European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0090OB01534.940.0420.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es liegt ihm Rahmen des im § 90 Abs 1 EheG ausgedrückten Bewahrungsschutzes, eine Eigentumsübertragung oder Begründung dinglicher Rechte besonders dann nicht zuzulassen, wenn der andere Teil bei seiner Einkommens‑ und Vermögenslage nicht imstande ist, einen dem vollen Wert des Hälfteanteiles entsprechenden Ausgleichsbetrag zu leisten (6 Ob 658/84; EFSlg 60.401). Auch würde damit dem Grundsatz des § 84 EheG nicht entsprochen, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (RZ 1983/16; MietSlg 33.530/17). Die Einräumung einer Wohnmöglichkeit im Haus käme überhaupt nur in Betracht, wenn die zweite Wohneinheit mit verhältnismäßig geringfügigen Mitteln geschaffen werden könnte (1 Ob 579/87).
Die zu leistende Ausgleichszahlung soll die Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützen (EFSlg 46.407, 57.423) und den Beginn eines neuen Lebensabschnittes erleichtern (EFSlg 60.427). Es soll die Möglichkeit geboten werden, eine dem früheren Wohnungsstandard annähernd entsprechende angemessene ‑ aber nicht gleichwertige ‑ Wohnmöglichkeit zu schaffen (EFSlg 57.424), sodaß auch die Miete einer Wohnung nicht unbillig ist.
Nur eine eklatante hier nicht vorliegende Überschreitung des vom Gesetz eingeräumten Ermessens könnte vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden (8 Ob 1617/93 ua).
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