Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird übersehen, daß dem Gesetz kein konkretes Berechnungsmodell für die Berechnung der einem unterhaltsberechtigten Kind zu erbringenden Leistungen zu entnehmen ist (RZ 1991/50; RZ 1991/26; ÖA 1991, 102). Für die Unterhaltsbemessung besteht demnach ein Ermessensspielraum, wobei sich das Rekursgericht in seiner Entscheidung an den „alterstypischen Bedürfnissen“ der Unterhaltsberechtigten orientierte und den nach diesem Gesichtspunkt als angemessen angesehenen Unterhalt ermittelte. Der Revisionsrekurs wäre bei dieser Verfahrenslage nur zulässig, wenn dem Gericht zweiter Instanz bei Anwendung des richterlichen Ermessens ein gravierender Fehler unterlaufen oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten worden wäre (RZ 1994/45). Davon kann jedoch hier keine Rede sein.
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