European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBA00076.23V.1213.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die außerordentliche Revision bezweifelt, dass die festgestellte Beschlussfassung des Betriebsrats der Beklagten zur Versetzung der Klägerin eine wirksame Zustimmung im Sinn des § 101 ArbVG darstellte.
[2] Die Frage der Auslegung von Willenserklärungen stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS‑Justiz RS0113306; RS0042555; RS0044298 ua), es sei denn, dass im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Interpretationsfehler korrigiert werden müsste (RS0044088 [T8]).
[3] Diese Voraussetzungen zeigt die Revision der Klägerin nicht auf. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Betriebsrat der Beklagten, der um Zustimmung zur detailliert beschriebenen Versetzung der Klägerin ersucht wurde, mit seinem darüber nach Abstimmung gefassten Beschluss diese Zustimmung ausgedrückt hat, begegnet keinen Bedenken. Auf das Motiv für die Entscheidung des Betriebsrats (hier: die Meinung der Mitglieder, dass mit der Versetzung ohnehin keine Verschlechterung verbunden war) kommt es nach § 101 ArbVG nicht an.
[4] Ob die Änderung der Tätigkeit der Klägerin vom Inhalt ihres Arbeitsvertrags gedeckt war, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Ausgehend von den Feststellungen vermag die Revision auch in diesem Punkt keine die Revisionszulässigkeit begründende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen.
[5] Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision ohne weitere Begründung zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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