OGH 8ObA76/23v

OGH8ObA76/23v13.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Andreas Schlegel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. C* L*, vertreten durch Dr. Klaus Cavar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 29. August 2023, GZ 7 Ra 13/23t‑20.2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBA00076.23V.1213.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die außerordentliche Revision bezweifelt, dass die festgestellte Beschlussfassung des Betriebsrats der Beklagten zur Versetzung der Klägerin eine wirksame Zustimmung im Sinn des § 101 ArbVG darstellte.

[2] Die Frage der Auslegung von Willenserklärungen stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS‑Justiz RS0113306; RS0042555; RS0044298 ua), es sei denn, dass im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Interpretationsfehler korrigiert werden müsste (RS0044088 [T8]).

[3] Diese Voraussetzungen zeigt die Revision der Klägerin nicht auf. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Betriebsrat der Beklagten, der um Zustimmung zur detailliert beschriebenen Versetzung der Klägerin ersucht wurde, mit seinem darüber nach Abstimmung gefassten Beschluss diese Zustimmung ausgedrückt hat, begegnet keinen Bedenken. Auf das Motiv für die Entscheidung des Betriebsrats (hier: die Meinung der Mitglieder, dass mit der Versetzung ohnehin keine Verschlechterung verbunden war) kommt es nach § 101 ArbVG nicht an.

[4] Ob die Änderung der Tätigkeit der Klägerin vom Inhalt ihres Arbeitsvertrags gedeckt war, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Ausgehend von den Feststellungen vermag die Revision auch in diesem Punkt keine die Revisionszulässigkeit begründende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen.

[5] Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision ohne weitere Begründung zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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