Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt vom Beklagten insgesamt S 4,225.669,-- sA und stützt dies im Wesentlichen darauf, dass der Beklagte als Vorstand der Abteilung ***** am LKH K***** zahlreiche ausländische und österreichische Patienten in die Sonderklasse aufgenommen habe; diese seien jedoch über seine Anweisung nur als Patienten der allgemeinen Klasse abgerechnet worden. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Abzüge der Behandlungsgebühren der Ärzte sei daraus der klagenden Partei ein Schaden in Höhe von S 4,225.696,-- entstanden. Wegen dieses Verhaltens des Beklagten sei auch bereits ein Strafverfahren anhängig und es werde angeregt, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu unterbrechen. Der Beklagte bestritt und wendete ua ein, dass er die Anweisung berechtigt gegeben habe. Aus einem im Strafverfahren eingeholten Gutachten ergebe sich auch, dass der Beklagten jedenfalls kein Schaden entstanden sei.
Unter anderem zu dem hier maßgeblichen Vorwurf ist ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, in dem auch bereits Zeugen einvernommen werden.
Das Erstgericht unterbrach das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss diese Strafverfahren. Dies sei zweckmäßig. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beklagten nicht Folge. Es bejahte dabei ebenfalls die Zweckmäßigkeit der Unterbrechung und ging von der Bindung an eine strafgerichtliche Verurteilung aus. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG als nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht zulässig.
Nach § 191 ZPO kann das Gericht bei Vorliegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung in einem Rechtsstreit die Unterbrechung anordnen. Dass die Unterbrechung auch in Arbeitsrechtssachen in Betracht kommt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (vgl RIS-Justiz RS0036911). Die Unterbrechung ist eine Ermessensentscheidung (vgl RIS-Justiz RS0036918 mwN), die unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen ist (vgl RIS-Justiz RS0036911). Dies kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalles erfolgen (vgl auch Fasching Handbuch Rz 602) und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG dar (vgl RIS-Justiz RS0044088 mwN).
Eine Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht, die es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich machen würde, diese Frage durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifen, zeigt der Beklagte nicht auf. Haben sich doch auch beide Parteien auf das Strafverfahren bzw dessen Beweisergebnisse berufen.
Insgesamt vermag der Beklagte keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darzustellen.
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