: Eine erhebliche Rechtsfrage nur dann zu lösen, wenn das Berufungsgericht den vorgegebenen Ermessensrahmen grob missachtet hätte. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Umfang des immateriellen Schadenersatzes für nicht dem Gesetz entsprechende Haft. (T21) |
6 Ob 137/00s | OGH | 28.06.2000 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Die nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgende Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung ihres Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist. (T22) |
5 Ob 247/00k | OGH | 24.10.2000 |
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Beurteilungsspielraum gemäß § 19 Abs 3 WEG, ob das gesetzliche Modell der Kostenverteilung zugunsten eines gerechteren aufgegeben werden soll. (T23) |
8 Ob 183/00w | OGH | 21.12.2000 |
nur T8; Beisatz: Hier: Verneinung eines Instruktionsfehlers im Sinne des § 5 PHG. (T24) |
6 Ob 333/00i | OGH | 26.04.2001 |
Vgl auch; nur T3; Beis ähnlich wie T9 |
8 ObA 201/02w | OGH | 19.09.2002 |
Auch; Beisatz: Hier: Frage der Unterbrechung eines Rechtsstreites gemäß § 191 ZPO. (T25) |
6 Ob 100/03d | OGH | 26.06.2003 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Beurteilung, ob bestimmte festgestellte Mängel gänzlich unerheblich sind. (T26) |
4 Ob 147/03a | OGH | 16.12.2003 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Auslegung von Willenserklärungen. (T27) |
3 Ob 131/04t | OGH | 29.06.2004 |
Vgl auch; Beis wie T16 nur: Die von den Umständen des Einzelfalles abhängige Ermessensentscheidung stellt - solange der zweiten Instanz kein an die Grenzen des Missbrauches gehender Fehler unterlief - keine erhebliche Rechtsfrage. (T28) |
10 Ob 143/05k | OGH | 17.02.2006 |
Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Billigkeit bzw Unbilligkeit hängt von den im Einzelfall gegebenen Umständen ab. (T29) |
8 Ob 118/05v | OGH | 23.11.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Ob den Kläger ein Mitverschulden am von ihm geltend gemachten Schaden trifft, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht verwirklicht. (T30) |
8 ObA 7/07y | OGH | 31.01.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Entlassungsgrund verwirklicht. (T31) |
7 Ob 117/07t | OGH | 20.06.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, „ob die Benutzung eines unzureichend gesicherten Wanderweges ein Mitverschulden im Sinn einer Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern darstellt", ist eine Frage des Einzelfalls. (T32) |
3 Ob 218/07s | OGH | 23.10.2007 |
Auch; Beis ähnlich wie T28; Beisatz: Hier: Auswahl des Sachverständigen. (T33) |
4 Ob 249/07g | OGH | 14.02.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht bei Niveauunterschied im Gehsteig. (T35) |
10 Ob 24/08i | OGH | 10.03.2008 |
Auch; Beisatz: Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall und Auslegungsfragen über die Erklärungsabsicht im Einzelfall sind vom Obersten Gerichtshof - von groben Auslegungsfehlern und sonstigen krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - nicht zu überprüfen. (T36) |
5 Ob 60/08x | OGH | 01.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Auslegung eines außerstreitigen Antrags ist ebenso einzelfallbezogen (5 Ob 2147/96p) wie die Beurteilung, ob durch eine Neuformulierung des Spruchs das Begehren überschritten wird. (T37) |
8 Ob 50/08y | OGH | 28.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Anwendung von von der Rechtsprechung bereits entwickelten Grundsätzen im Einzelfall stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar, wenn es sich um eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt. (T38) |
5 Ob 24/08b | OGH | 15.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Auch eine Ermessensentscheidung fordert vom Rechtsanwender eine nachvollziehbare Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die gesetzlichen Vorgaben unter Heranziehung der von der Rechtsprechung vorgegebenen Wertungen. Erst die Beurteilung, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, lässt die Umstände des Einzelfalls zurücktreten, nachdem diese allerdings vorher geprüft wurden. (T39)<br/>Beisatz: Wird die Untersuchung der konkret vorgetragenen, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Kriterien mit unzureichender Begründung unterlassen, liegt insofern eine erhebliche Rechtsfrage vor. (T40) |
1 Ob 6/08a | OGH | 10.06.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob Klage pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen ist. (T41) |
6 Ob 22/09t | OGH | 26.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflichten und Verschuldensteilung. (T42) |
6 Ob 43/10g | OGH | 19.03.2010 |
Vgl auch; Bem: Hier: Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten. (T46) |
1 Ob 51/11y | OGH | 28.04.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T35; Beis wie T42 |
4 Ob 191/11h | OGH | 20.12.2011 |
Vgl auch; Beis wie T30 |
4 Ob 21/13m | OGH | 17.04.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Verschuldensbemessung bei der Ehescheidung. (T48) |
7 Ob 114/13k | OGH | 03.07.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Prozessvorbringens. (T49) |
8 ObA 73/13p | OGH | 28.10.2013 |
Auch; Beisatz: Die Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten die Kriterien der sexuellen Belästigung nach § 6 Abs 2 GlBG erfüllt, ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel, außer bei krasser Fehlbeurteilung, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T50) |
5 Ob 227/13p | OGH | 17.12.2013 |
nur T8; Beisatz: Hier: Frage ob nach § 180 Abs 1 Z 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 das Gericht ‑ sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht ‑ eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung anzuordnen hat, wenn ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge anstrebt. (T51) |
9 ObA 79/14d | OGH | 25.09.2014 |
Beisatz: Hier: Entscheidung über Berechtigung zum Urlaubsantritt anlässlich einer Feststellungsklage gemäß § 4 Abs 4 UrlG. (T53)<br/> |
9 ObA 81/14y | OGH | 25.09.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob eine Dienstnehmerin an einer Selbstbedienungstankstelle samt Waschanlage, Shop und Bistro (ohne organisatorische Trennung zwischen Tankstellenbereich und Shop) eine Angestelltentätigkeit ausübt oder nicht. (T54) |
6 Ob 57/15y | OGH | 27.04.2015 |
Auch; Beis wie T25; Beisatz: Dieselben Maßstäbe sind für die Frage der Unterbrechung eines Firmenbuchverfahrens nach § 19 FBG und die in Abs 2 dieser Bestimmung genannten Kriterien anzuwenden. Danach hat das Gericht von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt. (T55) |
8 Ob 114/18z | OGH | 26.02.2019 |
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Umfangs einer Dienstbarkeit. (T57) |
6 Ob 87/21v | OGH | 23.06.2021 |
Vgl; nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung. (T58) |
4 Ob 72/22z | OGH | 24.05.2022 |
Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: „berechtigte Gründe“ bzw Unzumutbarkeit als unbestimmter Gesetzesbegriff. (T59) |
6 Ob 102/22a | OGH | 17.10.2022 |
Vgl; nur T8; Beis wie T9; Beis wie T58 |
8 Ob 1/23i | OGH | 23.02.2023 |
vgl; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für einen Entzug der Eigenverwaltung nach § 186 Abs 2 IO vorliegen, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen und hat dementsprechend keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T60) |
8 Ob 27/23p | OGH | 21.04.2023 |
nur T9: Hier: Frage, ob ehemalige Lebensgefährten durch schlüssiges Handeln eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen habe. (T61) |
1 Ob 197/23m | OGH | 05.03.2024 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T22<br/>Beisatz: Hier: Keine Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung eines künftigen „Pensionsnachteils“ aufgrund von Kinderbetreuungszeiten. (T62) |
Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0050OB00081_9100000_001
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