Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil eine nur am Einzelfall orientierte Entscheidung für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar ist, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müßte; gebietet wie hier bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen (7 Ob 524/81 ua; zuletzt 5 Ob 563/90), könnte nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens, die hier nicht vorliegt, aufgegriffen werden (5 Ob 81/91).
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