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§ 84 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1978

§ 84.

Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024825

alte Dokumentnummer

N2193811132S