OGH 1Ob502/77; 1Ob692/77; 1Ob785/83; 7Ob531/85; 3Ob560/84; 5Ob608/84; 1Ob28/86; 2Ob554/86; 10Ob509/87; 8Ob593/87; 5Ob643/88; 7Ob677/89; 2Ob596/89; 4Ob607/89; 1Ob31/92; 1Ob520/93 (RS0022900)

OGH1Ob502/77; 1Ob692/77; 1Ob785/83; 7Ob531/85; 3Ob560/84; 5Ob608/84; 1Ob28/86; 2Ob554/86; 10Ob509/87; 8Ob593/87; 5Ob643/88; 7Ob677/89; 2Ob596/89; 4Ob607/89; 1Ob31/92; 1Ob520/9312.3.2024

Rechtssatz

Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt in der Regel nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht. Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden.

Normen

ABGB §1295 Ia3a

1 Ob 502/77OGH02.03.1977

Veröff: NZ 1980,73

1 Ob 692/77OGH01.02.1978

Vgl auch; Beisatz: Dem Schädiger obliegt sodann der Nachweis, einen anderen Tatsachenzusammenhang noch wahrscheinlicher zu machen. (T1)

1 Ob 785/83OGH30.11.1983

Beis wie T1; Veröff: SZ 56/181 = JBl 1984,554

7 Ob 531/85OGH07.03.1985

Auch; Beis wie T1

3 Ob 560/84OGH02.10.1985

auch; nur: Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt in der Regel nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht. (T2)<br/>Beisatz: Es genügt ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges für die Haftung. (T3)

5 Ob 608/84OGH03.12.1985

Auch; nur T2; Beis wie T3

1 Ob 28/86OGH28.05.1986

Veröff: SZ 59/93 = EvBl 1987/1 S 14 = JBl 1986,583

2 Ob 554/86OGH28.10.1986

Beis wie T1; Veröff: RdW 1987,96 = DRdA 1988,229 (Floretta)

10 Ob 509/87OGH15.12.1987

Auch; nur T2; Beis wie T3

8 Ob 593/87OGH26.01.1988

Beis wie T1

5 Ob 643/88OGH29.11.1988

Beis wie T1

7 Ob 677/89OGH19.10.1989

Auch; Beis wie T3; Beisatz: An einen für die Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. (T4) <br/>Veröff: JBl 1990,458 = VersR 1991,207

2 Ob 596/89OGH19.12.1989

Beis wie T1

4 Ob 607/89OGH27.02.1990

Auch; Veröff: AnwBl 1991,51

1 Ob 31/92OGH07.10.1992

Auch; Beisatz: Die Beweislast, dass bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten. (T5) Veröff: EvBl 1993/57 S 276

1 Ob 520/93OGH22.06.1993

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: ZfRV 1994,249; hiezu Kletecka ZfRV 1994,249,232

1 Ob 2051/96sOGH04.06.1996

nur: Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden. (T6)<br/>Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Häufig genügt der Nachweis, dass die Sachlage typisch auf einen solchen Kausalzusammenhang hinweist. (T7)

1 Ob 33/97bOGH29.04.1997

Auch; Beis wie T3

1 Ob 6/97gOGH15.05.1997

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 70/95

9 Ob 114/98zOGH10.06.1998

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7

2 Ob 224/97yOGH27.05.1999

Auch; nur T2; Beisatz: Bei erwiesenem schuldhaften Unterlassen einer Belehrung wird ein Anwalt dem Mandanten gegenüber nur dann schadenersatzpflichtig, wenn dieser beweisen kann, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes kausal für den eingetretenen Schaden war. (T8)

3 Ob 51/98sOGH15.09.1999

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Haftung des Amtsvormundes. (T9)

8 Ob 278/99mOGH24.02.2000

Auch

6 Ob 220/99tOGH28.06.2000

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

2 Ob 226/99wOGH02.08.2000

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

6 Ob 242/00gOGH23.11.2000

nur T6; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt, der pflichtwidrig eine Prozesshandlung unterlässt. (T10)

6 Ob 292/00kOGH22.02.2001

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8

10 Ob 61/01wOGH03.04.2001
1 Ob 54/01zOGH24.04.2001

Auch; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten. (T11)

1 Ob 116/01tOGH29.05.2001

Auch; Beis wie T4

6 Ob 88/01mOGH21.06.2001

nur T6; Beis ähnlich wie T7

1 Ob 223/01bOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Die mangelnde Schadenskausalität der Unterlassung gebotenen Verhaltens ist vom Beklagten zu beweisen. (T12)

1 Ob 151/01iOGH25.09.2001

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB. (T13)<br/>Veröff: SZ 74/159

1 Ob 310/01xOGH26.02.2002

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2002/27

6 Ob 322/02zOGH20.02.2003

Auch; Beis wie T4; Beis wie T3

9 Ob 127/03xOGH22.10.2003

Auch; Beisatz: Auch wenn es richtig ist, dass auch im Falle der Schädigung durch Unterlassung der Geschädigte grundsätzlich den Kausalzusammenhang zu beweisen hat, ist doch anerkannt, dass an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs nicht so strenge Anforderungen gestellt werden können wie bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht tatsächlich stattgefunden hat. (T14)

8 Ob 42/04sOGH27.05.2004

Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T12

6 Ob 12/05sOGH19.05.2005

Auch

8 Ob 86/06iOGH30.11.2006

Beisatz: Hier: Kausalität der Unterlassung einer Antragstellung nach § 20 Abs 2 ElWOG. (T15)

4 Ob 230/06mOGH19.12.2006

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T14

2 Ob 170/06yOGH23.03.2007

Auch; nur T6; Beis wie T8

6 Ob 104/06xOGH24.01.2008

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T14

1 Ob 226/07bOGH26.02.2008

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Arzthaftung - Unterlassen einer gebotenen Behandlung. (T16)

10 Ob 103/07fOGH22.04.2008

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T14

6 Ob 72/08vOGH07.07.2008

Vgl; Beisatz: Die Haftung für die Folgen einer rechtswidrigen Unterlassung ist wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn der Nachteil, auf dessen Ersatz jemand in Anspruch genommen wird, auch bei dessen pflichtgemäßem positivem Tun eingetreten wäre. Dafür ist der Schädiger beweispflichtig. (T17)

2 Ob 178/07aOGH14.08.2008

Auch; Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Möglichkeit der Ausforschung des Schädigers mit Hilfe der im Autobahn-Mautsystem gespeicherten Daten („GO-Box") rein spekulativ. (T18)

4 Ob 197/08mOGH15.12.2008

Auch; nur T6

9 Ob 22/08pOGH24.02.2009

Beis wie T4; Beis wie T8

5 Ob 38/05gOGH15.03.2005

Auch; Beis wie T5; Beis wie T13

4 Ob 28/09kOGH21.04.2009

Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T14<br/>Veröff: SZ 2009/48

2 Ob 266/08vOGH16.07.2009

Auch; nur T6; Auch Beis wie T8

7 Ob 136/09iOGH02.09.2009

Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T1

2 Ob 277/08mOGH15.10.2009

Auch; nur T6; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14

1 Ob 203/09yOGH17.11.2009

Auch; Beis wie T14

1 Ob 213/09vOGH15.12.2009

nur T6; Beis wie T14

4 Ob 36/10pOGH11.05.2010

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14<br/>Veröff: SZ 2010/52

4 Ob 71/10kOGH08.06.2010

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14

2 Ob 10/10zOGH17.06.2010

Auch; Beis wie T14

4 Ob 145/10tOGH05.10.2010

Vgl; Beis wie T14

6 Ob 231/10dOGH28.01.2011

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T14

6 Ob 8/11mOGH24.02.2011

Vgl

3 Ob 39/11yOGH22.03.2011

Auch; Beis wie T5; Beis wie T11

7 Ob 77/10iOGH30.03.2011

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Anlegerschaden wegen fehlerhafter Beratung. (T19)<br/>Beisatz: Den Geschädigten trifft daher die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erworben hätte, sondern auch dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich so sein Vermögen entwickelt hätte; auch dafür kommt ihm zugute, dass nicht so strenge Anforderungen an die Beweisbarkeit des bloß hypothetischen Kausalverlaufs zu stellen sind. (T20)<br/>Veröff: SZ 2011/40

1 Ob 115/11kOGH21.07.2011

Auch; Beis wie T5; Beis wie T11

17 Ob 11/11hOGH09.08.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T13<br/>Veröff: SZ 2011/105

2 Ob 97/11wOGH22.06.2011

Vgl auch

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14

10 Ob 61/11kOGH20.12.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14

4 Ob 137/11tOGH20.12.2011

Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Unterlassene Warnung des Werkunternehmers (trotz vertraglich übernommener Prüfpflicht) bei Untauglichkeit der vom Werkbesteller beigestellten Pläne. (T21)

4 Ob 145/11vOGH28.02.2012

Auch; nur T6; Beis wie T5; Beis wie T14

10 ObS 157/11bOGH12.04.2012

Auch; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei schuldhaft vom Versicherten unterlassener Meldung von für die Versicherungsleistung erheblichen Umständen gegenüber dem Sozialversicherungsträger anzuwenden. (T22)<br/>Veröff: SZ 2012/44

7 Ob 170/11tOGH28.03.2012

nur T6

1 Ob 186/11aOGH22.06.2012

Auch

4 Ob 67/12zOGH02.08.2012

Vgl auch; nur ähnlich T6; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T19; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist. (T23)<br/>Beisatz: An diese sind keine zu strengen Anforderungen zu richten. (T24)

1 Ob 51/12zOGH11.10.2012

Vgl auch; Beis wie T20

1 Ob 172/12vOGH11.10.2012

Vgl

7 Ob 162/12tOGH14.11.2012

Auch; Auch Beis wie T13; Veröff: SZ 2012/116

7 Ob 189/12pOGH23.01.2013

Vgl auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2013/4

10 Ob 13/13dOGH16.04.2013

Auch; nur T6; Beis wie T14; Beisatz: Dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO, wonach für eine (Positiv‑)Feststellung eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. (T25)

10 Ob 48/13aOGH17.12.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14

10 Ob 46/13gOGH17.12.2013

Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Allein der Umstand, dass die geschädigten Anleger (wie auch der Berater des WPDLU) die vom Abschlussprüfer erteilten Bestätigungsvermerke über die Gebarung der Aktiengesellschaft, deren Aktien erworben werden sollten, nicht kannten und daher der konkreten Anlageentscheidung nicht unmittelbar zugrunde legten, schließt die Kausalität eines zu Unrecht erteilten Bestätigungsvermerks nicht schon per se aus. Im Rahmen des erleichterten Kausalitätsbeweises ist den Anlegern nämlich zuzugestehen, dass sich die (teilweise) Verweigerung eines Bestätigungsvermerks auf dem Kapitalmarkt rasch herumgesprochen und bei den Anlageberatern dazu geführt hätte, potentiellen Anlegern von einer solchen Veranlagung abzuraten. (T26)

3 Ob 191/13dOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T14

4 Ob 210/13fOGH17.02.2014

Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Bejahung der Kausalität zwischen den von der Beklagten erteilten Bestätigungsvermerken und dem Kaufentschluss der Anleger. (T27)

2 Ob 17/13hOGH13.02.2014

Auch; Beis wie T19; Beis ähnlich wie T23; Beis ähnlich wie T24; Beisatz: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Dieses Kriterium liegt demnach unter jenem des Regelbeweismaßes der ZPO. Anleger haben daher nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl auch 6 Ob 231/10d, 6 Ob 8/11m und 7 Ob 77/10i) den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen. Dem Berater steht dagegen der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei (vgl auch 10 Ob 61/11k). Gerade in „Verkaufsfällen“, in denen aufgrund des erfolgreichen Abratens vom Verkauf der nicht mehr gewollten Papiere eine Beratung über alternative Anlagemöglichkeiten nicht stattgefunden hat, wird es dem Anleger besonders schwer fallen, eine konkrete Alternativveranlagung nachzuweisen. Insbesondere in solchen Fällen ist daher mit den Erwägungen der Entscheidung 4 Ob 67/12z davon auszugehen, dass es ausreicht, festzustellen, welche Anlagegattung der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewählt hätte. Maßgebend können hier in weiterer Folge auch die typischen, etwa durch Indizes belegten Entwicklungen solcher Anlagen (der gewöhnliche Lauf der Dinge iSv § 1293 ABGB) sein. (T28)

7 Ob 221/13wOGH29.01.2014

Auch

2 Ob 41/14iOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T5

5 Ob 208/13vOGH30.06.2014

Auch; nur T2; Beis wie T5

8 Ob 53/14yOGH26.06.2014

Auch; Beis wie T5; Beis wie T11

1 Ob 148/14tOGH18.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechtsanwaltshaftung; non liquet hinsichtlich Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung (Unterlassung der gebotenen Aufklärung). (T29)<br/>

8 Ob 95/14zOGH30.10.2014

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T11

3 Ob 166/14dOGH19.11.2014

Auch; Beis wie T11

4 Ob 239/14xOGH24.03.2015

Auch; Beis wie T20; Beis wie T24; Beisatz: Hypothetischer (negativer) Kursverlauf von Zertifikaten im Falle einer richtigen Ad‑hoc‑Meldung. (T30)

9 Ob 26/14kOGH20.03.2015

Auch; Beis wie T14 nur: Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht tatsächlich stattgefunden hat. (T31)<br/>Beisatz: Es müsste daher nach dem Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass dem Kläger der Inhalt der unterlassenen Ad-hoc-Meldung bei Publikation zur Kenntnis gelangt wäre. (T32)

6 Ob 71/15gOGH27.05.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T32; Beisatz: Auf die eigene Lektüre von Ad-hoc-Meldungen durch den Anleger kommt es nicht an, wird der Informationsgehalt derartiger Meldungen von Anlegern doch typischerweise nicht unmittelbar aus der Ad-hoc-Meldung, sondern über die an sie anknüpfenden Informationsquellen, wie Berater bezogen. (T33)<br/>

8 Ob 93/14fOGH29.09.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14; Veröff: SZ 2015/105

1 Ob 39/15iOGH22.10.2015

Beis wie T33; Veröff: SZ 2015/115

2 Ob 36/15fOGH16.12.2015

Vgl auch; Beis wie T8

8 Ob 98/15tOGH19.02.2016

Auch; Beis wie T32; Beis wie T33; Beisatz:Marktreaktionen auf tatsächlich unterlassene, also hypothetische frühere Ad-hoc-Mitteilungen,sind für einen Anleger schwer einschätzbar und mangels Kenntnis der Marktlage und der relevanten Faktoren für das Marktgeschehen kaum beweisbar. In dieser Hinsicht ist es gerechtfertigt, von einem Beweisnotstand des Anlegers auszugehen und zu seinen Gunsten den prima facie-Beweis zuzulassen. (T34)<br/>Beisatz: Hier: Es ist prima facie davon auszugehen, dass im Fall einer pflichtgemäßen (in Wahrheit aber unterlassenen) Ad-hoc-Mitteilung ein Verkauf der Wertpapiere durch den Anleger noch vor dem Eintritt des Kursverfalls hätte bewerkstelligt werden können. Diese Annahme kann der Schädiger entkräften. (T35); Veröff: SZ 2016/10

1 Ob 157/16vOGH10.02.2017

Vgl; Beisatz: Die Tatsacheninstanzen haben die Feststellung getroffen, dass die richtige Kapitalmarktinformation zu einem signifikanten Nachgeben der Kurse geführt hätte und dass die Kläger nicht investiert hätten, wenn es vor ihrem Ankauf starke Kursschwankungen gegeben hätte (womit von einer haftungsbegründenden Kausalität auszugehen) war. (T36)

6 Ob 32/17zOGH29.03.2017

Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T23; Beis ähnlich wie T28; <br/>Beisatz: Im Begehren auf Zahlung des veranlagten Betrags Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere ist regelmäßig die (ausreichende) Behauptung enthalten, dass eine Alternativanlage (zumindest) das Kapital erhalten hätte (so bereits 4 Ob 67/12z). (T37)<br/>Beisatz: Hier: Der Kläger brachte vor, mit einem Investment in Gold hätte er sein Kapital jedenfalls erhalten, womit er sich konkret auf eine ganz bestimmte Alternativveranlagung berufen hat. Dies konnte das Erstgericht jedoch nicht feststellen. (T38)

6 Ob 39/17dOGH19.04.2017

Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T14

4 Ob 86/17aOGH30.05.2017

Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T30; Beisatz: Hier: Der Kläger legte weder dar, um wieviel sich der LIBOR durch die Manipulation der Beklagten im Vergleich zu einem nicht rechtswidrig beeinflussten Kursverlauf erhöht habe, noch in welcher konkreten Höhe sich dadurch seine Zinslast verändert habe. Behaupten müsste er einen derartigen hypothetischen Verlauf im Fall rechtmäßigen Marktverhaltens aber schon, weil genau darin sein Schaden besteht. (T39)

6 Ob 215/16kOGH26.09.2017

Auch; Beis wie T5

7 Ob 88/17tOGH27.09.2017

Vgl; Beis wie T14

8 Ob 2/17bOGH29.11.2017

Auch; Beis wie T20; Beis wie T28; nur: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO. Der Anleger hat den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen. Dem Berater steht dann der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei. (T40)

6 Ob 234/17fOGH28.02.2018

Auch; Beis wie T8; Beis wie T14; Beis wie T17

3 Ob 191/17kOGH23.05.2018

Auch; nur T6; Veröff: SZ 2018/39

5 Ob 62/18fOGH18.07.2018

Auch

2 Ob 124/19bOGH30.03.2020

Beis wie T5; Beis wie T11

2 Ob 95/19pOGH29.06.2020

Beisatz: Es genügt der Nachweis, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T41)<br/>Beisatz: Dem kann der Gegner den Beweis der höheren Wahrscheinlichkeit eines anderen Verlaufs entgegenhalten. (T42)

6 Ob 207/20iOGH18.02.2021

vgl; Beisatz wie T41<br/>Beisatz: Hier: Zur Haftung des Abschlussprüfers für einen pflichtwidrig erteilten Bestätigungsvermerk. (T43)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/12

7 Ob 140/21wOGH24.11.2021

Vgl; Beis wie T14; Beis wie T28; Beis wie T40

10 Ob 48/22iOGH21.02.2023

vgl

6 Ob 36/23xOGH24.03.2023

vgl; Beisatz: Auch ein geringeres Beweismaß für den Kausalitätsbeweis ändert nichts an der Beweislast hinsichtlich des Kausalzusammenhangs. (T44)

8 Ob 23/23zOGH21.04.2023

Beisatz wie T8; Beisatz wie T10

7 Ob 30/23xOGH24.05.2023

Beisatz wie T17

9 Ob 69/22wOGH26.07.2023

Beisatz wie T3; Beisatz wie T41

7 Ob 105/23aOGH24.10.2023

Beisatz wie T14

1 Ob 189/23kOGH23.01.2024

Beisatz wie T5; Beisatz wie T11; Beisatz wie T42; Beisatz wie T17

5 Ob 6/24dOGH12.03.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T14; Beisatz wie T40; Beisatz wie T41

Dokumentnummer

JJR_19770302_OGH0002_0010OB00502_7700000_005