Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die von den Umständen des Einzelfalles abhängige Ermessensentscheidung über die Schwere eines Verschuldens (hier: an der Versäumung der Frist für den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl) betrifft - solange der zweiten Instanz kein an die Grenzen des Mißbrauches gehender Fehler unterlief oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde - keine erhebliche Rechtsfrage (1 Ob 574/95; 4 Ob 2010/96h; Kodek in Rechberger, Komm zur ZPO Rz 3 zu § 502 je mwN). Von einer eklatanten Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kann aber hier nicht die Rede sein, zumal es seine Rechtsauffassung, der Beklagte habe die Fristversäumnis durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet, plausibel begründet hat.
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