OGH 3Ob218/07s

OGH3Ob218/07s23.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Horst B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch Mag. Christiana Butter, Rechtsanwältin in St. Pölten als Verfahrenshelferin, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 9. Juli 2007, GZ 10 R 48/07x-371, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 1. Juni 2007, GZ 5 P 67/05k-361, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nach Einholung des Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie wies das Erstgericht den Antrag des Betroffenen, die Sachwalterschaft zu beenden, ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestätigte das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen ist nicht zulässig.

Er macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs dazu, ob zur Überprüfung von Enthebungsanträgen des Betroffenen der gleiche Sachverständige (SV) [wie bei vorangehenden Überprüfungen] herangezogen werden dürfe. Weder das AußStrG (§§ 31, 121, 128) noch die ZPO, auf die § 35 AußStrG verweist, regeln näher, welche Personen als SV zu bestellen sind, wenn man von der hier ohnehin eingehaltenen Regel des § 351 Abs 1 ZPO absieht, dass vor allem öffentlich bestellte SV heranzuziehen sind. Es gibt keine Norm, die gegen die Bestellung eines bereits vorher in demselben Verfahren tätigen Gutachters spräche. Demnach handelt es sich um eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung (5 Ob 1006/92 = MietSlg 44.782; 2 Ob 8/06z; Rechberger in Fasching/Konecny² § 351 ZPO Rz 4), was allein schon das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen idR ausschließt (5 Ob 1006/92), soweit nicht - was hier nicht dargetan wird - dem Rekursgericht ein gravierender Ermessensfehler vorzuwerfen wäre (Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 66 mwN der ungeachtet der zum Teil abweichenden Formulierungen einhelligen Rsp). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Sachverständigenauswahl in erster Instanz überhaupt mit Revisionsrekurs nach § 66 AußStrG bekämpft werden könnte. Wirft somit der außerordentliche Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen auf, ist er zurückzuweisen (§ 71 Abs 2 AußStrG).

Stichworte